15/09/2026
Erweiterter Umgang und Kindesunterhalt!
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25
Ein Vater betreut sein Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern deutlich umfangreicher. Vielleicht drei oder vier Tage pro Woche, vielleicht annähernd hälftig. Kann er deshalb einfach den Kindesunterhalt kürzen?
Und selbstverständlich gilt das Nachfolgende auch für die Konstellation, in der das Kind überwiegend vom Vater betreut wird.
Nein. So einfach ist es nicht.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss mit dem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell beschäftigt. Gemeint ist eine Betreuung, bei der das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, aber auch beim anderen Elternteil erheblich mehr Zeit verbringt, als es bei einem klassischen Umgangsmodell üblich wäre.
Die zentrale Aussage: Auch bei erweitertem Umgang bleibt es grundsätzlich dabei, dass der überwiegend betreuende Elternteil keinen anteiligen Barunterhalt zahlen muss. Die Betreuungstage werden also nicht einfach gegeneinander aufgerechnet.
Aber: Mehr Betreuung kann sich auf die Höhe des Unterhalts auswirken.
Der zusätzliche Betreuungsaufwand und die Kosten, die der Vater während dieser Zeit tatsächlich für den Bedarf des Kindes übernimmt, können unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
So kann der zusätzliche Aufwand zu einer Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle führen. Daneben können Aufwendungen, die während des erweiterten Umgangs den Bedarf des Kindes decken und den Haushalt des anderen Elternteils entlasten, zusätzlich berücksichtigt werden – beispielsweise Kosten für Essen, Kleidung oder Freizeit.
Der BGH hält es dabei für möglich, den gedeckten Bedarf pauschal anzusetzen. Regelmäßig können hierfür 10 %, in besonderen Fällen bis zu 15 % des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt werden.
🚨 Doch jetzt bitte nicht vorschnell den Unterhalt kürzen!
Väter, die erweiterten Umgang wahrnehmen, können nicht einfach pauschal 10 oder 15 % vom Kindesunterhalt abziehen. Die Entscheidung ist kein Freibrief zur eigenmächtigen Kürzung.
Es bedarf vielmehr einer konkreten Prüfung:
➡️ Wie umfangreich ist die Betreuung tatsächlich?
➡️ Welche Kosten übernimmt der Vater?
➡️ In welchem Umfang decken diese Kosten den Bedarf des Kindes?
➡️ Und vor allem: Welcher Elternteil ist überhaupt berechtigt, den Kindesunterhalt geltend zu machen und das Kind insoweit gesetzlich zu vertreten?
Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Schritt für die Praxis. Sie berücksichtigt, dass umfangreiche Betreuung auch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein kann, ohne die bisherige grundsätzliche Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt aufzugeben.
Wie sich die Rechtsprechung zum asymmetrischen Wechselmodell insgesamt weiterentwickeln wird, bleibt allerdings abzuwarten. Insbesondere die konkrete Anwendung der neuen Möglichkeiten und ihre Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung werden die Praxis noch beschäftigen.
Für Väter gilt deshalb: Erweiterten Umgang wahrnehmen – unbedingt. Den Unterhalt eigenmächtig kürzen – bitte nicht.