Rechtsanwalt Michael Stern

Rechtsanwalt Michael Stern Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Stern & Till Rechtsanwälte Dabei legen wir besonderen Wert auf zukunftorientiertes und zuverlässiges Handeln.

Kutschka Rechtsanwälte unterstützen Sie professionell bei der Lösung rechtlicher Probleme. Jede öffentliche oder wirtschaftliche Einrichtung und jede Privatperson hat ganz individuelle Probleme zu bewältigen. Kutschka Rechtsanwälte haben sich daher darauf spezialisiert, Ihnen auf Sie individuell abgestimmte Leistungen anzubieten, die Ihren Erfolg stützen und sichern. Das Wohl und die Durchsetzung

der Ziele unserer Mandanten stehen bei uns an erster Stelle. Wir verstehen anwaltliche Dienstleistung vorrangig als vorbeugende, möglichst prozessvermeidende Beratung und professionelle Mandatsbetreuung. Sollten sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden lassen, können wir Sie vor allen Amts-, Familien- und Arbeitsgerichten, Landgerichten sowie Oberlandesgerichten qualifiziert vertreten.

11/08/2025
30/08/2024

Die Einschulung ist ein wichtiger Schritt für Kinder und Eltern. Wir informieren über die wichtigsten Themen zur Einschulung und Umschulung von Kindern.

21/05/2024

Podcast der Deutschen Anwaltauskunft – Urteil der Woche (663): Vorzeitige Scheidung – Gründe für Antrag müssen beim anderen Partner liegen Veröffentlicht vonPodcaster 16. Mai 202416. Mai 2024 Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahrs ausnahmsweise dann geschieden werden, wenn – wie es da...

30/11/2023

Finan­zielle Unterstützung vom Staat für eine künstliche Befruchtung – darüber können sich seit 2016 nicht mehr nur Ehepaare, sondern auch unver­hei­ratete Paare mit Kinder­wunsch freuen. Doch nicht alle Paare erhalten den Zuschuss. Entscheidend ist, in welchem Bundesland sie ...

21/09/2023

Ein Kind hat in der Regel Anspruch auf Unterhalt. Das gilt auch für ein erwachsenes Kind. Dieses darf etwa dann weiterhin Unterhalt beanspruchen, wenn es eine Ausbildung absolviert. Wie sieht aber die Rechtslage aus, wenn das Kind über ein eigenes Vermögen verfügt?

21/09/2023

Es ist einer der Anrufe, die jeder fürchtet: Ein Krankenhaus oder die Polizei meldet sich und informiert einen darüber, dass der Partner oder ein Angehöriger einen Unfall hatte und schwer verletzt in der Klinik liegt. Viele wollen dann sofort erfahren, wie es dem Unfallopfer geht und....

17/09/2023

Ab dem 18.09.2023:

Stern & Till Rechtsanwälte
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63322 Rödermark

06074-81896600

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https://www.stern.de/wirtschaft/die-besten-kanzleien-fuer-privatmandanten-2022--31870512.htmlWir freuen uns sehr, dass u...
20/05/2022

https://www.stern.de/wirtschaft/die-besten-kanzleien-fuer-privatmandanten-2022--31870512.html

Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei Kutschka Rechtsanwälte in Rödermark für das Magazin „Stern“ mit 85 weiteren Kanzleien in Deutschland im Bereich Familienrecht zu den besten Kanzleien für Privatmandanten 2022 zählt.
Stern Nr 21 vom 19.05.2022

Fachanwältin Inka Pichler über Raser, Radfahrer und Rechtsschutzversicherungen. Plus: die besten Kanzleien für Privatmandanten – ob es um Streit mit dem Arbeitgeber, im Verkehr oder in der Familie geht.

24/11/2021

Aktuell leben fast drei Millionen Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft, häufig zusammen mit Kindern. Doch nichteheliche Lebensgemeinschaften sind Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften juristisch nicht gleichgestellt. Das kann im Alltag Nachteile mit sich bringen, denn in „wilder Ehe....

28/10/2021

Der Bundesgerichtshof hat heute eine wichtige Entscheidung zur Frage der gesteigerten Unterhaltspflicht beim Kindesunterhalt veröffentlicht.
Großeltern aufgepasst ! Die Ersatzhaftung von Großeltern für den Unterhalt der Enkel wird in der Praxis oft vernachlässigt.

Hier die Presseerklärung des BGH und der Link zur Entscheidung.

Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Ausgabejahr2021
Erscheinungsdatum 28.10.2021

Nr. 197/2021

Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u.a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 € betrug, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Seine Eltern - die Großeltern von M. - hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 € bzw. gut 2.200 €. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 € in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war.

Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 € zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, führt das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität einfügt, hat sich bis heute nichts geändert. Werden Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.

Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schließlich geben auch Praktikabilitätserwägungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der Fälle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern erforderlich sind, dürfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, sondern auch, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 € hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.

Vorinstanzen:

AG Leipzig - Beschluss vom 27. Mai 2020 - 340 F 3031/19

OLG Dresden - Beschluss vom 8. Februar 2021 - 23 UF 474/20

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. (…) Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; (…).

§ 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) (…)

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (…)

§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (…)

§ 7 UVG Übergang von Ansprüchen des Berechtigten

(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, (…) so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz (…) auf das Land über. (…)

Karlsruhe, den 28. Oktober 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente
Beschluss des XII. Zivilsenats vom 27.10.2021 - XII ZB 123/21 -

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Rödermark
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