01/03/2023
Der vielleicht wichtigste Absatz aus dem BFH Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/2022
Kryptowährungen sind in der Struktur mit Fremdwährungen vergleichbar. Auch wenn der Bundesfinanzhof wie auch das Finanzgericht Köln diesen Punkt als weiteres Argument nutzen, dass überhaupt Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG vorliegen, so hilft die Bestätigung der Aussage des FG Köln beim Thema Lending.
Folgt man dem BFH sind die Zinsen aus Lending (dem Verleihen von Kryptowährungen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen. Wir lassen das vor genau dem Finanzgericht Köln gerade prüfen.
Hier die entscheidende Passage des BFH:
Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall maßgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR ‑‑zumindest mittelbar‑‑ aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gefolgert hat, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können (z.B. BFH-Urteile vom 02.05.2000 - IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469, und IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, jeweils zu Kursgewinnen aus dem Rückumtausch von Fremdwährungsguthaben in DM; s. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, zur Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen im Privatvermögen bei Nichterfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts; s. ferner BFH-Urteil vom 21.01.2014 - IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385, zum Tausch von Wertpapieren gegen Fremdwährungsguthaben, sowie BMF-Schreiben vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 131; zustimmend auch Gessner, BB 2022, 1367). Nach den Grundsätzen dieser ständigen Rechtsprechung werden Fremdwährungsbeträge angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von Euro oder einer anderen Fremdwährung (Fiat-Währung) erworben werden; sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in Euro zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Unbeschadet des Umstands, dass Currency Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des "Geldes" fallen noch als "E-Geld" zu klassifizieren sind (s. oben unter II.2.b bb), sind sie mit Fremdwährungen jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit sind, diese ‑‑zum marktüblichen Umtauschwert‑‑ gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen (so auch Reiter/Nolte, BB 2018, 1179, 1180; Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, Kap. 13 Rz 49; Hötzel, a.a.O., S. 132; vgl. auch Gillen/Schubert, juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht 9/2021 Anm. 4, zu Kryptowährungen in der Zwangsvollstreckung).
Hier der Link zum BFH Urteil, wobei im Wesentlichen nicht viel mehr positives drin steht...
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