Ralf Krier Rechtsanwälte in der Villa Büchner

Ralf Krier Rechtsanwälte in der Villa Büchner Herzlich Willkommen bei Ralf Krier, Ihrem Rechtsanwalt in Pfungstadt und Rhein-Main - Ihr Gutes Recht ist unser Anliegen. Wer sind wir?

Verantwortlich für diese Seite ist Rechtsanwalt Ralf Krier, Uhlandstraße 20, 64319 Pfungstadt, 06157/8036806 Eine Rechtsanwaltskanzlei, welche vor 25 Jahren in Pfungstadt gegründet wurde und seitdem Mandanten im gesamten Rhein-Main Gebiet mit Rat und Tat zur Seite steht. Wir beraten Sie kompetent, jederzeit und persönlich. Bei uns haben sie immer einen Ansprechpartner auf den Sie sich verlassen kö

nnen. Wir sind zwei Anwälte unterschiedlichen Temperaments, die im Team genau die richtige Mischung zwischen Erfahrung und neuesten Erkenntnissen für die Lösung Ihrer Probleme mitbringen. Ein Rechtsanwalt muss Vertrauen schaffen, damit aus Beratung ein Guter Rat wird. Rechtsanwalt Heinz Jürgen Schaaf ist unser Spezialist für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Mietrecht, sowie allgemeines Zivilrecht und Versicherungsrecht. Rechtsanwalt Ralf Krier bearbeitet das Verkehrsrecht mit dem Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Vertragsrecht, Erbrecht, Baurecht sowie das Strafrecht und das IT-Recht. So finden sie für jede Frage einen Ansprechpartner, der Ihnen diese zuverlässig beantworten kann. Nichtsdestotrotz arbeiten wir natürlich auch gemeinsam um besonders umfangreiche Fälle bestmöglich zu bearbeiten. Des weiteren kooperieren wir mit Notaren und Steuerberatern, um Ihnen eine umfassende Beratung geben zu können. Dies ist gerade für kleinere und mittelständische Betriebe interessant.

31/12/2020

Wir wünschen einen Guten Rutsch in ein gesundes Neues Jahr 2021

26/05/2020

VW Audi SEAT SKODA und der Bundesgerichtshof zum Dieselskandal – Bud Spencer lässt grüßen!

Nachdem es 3 Jahre bei den Landgerichten hin und her ging, und man auch bei dem Landgericht Darmstadt die Erfolgsaussichten nicht nach der Rechtslage sondern nach der Kammer vorhersagen konnte, die Oberlandesgerichte langsam eine Linie gefunden haben, hat der BGH jetzt ein Machtwort gesprochen. JA. Volkswagen haftet den Käufern eines betroffenen Dieselfahrzeugs nach § 826 BGB.
Das ist auch keine Ohrfeige für VW, sondern eine Bud Spencer Klatsche: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Aber: Da es nach deutschem Recht keinen sogenannten Strafschadensersatz gibt, muss man sich die bisherige Nutzung anrechnen lassen. Hier geht der BGH von einer Lebenslaufleistung von 300.000km zur Berechnung aus, was bedeutet: Hat der Wagen 30.000 Euro gekostet und bereits 100.000 km auf der Uhr, müssen Sie sich € 10.000 anrechnen lassen und erhalten „nur“ noch € 20.000 zurück – und nochmal aber: Sie müssen den Wagen zurückgeben.
Wenn Sie den Wagen behalten wollen, bietet Volkswagen meist einen Vergleich gegen eine geringere Einmalzahlung an.
Problematisch ist das Urteil für die, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten – hier hilft der BGH nicht mehr, da dieser Prozess mit einem Vergleich beendet wurde, der für alle auf der Klageliste eingetragenen Eigentümer gilt.
Sehr Interessant: Immer mehr Oberlandesgerichte entscheiden, dass man seinen Anspruch seit dem Kaufdatum mit 4% verzinsen kann, nach § 849 BGB – diese nicht unerheblichen Zinsen kann man der Nutzungsentschädigung gegenrechnen. Hier muss man auf die abschließende Wertung des BGH noch warten.
Auch Problematisch und noch nicht abschließend vom BGH geklärt: die Verjährung der Ansprüche. Auch hier gibt es unterschiedliche Ansichten.
VW sagt, alle Ansprüche seien spätestens am 31.12.2018 verjährt, wenn man nicht bis dahin Klage eingereicht hat, da die ersten Meldungen der Manipulation bereits 2015 in der Presse auftauchten. Dem folgen die meisten Gerichte nicht mehr.
Andere meinen es sei der 31.12.2019, da VW im Jahr 2016 die Kunden angeschrieben hat und zum Softwareupdate aufrief. Dies gilt für die meisten Kunden mit EA 189 Motor.
Einige hat VW erst 2017 angeschrieben, dann wären die Ansprüche erst am 31.12.2020 verjährt, andere noch später, dies gilt vor allem für betroffene Motoren wie die 3 liter diesel und die EA 289
Das LG Duisburg ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2020 (Az. 4 O 165/19) gar der Rechtsansicht die Verjährung beginne erst zu laufen, wenn der BGH rechtssicher über den Anspruch dem Grunde nach entschieden hat, also seit diesem Montag. Dann würde erst am 31.12.2023 eintreten: „Der Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Der spätest mögliche Eintritt der Verjährung ist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, gemäß 852 BGB – Käufer mit Fahrzeugen die älter als zehn Jahre seit dem Kaufdatum sind, haben also schlechte Karten. Auch Schlaumeier die sich in 2019 oder jetzt erst einen betroffenen Diesel gebraucht kaufen müssen sehr risikofreudig sein. Für alle anderen gilt: Wir setzen Ihre Ansprüche durch!

26/05/2020

Haben Sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen die nicht leisten will, weil der Versicherer darauf abstellt, dass der Virus n-CoV19 nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt wird?

Wir helfen Ihnen und beraten Sie gerne.

Viele haben darauf vertraut, dass die Versicherung, die eine Betriebsschließung durch feste Tagessätze abdeckt, wenn der Betrieb aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird, auch jetzt leisten wird.
Selbstverständlich kann der neuartige Virus in keinem Vertrag namentlich benannt sein. Darauf berufen sich nun einige Versicherer, obwohl gleichzeitig Virenstämme pauschal benannt sind und ausdrücklich auf meldepflichtige Krankheiten und Viren nach dem IFSG verwiesen wird. Die HDI leistet trotzdem und hat richtigerweise darauf hingewiesen.
Einige Versicherer, unter anderem die AXA, Allianz, Helvetia, R+V und Gothaer nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil SARS Cov-2 (Corona) dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen.
Es gibt bereits mehrere Gutachten und eine erste Entscheidung des Landgerichts Mannheim die eine gerichtliche Durchsetzung erfolgversprechend erscheinen lassen. Auch der Einwand, eine Epidemie sei zwar versichert, nicht aber ein Pandemie ist ein schwaches Argument, vergleichbar mit einer Feuerversicherung, die nur leistet, wenn der Weihnachtsbaum brennt, aber nicht, wenn das Haus brennt..
Schwierig ist natürlich für die Betroffenen die voraussichtliche Prozessdauer, da die Not akut ist und Zeit wertvoll.
Dennoch sollten die Betroffenen dringend überlegen das vergiftete Vergleichsangebot über 15% der Versicherungssumme anzunehmen. Mit der Annahme dieses Vergleichs verzichten Sie endgültig auf alle berechtigten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

21/03/2020

Angesichts der gegenwärtigen Lage, haben wir seit Anfang letzter Woche die Öffnungszeiten aktualisiert. Für Kundenverkehr ist die Kanzlei geschlossen, um der medizinischen Notwendigkeit, der Vernunft, der gesellschaftlichen Verantwortung und der Rechtslage Rechnung zu tragen. Sie erreichen uns jedoch selbstverständlich nach wie vor per Telefon, Fax, Email. Bitte schützen Sie Ihre Lieben und bleiben Sie zu Hause. Je mehr sich daran halten, um so weniger und kürzer muss der Staat freiheitsbeschränkende Maßnahmen mit Zwang durchsetzen.

03/02/2020
13/01/2019

Villa Büchner, Uhlandstraße 20
das ist unsere neue Adresse seit dem 14. Januar 2019!

06/11/2012

Adresse

Uhlandstraße 20, In Der Büchnervilla
Pfungstadt
64319

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Montag 09:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 18:00

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