27/01/2021
Wie immer, ist es nicht so einfach. Der Lieblingssatz von uns AnwĂ€lten ist ja: âEs kommt drauf anâ. Und auch wenn das den Fragenden meist nicht sonderlich glĂŒcklich macht, ist es oft richtig.
So auch hier mit den Dashcams. Man muss nĂ€mlich genau unterscheiden. Richtig ist, dass der BGH 2018 entschieden hat, dass die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen in einem Prozess möglich sein kann, wenn man damit z.B. nachweisen möchte, dass man selbst am Unfall keine Schuld hatte. Das bedeutet aber nicht, dass der Einsatz und die Verwendung der Dashcam zulĂ€ssig war. HeiĂt nur, dass wenn die ggf. unzulĂ€ssige Aufnahme nun schon mal vorliegt, dass man sie dann auch mal anschauen kann im Prozess. Klingt komisch, ist aber so.
Das Problem ist nĂ€mlich, dass die Videoaufzeichnung mittels Dashcam ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten ist. AuĂerdem zeigt Euch der DatenschĂŒtzer den erhobenen Finger, da die Aufnahmen in der Regel datenschutzrechtlich kritisch sind. Die Aufnahmen sollten nur anlassbezogen und kurz sein. Das ist aber gar nicht so einfach, da Ihr ja nicht kurz vor dem Unfall erst die Kamera anschaltet. Die lĂ€uft ja in der Regel die ganze Zeit mit und wird - hoffentlich - nach einer gewissen Zeit wieder ĂŒberschrieben. Die Datenschutzbehörden haben schon angekĂŒndigt, dass sie in Zukunft den Dashcams stĂ€rker nachgehen werden.
Es kann Euch also durchaus passieren, dass Ihr zwar den Prozess gegen den Unfallgegner durch die Aufnahme gewinnt, der aber wiederum Euch wegen eines DatenschutzverstoĂes oder einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht anzeigt. Also ziemlich tricky. Wer da mal eine Frage hat, kann mir gerne schreiben. Ich bin ja nicht nur Anwalt, sondern auch Datenschutzbeauftragter.
Habt Ihr eine Dashcam im Auto?