Bitcoin Steuerberater

Bitcoin Steuerberater Kryptowährungen und Steuern - hier die Tipps vom Profi. Eine Beratung kostet ab 250 Euro Plus Mwst = 290 € bzw bis 31.12.20 280 € pro Stunde.

Steuerberater Matthias Steger war fast 10 Jahre Prüfer der Finanzverwaltung Berlin und gibt Bundesweit Seminare für Steuerberater zum Thema Kryptowährungen im Privat und Betriebsvermögen. Wir nutzen seid Jahren Videochat für unsere Beratung- seit 2020 bieten wir Live Talks für exklusive Gruppen an. Matthias Steger ist unser Bitcoin Steuerberater und war vor seiner Tätigkeit Betriebsprüfer und Doze

nt der Steuerverwaltung. Er hat hunderte Steuerberater im Auftrag der Steuerberaterverbände bundesweit zu Kryptowährungen unterrichtet und zählt zu den Top Steuerexperten auf diesem Gebiet. Er ist als Fachexperte anerkannt und ist Mitglied im Vorstand der Steuerberaterkammer Brandenburg und Mitglied mehrerer Ausschüsse des Steuerberaterverbandes Berlin- Brandenburg. Der Rekord für ein Webinar liegt bei 191 Teilnehmern - der Ansporn das zu übertreffen ist für 2021 vorhanden. Die erste Stunde ist stets eine volle Stunde, danach Abrechnung im 15 Minuten Takt.

25/12/2023
Negativzinsen ? Krypto? Noch weiß man nicht wo es hingehen wird. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen wäre ja nicht sc...
05/05/2023

Negativzinsen ? Krypto? Noch weiß man nicht wo es hingehen wird. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen wäre ja nicht schlecht. Wir klagen diesbezüglich vor dem Finanzgericht Köln. Nicht nur wegen Bitcoin auf die Kollege Kamchen hier hinweist.

Technisch geht es noch nicht zu tracken. Das ist natürlich ein Problem, Handarbeit ist teuer und nervig Blockpit CoinTracking Koinly

In diesem Ausschnitt aus unserem AMA mit Steuerberater Sven Kamchen, erklärt dieser die Besteuerung von negative interest rates in Verbindung mit dUSD Loans...

Kurs hoch oder runter? USA saniert sich durch BTC Verkauf.
04/04/2023

Kurs hoch oder runter? USA saniert sich durch BTC Verkauf.

Die USA wollen ihre konfiszierten Bitcoin verkaufen. Nachdem 9.800 BTC bereits im März veräußert wurden, soll der Großteil nun folgen.

01/03/2023

Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0BFH IX. Senat EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 39 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG K....

Der vielleicht wichtigste Absatz aus dem BFH Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/2022Kryptowährungen sind in der Struktur mit F...
01/03/2023

Der vielleicht wichtigste Absatz aus dem BFH Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/2022

Kryptowährungen sind in der Struktur mit Fremdwährungen vergleichbar. Auch wenn der Bundesfinanzhof wie auch das Finanzgericht Köln diesen Punkt als weiteres Argument nutzen, dass überhaupt Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG vorliegen, so hilft die Bestätigung der Aussage des FG Köln beim Thema Lending.

Folgt man dem BFH sind die Zinsen aus Lending (dem Verleihen von Kryptowährungen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen. Wir lassen das vor genau dem Finanzgericht Köln gerade prüfen.

Hier die entscheidende Passage des BFH:

Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall maßgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR ‑‑zumindest mittelbar‑‑ aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gefolgert hat, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können (z.B. BFH-Urteile vom 02.05.2000 - IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, und IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, jeweils zu Kursgewinnen aus dem Rückumtausch von Fremdwährungsguthaben in DM; s. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, zur Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen im Privatvermögen bei Nichterfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts; s. ferner BFH-Urteil vom 21.01.2014 - IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, zum Tausch von Wertpapieren gegen Fremdwährungsguthaben, sowie BMF-Schreiben vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 131; zustimmend auch Gessner, BB 2022, 1367). Nach den Grundsätzen dieser ständigen Rechtsprechung werden Fremdwährungsbeträge angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von Euro oder einer anderen Fremdwährung (Fiat-Währung) erworben werden; sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in Euro zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Unbeschadet des Umstands, dass Currency Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des "Geldes" fallen noch als "E-Geld" zu klassifizieren sind (s. oben unter II.2.b bb), sind sie mit Fremdwährungen jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit sind, diese ‑‑zum marktüblichen Umtauschwert‑‑ gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen (so auch Reiter/Nolte, BB 2018, 1179, 1180; Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, Kap. 13 Rz 49; Hötzel, a.a.O., S. 132; vgl. auch Gillen/Schubert, juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht 9/2021 Anm. 4, zu Kryptowährungen in der Zwangsvollstreckung).

Hier der Link zum BFH Urteil, wobei im Wesentlichen nicht viel mehr positives drin steht...

Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0BFH IX. Senat EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 39 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG K....

Der große Wurf? Eher zu kurz, kein Dunk und die nächsten Klagen werden wohl deutlich kritischer eingereicht werden müsse...
14/02/2023

Der große Wurf? Eher zu kurz, kein Dunk und die nächsten Klagen werden wohl deutlich kritischer eingereicht werden müssen.

Noch sind anhängig Berlin, Nürnberg, Köln (Thema Lending)

Sind Kryptowährungen wirklich Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraf 23 EStG? Eine kritische Reflexion der heutigen mündlichen Verhandlung. Positiv…

05/02/2023
05/02/2023

Kann man Verluste auf "unseriösen Plattformen" nicht als Verlust nach § 23 EStG geltend machen?

Die Finanzverwaltung Hamburg (ein Vorreiter auf diesem Spezialgebiet) meint - NEIN.

Sachverhalt: Anleger legt Geld (meist über die Kryptowährung USDT) auf einer Plattform an und verliert dort irgendwann "alles" = die Plattform ist einfach weg bzw. der dort erworbene Coin als interne Währung nirgendwo handelbar.

Zutreffend ist, dass mangels Veräußerung kein Tatbestand des § 23 EStG bei Wegfall der Plattform erfüllt wird (so Fachinfo v. 22.2.2022 – S 2256 - 2022/001 - 52).

Steuerlich oder als Berater sieht es komplexer aus - man muss nun prüfen, ob es sich überhaupt um § 23 EStG handelt oder § 20 EStG.

Denn Geldanlage in nicht handelbare Währungen kann durchaus als illegale Geldanlage gesehen werden, wie die Rechtsprechung zu Schnellballsystemen/ Ponzi Modellen zeigt.

Man muss also vor einer Würdigung erstmal den ganzen Sachverhalt kennen und würdigen, bevor man den Verlust einbezieht.

Ich sehe folgende Konstellationen:
a) Es werden Kryptowährungen "gestohlen" = Ziel ist Beute der Zugangsdaten
b) Es werden Kryptowährungen übertragen und veruntreut = Ziel ist das Vermögen
c) Es werden Geldbeträge gesammelt und dafür wertlose Guthaben in Fantasiewährungen ausgewiesen, die nicht handelbar sind

Problematisch sind die Konstrukte, die auf Ebene der Plattform dubios sind, aber andere Plattformen (z.B. OKEX) den Umtausch ermöglichen. Hier muss man den Einzelfall genau betrachten.

Direkt zur Info über die Fachinformationen auf der Webseite der Steuerberaterkammer Hamburg (mit besten Dank an die dortigen Kollegen für diesen Service):

https://www.stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/2022/07/Fach-Info-2022-01.pdf


04/02/2023

Sind Kryptowährungen (etwa) Wirtschaftsgüter?

Am 14.02.2023 wird sich der BFH dieser Frage widmen.

In Gesprächen mit Kollegen Oliver Schroen und Prof. Joerg Andres kommt dieser Punkt sehr oft zur Diskussion und wer Kryptowährungen kennt, kann die Punkte, die beide gegen die Wirtschaftsguteigenschaft vorbringen nachvollziehen.

Was ist ein Eintrag in einer Datenbank?

Ich schreib hier auf Facebook einen Artikel (Sie lesen diesen gerade), wollen Sie diesen kaufen? Er ist ein Eintrag in einer Datenbank und besteht aus Zeichen. Er kann jederzeit kopiert werden und in einer anderen Datenbank genutzt werden.

Was wäre, wenn Sie diesen kaufen und weiterverkaufen? NFT sind ein solches Anwendungsgebiet.

Was ist, wenn Sie etwas ein Blatt schreiben? Wird der Satz/ Buchstabe/ Absatz dann zum Wirtschaftsgut? Oder erst, wenn es jemand kauft und was, wenn Sie es zur Kopie freigeben und es hundertfach kopiert wird (wie zum Beispiel die Bitcoin Blockchain).

Kann man Bitcoin bei einer Transaktion wirklich jemanden zuordnen oder werden die Schlüssel durch die Transaktion erst jemandem zugeordnet (ist sicherlich sehr technisch, wo wir jetzt landen, aber eigentlich werfen alle ihre bitoin in einen Topf, die Gebühren "verschwinden und entstehen neu" und der Miner ordnet dann die Schlüssel jemand anderem zu).

Ich bin gespannt, ob die Richter des Bundesfinanzhofes die Muße haben, sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Kryptowährungen zu befassen oder ob wir ein hartes und pragmatisches Urteil pro Fiskus kassieren.

Einfach sollten die Richter es sich nicht machen, denn auch das BMF kennt die Mängel des BMF Schreibens und des Gesetzes und man sollte beide Seiten nicht zu sehr enttäuschen. Ein Paukenschlag darf durchaus zu sinnvollen Nachbesserungen des EStG im Bereich des § 23 EStG genutzt werden.

Der BFH ist zum Glück dem Gesetz und nicht dem BMF verpflichtet.

Ich freue mich auf die Runde im Zuschauerraum gemeinsam mit Prof Joerg Andres, Dr. David Hötzel, Oliver Schroen und bestimmt vielen Berufsträgern und Krypto-Experten.

Zweites Land in Südamerika Richtung Bitcoin unterwegs. Nachdem in El Salvador der Krypto nicht wirklich im Alltag angeko...
25/12/2022

Zweites Land in Südamerika Richtung Bitcoin unterwegs. Nachdem in El Salvador der Krypto nicht wirklich im Alltag angekommen ist, geht Brasilien einen deutlich professionellen Weg. Bin gespannt, wie sich das 2023 umsetzen lässt.

Wäre durch den gestiegenen Dollar für deutsche Import Industrie auf jeden Fall zielführend in Krypto statt Dollar zu zahlen.

Trotz Bärenmarkt ging die Adoption 2022 in Brasilien mit Riesenschritten voran. Jetzt wurde Bitcoin als Zahlungsmittel anerkannt.

NFT im Steuerrecht?Das SEB Gold NFT zeigte vor gut einem Jahr den Charakter und steuerliche Besonderheiten auf.Selbst he...
31/10/2022

NFT im Steuerrecht?

Das SEB Gold NFT zeigte vor gut einem Jahr den Charakter und
steuerliche Besonderheiten auf.

Selbst heute sehen viele NFT steuerlich als Token ohne Besonderheiten an.

Seit kurzem kann man aber auch Real Estate NFT erwerben/ handeln.

Wer bei NFT nicht aufgepasst, kann somit steuerlich komplett daneben liegen.

NFT sind vergleichbar mit einer Pfandmarke oder einem Inhaberpapier.

Daher aufgepasst bei Umsatzsteuer, Gewerbe und Gewinnermittlung 😉

Erstmals wird eine Immobilie als echtes Token abgebildet. Damit können das Web3 und der Immobilienmarkt verschmelzen.

20.10.2022 - 10.00 Uhr - Online?Genau - so wird es am 20.10.2022 auf der ersten Krypto SteuerKonferenz aussehen.10 Works...
18/10/2022

20.10.2022 - 10.00 Uhr - Online?

Genau - so wird es am 20.10.2022 auf der ersten Krypto SteuerKonferenz aussehen.

10 Workshops - insgesamt 7 Stunden echtes Fachwissen von Kryptoexperten die ich persönlich kenne und schätze.

Prof. Joerg Andres, Dr. Konstantin Goette, Roland Elias, Sven Kamchen, Stefan Renger, Oliver Schroen, Benjamin Kirschbaum, Michael Kissler und Matthias Steger - alles Krypto Experten die seit Jahren Anleger, Investoren und Steuerfachkräfte unterstützen.

Jürgen Schwendemann hat gerade zwei DWS Merkblätter zum Thema neu geschrieben

Oliver Schroen hat im NWB Verlag und für den Blockchain Bundesverband sehr viel geschrieben.

Joerg Andres und Oliver Schroen kämpfen vor den Finanzgerichten für die Kryptoanleger.

Sven Kamchen hat in BTC Echo gerade sein Spezialgebiet DeFI erläutert.

Benjamin Kischbaum hatte schon 2018 das erste DWS Merkblatt verfasst.

Matthias Steger, Roland Elias, Sven Kamchen, Joerg Andres sind die Autoren der wesentlichen Fachbücher zum Thema Krypto & Steuern.

Was für eine Fülle an Wissen.

Daher noch sind knapp 80 Tickets verfügbar. Aufzeichnungen gibt es ab GOLD.

Mehr unter www.krypto-steuerkonferenz.de

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Dennis Gabor Strasse 2
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