Kanzlei Lührmann & Schwarze

Kanzlei Lührmann & Schwarze Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Kanzlei Lührmann & Schwarze, Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskanzlei, MarktStr. 20, Rahden.

Verfrühter Scheidungsantrag. Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werdenMit der Scheid...
11/02/2021

Verfrühter Scheidungsantrag. Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest - zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden - vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 - XII ZB 438/18

Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie unter www.rae-luehrmann-schwarze.de

Seit fast vier Jahrzehnten verstehen wir uns als einer der Region verbundener Dienstleister und Berater unserer Mandanten in allen Lebenslagen. Tel.: 05771 - 97040

21/02/2020

Vertrag bei Einstieg: Auch ohne Fahrkartenkauf gehen Zugreisende ein gültiges Vertragsverhältnis ein

Wie so oft bei Rechtsfragen war auch im folgenden Fall offen, ab welchem Zeitpunkt und durch welche Umstände ein Vertrag überhaupt zustande kommt, gegen den dann folglich auch verstoßen werden kann. Zu kompliziert? Na dann einfacher: Wann genau gehen "Schwarzfahrer" und Bahnunternehmen eigentlich einen gültigen Vertrag ein? Da die Beantwortung dieser Frage nicht an Grenzen stößt, sondern sie vielmehr überschreitet, musste hier der Europäische Gerichtshof (EuGH) ran.

Nach den Beförderungsbedingungen der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen müssen Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein Bahn fahren, ein erhöhtes Entgelt zahlen - das gibt zumindest eine Vertragsstrafenklausel in den Beförderungsbedingungen vor. Ein belgisches Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob und wann ein entsprechender Beförderungsvertrag in solchen Fällen überhaupt zustande kommt, damit eine solche Vertragsstrafe durch Verstoß auch rechtmäßig ist.

Die europäischen Richter urteilten, dass gleich zwei deckungsgleiche Willenserklärungen beim Einsteigen in einen Zug vorliegen. Einer fährt, der andere will gefahren werden: Dabei gewährt das Eisenbahnunternehmen zum einen den freien Zugang zu seinen Zügen, zum anderen geht der Fahrgast auf dieses Angebot durch den Einstieg in den Zug ein - das Vertragsverhältnis ist geschlossen. Die Fahrkarte ist hierbei nur das Instrument, das den Beförderungsvertrag verkörpert. Doch durch die Willenserklärungen entsteht auch ohne dieses Instrument ein Vertrag. Und deshalb gelten die Beförderungsbedingungen als Vertragsbestandteil, und eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden. In welcher Höhe eine solche Vertragsstrafe rechtmäßig ist, muss das zuständige belgische Gericht nun entscheiden.

Hinweis: Der relevante Fall spielte sich zwar in Belgien ab, ist jedoch für ganz Europa maßgeblich. Steigt also auch hierzulande ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein in einen Zug ein, schließt er damit einen Vertrag. Gut zu wissen!

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.11.2019 - C-349/18

Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu den einzelnen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

Begegnung auf enger Straße: Wer in unsicherer Lage wieder anfährt, trägt im Ernstfall den Großteil der HaftungWenn sich ...
09/10/2019

Begegnung auf enger Straße: Wer in unsicherer Lage wieder anfährt, trägt im Ernstfall den Großteil der Haftung

Wenn sich zwei Autos auf einer schmalen Straße nähern, liegt es meist im Interesse beider Fahrer, eine Parklücke oder Einfahrt dazu zu nutzen, den anderen je nach Möglichkeit entweder dort einfahren oder eben passieren zu lassen. Dass der gute Wille jedoch allein nicht ausreicht, wenn es an der Ausführung hapert, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Potsdam (LG), bei dem es bei einem solchen Manöver zur Kollision kam und folglich über die Haftungsfrage zu entscheiden war.

Der Geschädigte befuhr innerorts eine Straße, als ihm dort der spätere Unfallgegner entgegenkam. Am Unfallort standen auf beiden Straßenseiten geparkte Fahrzeuge, so dass an dieser Stelle keine zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren konnten. Der Geschädigte wartete vor einer linksseitigen Parklücke, um dem Entgegenkommenden die Möglichkeit zu geben, in diese auszuweichen. Das tat er dieser auch, stand schließlich aber nur zu einem großen Teil und zudem noch schräg in der Parklücke - mit der Folge, dass dessen linksseitiges Heck noch in den Fahrbereich ragte. Der Geschädigte fuhr dennoch wieder an und die Fahrzeuge kollidierten.

Nach Ansicht des LG war der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar, für den Geschädigten schon deshalb nicht, weil es maßgeblich auf seinem Entschluss beruhte, das Fahrzeug des Entgegenkommenden trotz der engen Verkehrssituation zu passieren. Ein Idealfahrer hätte dabei abgewartet, bis der andere vollständig eingeparkt hat, oder einen anderen Weg zu seinem Ziel gewählt. Doch auch für den Entgegenkommenden war der Unfall nicht unabwendbar. Es stand zwar nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht fest, ob er nicht tatsächlich kurz vor der Kollision der Fahrzeuge kurz zurückgerollt sei und so seinerseits zum Unfall beigetragen habe. Doch kommt es laut LG in einer schmalen Straße nach unvollständigem Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs beim Wiederanfahren des Wartenden zur einer Kollision (wobei ein Rückwärtsfahren des Ausweichenden zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht positiv festgestellt werden kann), haftet der Wiederanfahrende zu 75 %, der Ausweichende zu 25 %.

Hinweis: Bei der Bestimmung, wer nach einem Unfall in welcher Höhe haftet, ist eine Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachungsbeiträge geboten. In diese ist einerseits auf die jeweilige Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge abzustellen, andererseits ist der Verstoß des Geschädigten gegen die Pflicht zu berücksichtigen, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Das hat der Kläger wie dargestellt nicht getan. Nach Auffassung des Gerichts konnte ein Verschulden des Entgegenkommenden nicht nachgewiesen werden, so dass dessen Haftung aus der Betriebsgefahr nur in Höhe von 25 % zu berücksichtigen war.

Quelle: LG Potsdam, Urt. v. 29.05.2019 - 6 O 352/17

Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie unter www.rae-luehrmann-schwarze.de

Onlineveröffentlichung unzureichend: Geänderte Abflugzeiten müssen mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug mit...
09/04/2019

Onlineveröffentlichung unzureichend: Geänderte Abflugzeiten müssen mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug mitgeteilt werden

Wenn einer eine Reise tut, kann er bekanntlich viel erleben. Der Umstand, dass diese Erlebnisse nicht immer von froher Natur sind, beschert den Gerichten eine Menge Arbeit. Im folgenden Fall war das Amtsgericht Nürnberg (AG) mit einem Problem zwischen Flugreisenden und Fluglinie befasst.

Eine Familie wollte in den Urlaub nach Griechenland reisen und hatte daher eine Flugreise über einen Reiseveranstalter gebucht. Zweieinhalb Monate vor dem Flug beschloss die Fluglinie, den Flug zwar am selben Tag stattfinden zu lassen, ihn aber von 5:00 Uhr morgens auf 18:05 Uhr am frühen Abend zu verlegen. Damit fehlte der Familie letztendlich fast ein kompletter Ferientag, wovon diese allerdings noch nichts wusste. Denn erst weniger als zwei Wochen vor dem Abflug wurde sie von der Fluglinie über diesen Umstand informiert. Daraufhin machte die Familie Ausgleichszahlungen aus der Fluggastrechteverordnung geltend und klagte.

Das AG gab der Familie recht und sprach ihr insgesamt 1.600 EUR zu. Denn eine Fluglinie ist nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten.

Hinweis: Es genügt nach dem Gericht nicht, wenn derartige Informationen über die Flugzeitenänderung nur auf der Homepage der Fluglinie veröffentlicht werden.

Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 - 19 C 7200/18

Weitere interessante Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Homepage www.rae-luehrmann-schwarze.de

Zum Thema Familienrecht:Auskunftsrechte und -pflichten: Das OLG München konkretisiert, welche Auskünfte in welcher Form ...
23/11/2018

Zum Thema Familienrecht:

Auskunftsrechte und -pflichten: Das OLG München konkretisiert, welche Auskünfte in welcher Form beim Unterhalt zu erbringen sind

In den meisten Fällen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach der Höhe des Einkommens. Also muss erst einmal bekannt sein, welche Einkünfte erzielt werden, um sodann rechnen zu können. Was an Angaben verlangt werden kann, definierte das Oberlandesgericht München (OLG) jüngst wie folgt.

Diese Frage, welche Auskünfte als Basis von Unterhaltsberechnungen herangezogen werden können, beschäftigt die Praxis immer wieder - vor allem deshalb, weil oft unpräzise und falsch Auskunft verlangt wird. In diesem Fall wollte der Mann Auskunft von der Frau hinsichtlich des zu regelnden Unterhalts. Über ihr Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit sollte sie daher unter Vorlage der Lohnsteuerkarte Auskunft erteilen. Über ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sollte sie zudem durch Darstellung der Einnahmen und Aufwendungen sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen - insbesondere der Bilanz nebst der Gewinn- und Verlustrechnung - informieren.

Das OLG wies den Mann jedoch gleich zweifach an, seine Anträge zu überdenken. Zum einen war dem Mann nämlich durchaus bekannt, dass die Frau gar keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat. Lohnsteuerkarten gibt es seit 2011 nicht mehr. Hier empfahl das Gericht dem Mann, seinen Antrag zurückzunehmen. Und auch bei seinem zweiten Anliegen runzelte das OLG wohl leicht die Stirn. Denn um zu wissen, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden, kann keine Darstellung der Einnahmen und Aufwendungen verlangt werden; dies wäre eine Auskunft über sämtliche Geschäftsvorfälle aus der selbständigen Tätigkeit. Diese Auskunft ist weder geschuldet noch leistbar. Das geltende Maß der Einkünfte ist beim Gewerbetreibenden der Gewinn, beim Selbständigen der Überschuss. Über diesen ist Auskunft zu erteilen. Das OLG wies den Mann darauf hin, seinen Antrag diesbezüglich zu korrigieren.

Hinweis: Das Gesetz verpflichtet eher vage zur Auskunft zu Einkünften und Vermögen. Wie genau die Auskunft auszusehen hat, sagt es nicht. Dazu ist der Rat des Fachmanns einzuholen. Auf jeden Fall ist hierbei keine Auskunft unter Vorlage von Belegen geschuldet, sondern die Auskunft über die tatsächlichen Nettobezüge, Gewinne oder eben Überschüsse.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 03.08.2018 - 16 UF 645/18

weitere interessante Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Homepage

Seit fast vier Jahrzehnten verstehen wir uns als einer der Region verbundener Dienstleister und Berater unserer Mandanten in allen Lebenslagen. Tel.: 05771 - 97040

Grob fahrlässiger Fußgänger: In Fragen der Mithaftung gilt der "besonders vorsichtige Fahrer" als MaßstabFährt ein Auto ...
18/07/2018

Grob fahrlässiger Fußgänger: In Fragen der Mithaftung gilt der "besonders vorsichtige Fahrer" als Maßstab

Fährt ein Auto einen Fußgänger an, trifft den motorisierten Verkehrsteilnehmer regelmäßig ein hoher Schuldanteil, wenn nicht sogar der komplette. Wenn ein Fußgänger jedoch nachts bei Regen grob fahrlässig eine Fahrbahn betritt und dabei zu Schaden kommt, mag man meinen, dass ein unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrender Autofahrer daran als völlig schuldlos zu betrachten sei. Doch wie so oft trügt auch hier das erste Bauchgefühl. Das beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Ein durch einen Unfall verletzter Fußgänger verlangte von einem Pkw-Fahrer Schadensersatz, nachdem es bei Dämmerung und starkem Regen außerorts zu einem Unfall gekommen war. Der Autofahrer war mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bei erlaubten 100 km/h mit dem von rechts kommenden Mann kollidiert.

Nach Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens hat das OLG entschieden, dass den Pkw-Fahrer durchaus eine Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr trifft, und diese mit 20 % bewertet. Der Unfall ist zwar überwiegend durch das Fehlverhalten des Fußgängers verursacht worden, der auf die Fahrbahn trat, ohne den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr passieren zu lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Pkw für den Fußgänger schließlich bereits aus einer Entfernung von 60 m erkennbar. Der Fußgänger ist somit gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, was in der Rechtsprechung in der Regel als grob fahrlässig angesehen wird.

Doch der Senat ist auch zu einer Mithaftung des Pkw-Fahrers von 20 % gekommen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets zu prüfen ist, ob ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall hätte verhindern können. Und nach den Feststellungen des Sachverständigen war hier durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich so in die Lage versetzt hätte, auf das Fehlverhalten des Fußgängers zu reagieren und somit die Kollision zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil macht einerseits klar, dass selbst vorsichtige Faher bei einer Kollision mit einem Fußgänger mit einer Mithaftung rechnen müssen. Andererseits verdeutlicht es, welche besonderen Sorgfaltsanforderungen Fußgänger beim Überqueren von Fahrbahnen treffen. So muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht genommen werden und bei Annäherung eines Fahrzeugs gewartet werden. Es darf insbesondere nicht versucht werden, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018 - I-1 U 196/14

Weitere interessante Rechtsprechungen zu einzelnen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Homepage

Seit fast vier Jahrzehnten verstehen wir uns als einer der Region verbundener Dienstleister und Berater unserer Mandanten in allen Lebenslagen. Tel.: 05771 - 97040

Zum Thema Verkehrsrecht:Verschuldensunabhängige Haftung entfällt: Wer außerhalb von Fußgängerüberwegen achtlos über die ...
16/01/2018

Zum Thema Verkehrsrecht:

Verschuldensunabhängige Haftung entfällt: Wer außerhalb von Fußgängerüberwegen achtlos über die Straße läuft, trägt die alleinige Schuld

Kommt es zu einer Kollision außerhalb eines Fußgängerüberwegs zwischen einem Fußgänger und einem Autofahrer, den kein Verschulden an dem Unfall trifft, überwiegt das Mitverschulden des Fußgängers derart, dass eine Haftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt.

Ein 14-jähriges Mädchen lief innerhalb einer geschlossenen Ortschaft über die Straße, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Es kam zu einer Kollision mit einem aus Sicht des Mädchens von links kommenden Fahrzeug.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München (OLG) trifft das Mädchen die alleinige Schuld. Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung des Pkw-Fahrers auch aus verschuldensunabhängiger Haftung in Betracht - doch diese entfällt hier, da das Verschulden des Mädchens so schwer wiegt, dass eine Mithaftung des Autofahrers zurücktritt. Nach Auffassung des OLG ist der Unfall allein dadurch zustandegekommen, dass das Mädchen die Fahrbahn ohne Beachtung des Verkehrs überquert hatte. Sie achtete nicht auf das für sie deutlich sichtbar von links kommende Fahrzeug und lief in dessen hinteren Bereich förmlich hinein. Anhaltspunkte dafür, dass der Pkw-Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, lagen nicht vor.

Hinweis: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Fußgänger, der außerhalb eines Fußgängerüberwegs die Fahrbahn überschreiten will, besondere Vorsicht zu beachten hat. Er hat insoweit zu berücksichtigen, dass der Fahrzeugverkehr Vorrang gegenüber Fußgängern hat. Fußgänger dürfen die Fahrbahn erst dann betreten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Fahrzeugverkehr nicht gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert wird. Bei Annäherung eines Fahrzeugs muss der Fußgänger also warten.

Quelle: OLG München, Urt. v. 10.11.2017 - 10 U 491/17

Mehr interessante Rechtsprechung zu diversen Rechtsgebieten finden Siee auf unserer Homepage unter www.rae-luehrmann-schwarze.de

15/11/2017

Zum Thema Verkehrsrecht:

Fiktive Schadensabrechnung: Der Hinweis auf eine gleichwertige, aber günstigere Werkstatt muss akzeptiert werden

Bei der sogenannten fiktiven Schadensabrechnung ist ein Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt auch dann möglich, wenn im Gutachten des Geschädigten die Reparaturkosten auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden.

Nach einem unverschuldeten Unfall brachte der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem Kfz-Sachverständigen, um die erforderlichen Reparaturkosten schätzen zu lassen. Bei der Erstellung des Gutachtens kalkulierte der Sachverständige die Reparaturkosten auf Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte verlangte daraufhin die Erstattung der Reparaturkosten auf Basis dieses Gutachtens. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies den Mann allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nahe gelegenen Werkstatt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Würzburg (AG) war der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht zu beanstanden. Auch wenn der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, muss er sich im Rahmen fiktiver Abrechnung doch mit einem Hinweis auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturwerkstatt auseinandersetzen - und sich bei Gleichwertigkeit mit dem niedrigeren Betrag zufrieden geben. Das Gericht hatte durch einen Sachverständigen klären lassen, ob die von der gegnerischen Versicherung genannte Referenzwerkstatt die Leistungen gleichwertig und entsprechend den Vorgaben im Gutachten hätte durchführen können. Und genau dies wurde bestätigt.

Hinweis: Es ist immer wieder zu beobachten, dass Sachverständige bei der Kalkulation der Reparaturkosten nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, sondern mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde legen. Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall aus dem Jahr 2013 noch entschieden, dass dort ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht akzeptiert werden musste. Die Entscheidung des AG liegt allerdings auf der Linie des Bundesgerichtshofs. Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

Quelle: AG Würzburg, Urt. v. 10.04.2017 - 30 C 1735/16

Mehr interessante Rechtsprechung zu diversen Rechtsgebieten finden Siee auf unserer Homepage www.rae-luehrmann-schwarze.de

26/09/2017

Zum Thema Verkehrsrecht:

Grenzwert zur MPU: Bundesverwaltungsgericht schafft Klarheit zur erstmaligen Führerscheinneuerteilung

Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von weniger als 1,6 darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrerlaubnisbehörde keine weiteren zusätzlichen Tatsachen vorliegen, die die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen können.

Einem Fahrzeugführer war nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 ‰ festgestellt wurde, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Führerscheinneuerteilungsverfahren wurde seitens der Fahrerlaubnisbehörde trotz der einmaligen Trunkenheitsfahrt die Neuerteilung von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht. Der Betroffene hielt diese Anordnung für fehlerhaft und klagte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab dem Mann Recht und verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens neu zu erteilen: Ohne Vorliegen zusätzlicher aussagekräftiger Tatsachen darf die Anforderung des geforderten Gutachtens im Neuerteilungsverfahren bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ gestellt werden. Alkoholmissbrauch liegt vor, sobald das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Verordnungsgeber hat 1998 angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ auszugehen ist. Dass diese Annahme heute unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen.

Hinweis: Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte in der Vergangenheit entschieden hatten, dass die Vorlage eines solchen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung auch unterhalb von 1,6 ‰ erforderlich ist, hat das BVerwG mit seiner Entscheidung nunmehr Klarheit geschaffen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 3 C 24.15

mehr interessante aktuelle Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Homepage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

02/05/2017

Zum Thema Familienrecht:

Konkreter Trennungszeitpunkt: Korrektes Getrenntleben unterliegt innerhalb der ehelichen Wohnung exakten Anhaltspunkten

Haben sich Ehegatten getrennt, besteht selten darüber Streit, ob sie geschieden werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber zu Streit kommen, wann die Trennung erfolgte. Wie ist dieser Streit zu lösen?

Die Frage ist relevant. Im Normalfall kann eine Ehe frühestens nach einem Jahr Trennung geschieden werden. Auch im ehelichen Güterrecht ist es wichtig, den Trennungszeitpunkt auf den Tag zu kennen. Verringert sich nämlich bei einem Ehegatten in der Zeit danach sein Vermögen, muss er darlegen und beweisen, dass dies nicht geschehen ist, um den anderen Ehegatten zu schädigen. Nur ist es mitunter schwer, den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Trennung nicht sofort räumlich, sondern erst einmal nur innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses erfolgte.

Mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht Heidelberg zu befassen. Im zu entscheidenden Fall benannte die Ehefrau einen bestimmten Tag als Tag der Trennung. Der Mann widersprach. Die Trennung sei nicht an dem von der Frau genannten bestimmten Tag erfolgt, sondern erst irgendwann in dem Monat darauf.

Wer einen bestimmten Tag als Trennungstag angibt - so das Gericht -, der muss dies nachweisen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden. Dazu muss geklärt sein, wie die Ehewohnung (getrennt voneinander!) genutzt wird. Es muss erläutert werden, wie die getrennte Haushaltsführung stattfindet, und es ist darzustellen, wie die Trennung finanziell vollzogen wurde. Wichtig ist unter anderem, dass jeder nur noch seine Lebensmittel einkauft und verwendet, sein Geschirr versorgt etc. Anhand dieser Details ist oft festzustellen, dass eine angenommene oder behauptete Trennung gemäß diesen strengen Kriterien der Rechtsprechung noch gar nicht vorliegt.

Hinweis: Getrenntleben setzt eine zumindest nahezu vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten voraus. Wer ein bestimmtes Trennungsdatum angibt, wird sich mit dem Nachweis schwertun, wenn der andere Ehegatte dem widerspricht. Das gilt jedenfalls für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung.

Quelle: AG Heidelberg, Beschl. v. 10.06.2016 - 36 F 15/15

Weitere aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Rechtsgebieten finden Sie auf unserer Hompage: www.rae-luehrmann-schwarze.de

08/02/2017

Zum Thema Arbeitsrecht:

Überrumpelung am Arbeitsplatz? Kein Widerrufsrecht bei unterzeichnetem Aufhebungsvertrag

Einmal geschlossene Verträge sind in aller Regel nicht widerrufbar. Große Ausnahmen gibt es nur für Verträge im Internet oder an der eigenen Haustür. Was am Arbeitsplatz gilt, zeigt dieser Fall.

Der Geschäftsführer einer GmbH ging zu einer seiner Angestellten an den Arbeitsplatz und warf ihr einen Arbeitszeitbetrug vor. Diesen Betrug räumte die Arbeitnehmerin auch ein. Der Geschäftsführer legte ihr einen bereits vorgefertigten Aufhebungsvertrag vor, den die Arbeitnehmerin auch unterschrieb. Später fühlte sie sich von dem Vorgang wohl überrumpelt und erklärte die Anfechtung und den Widerruf des Aufhebungsvertrags. Schließlich zog sie vor Gericht und verlangte die Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht urteilte jedoch, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor, da ein verständiger Arbeitgeber wegen des Arbeitszeitbetrugs sogar eine fristlose Kündigung hätte in Betracht ziehen können. Widerrufen konnte die Angestellte den Aufhebungsvertrag ebenfalls nicht. Widerrufen kann man nur Geschäfte, die im Internet abgeschlossen werden, oder sogenannte Haustürgeschäfte. Derartige Geschäfte lagen aber hier nicht vor, da der Arbeitsplatz nicht als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten stets Rechtsrat einholen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, wird es in jedem Fall schwierig - wenn nicht gar unmöglich -, davon wieder loszukommen.

Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 03.11.2016 - 3 Ca 1177/16

25/01/2017

zum Thema: Verkehrsrecht

Unfall nach Reifenwechsel: Ohne hinreichend erteilten Wartungshinweis haftet die Werktstatt anteilig.

Eine Werkstatt, die einen Reifenservice anbietet, muss ihre Kunden hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 bis 100 km Fahrstrecke aufmerksam machen.

Der Kunde eines Autohauses ließ an seinem Fahrzeug Winterreifen aufziehen. Nach einer Fahrstrecke von knapp 2.000 km löste sich eines der montierten Räder. Es kam zu einem Unfall, durch den ein Schaden in Höhe von etwa 4.400 EUR am Fahrzeug des Kunden entstand. Er verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg (LG) verurteilte die Werkstatt, dem Kunden 70 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen. Das Gericht nahm ein Mitverschulden in Höhe von 30 % an, da das Lösen des Rads nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowohl akustisch als auch durch ein verändertes Fahrverhalten hätte bemerkt werden müssen. In diesem Fall hätte ein verständiger Fahrer das Fahrzeug unverzüglich zur Kontrolle in die Werkstatt gebracht.

Hinweis: Das LG macht in seiner Entscheidung deutlich, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Die Hinweispflicht der Werkstatt ist nur dann erfüllt, wenn sie den Hinweis mündlich erteilt oder dem Kunden den schriftlichen Hinweis so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich ein solcher Hinweis erst unter einer etwaigen Unterschrift auf der Rechnung befindet. Der Kunde muss letztendlich nämlich nur das lesen, was oberhalb der Unterschrift steht. Ein Anlass, dennoch weiterzulesen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Hinweis der Werkstatt sollte daher optisch derart hervorgehoben sein, dass er für den Kunden unmittelbar erkennbar ist.

Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 - 1 S 9/10

Adresse

MarktStr. 20
Rahden
32369

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Kanzlei Lührmann & Schwarze erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Kanzlei Lührmann & Schwarze senden:

Teilen