01/01/2025
// Ein Wegelagerer ist, wer anderen auf dem Weg auflauert, um sie zu überfallen und zu berauben. Diese Äußerung wertete das erstinstanzliche Gericht als Beleidigung und verurteilte den Mann daher zu einer Geldstrafe von 2100 Euro. Die Berufungsinstanz folgte dem, setzte die Strafe jedoch herab. Der Angeklagte argumentierte, seine Äußerung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren fest, dass die Äußerung des Angeklagten als Teil seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewertet werden kann. Es betonte, dass auch drastische Kritik an staatlichen Maßnahmen geschützt sei, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine Schmähkritik, da die Äußerung im Kontext der Verkehrskontrolle und einer Auseinandersetzung stand. Die Ehrverletzung des Beamten musste daher hinter dem Grundrecht der Meinungsfreiheit zurücktreten, sodass das Urteil wegen Beleidigung aufgehoben wurde.
BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - Az. 1 St RR 153/04 //