Rechtsanwältin Stefanie Neugebauer

Rechtsanwältin Stefanie Neugebauer Rechtsanwältin Zum ebenfalls für die Facebookseite gültigen Impressum gelangen sie hier:
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04/05/2022

Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge, so der BGH.

Die anwaltlichen Kosten bei einem Verkehrsunfall sind durch die gegnerische KfZ-Haftpflichtversicherung zu übernehmen, s...
04/10/2018

Die anwaltlichen Kosten bei einem Verkehrsunfall sind durch die gegnerische KfZ-Haftpflichtversicherung zu übernehmen, selbst wenn im telefonischen Erstkontakt eine Begleichung der Unfallschäden zugesichert wird! Daher beim Verkehrsunfall stets unverzüglich anwaltliche Hilfe einschalten, auch wenn der Sachverhalt noch so klar erscheint! Die Versicherung ist nicht der Freund sondern der Gegner ...

Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die ...

Vorsicht vor der Datenschutz-Auskunftszentrale!
02/10/2018

Vorsicht vor der Datenschutz-Auskunftszentrale!

Als Gewerbetreibender ist man in vielen Fällen verpflichtet, Auskunft zu geben: Behörden, Statistikämtern, Handelskammern etc. Wer die „offiziell“ anmutenden Schreiben der bundesweit aktiven Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf) so verstand, ausfüllte, u...

08/03/2017

Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag - und damit die Grundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren - wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 in einzelnen Punkten geändert.

Wichtigste Modifikation ist, dass eine Befreiung oder Ermäßigung nach § 4 Abs. 4 RBStV jetzt auch bis zu 3 Jahre rückwirkend (!) möglich ist. Bisher war dies regelmäßig nur mit Wirkung ab Folgemonat der nachweisbaren Antragsstellung für die Zukunft möglich.

Vergleiche:https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Gute Nachrichten für Bausparer
08/11/2016

Gute Nachrichten für Bausparer

Gute Nachrichten für Bausparer: Wer sein Darlehen genutzt und dafür Extra-Geld gezahlt hat, bekommt das mit etwas Glück wieder.

11/01/2016

Informationen für Flüchtlinge und Asylbewerber/-innen English translation and film in English, Arabic, Urdu, Pashtu, and DariFür Flüchtlinge und Asylbewerber/-innen ist in Deutschland vieles neu: die Sprache, die Kultur, die Gebräuche und die Regeln, die hier gelten. Damit sie sich schnell bei uns z…

01/10/2015

Die Zahl der Abmahnungen verbunden mit Schadensersatzforderungen im Bereich filesharing/ Tauschbörsennutzung steigt gerade wieder merklich an! Bei Rückfragen oder Erhalt eines solchen Schreibens stehe ich gerne zur Beratung sowie Vertretung zur Verfügung.

Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von RundfunkbeiträgenDer BGH hebt den Beschluss des AG Tübingen vom 19.5.2014, Az. 5...
20/07/2015

Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Der BGH hebt den Beschluss des AG Tübingen vom 19.5.2014, Az. 5 T 81/14 mit Beschluss vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14 auf.

Das LG Tübingen hatte nach Beschluss des AG Nagold vom 06.03.2014 Az. 4 M 193/14 die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers betreffend offener Rundfunkbeiträge ins Schuldnerverzeichnis aufheben lassen, da das entsprechende Vollstreckungsersuchen formelle Fehler aufgewiesen habe. Dies hat der BGH nun im Beschlus auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hin verneint:

Das Vollstreckungsersuchen genüge den Anforderungen, da sich schon aus § 10 Abs. 1 und Abs.7 des Rundfunkstaatsvertrages ergebe, dass allein die Landesrundfunkanstalt Gläubigerin und damit partei- und prozessfähig ist. Der Beitragsservice diene nur als ausgelagerte Inkassostelle. Zudem sei es eben nicht erforderlich, dass Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vetetungsverhältnissen gemacht werden müssten. Da das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, bedürfe es weder Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, noch eines Dienstsiegels. Darüber hinaus genüge die Angabe der zu vollstreckenden Gebühren und Beitragsbescheide, ein expliziter Verwaltungsakt müsse nicht gesondert ergehen.


Pressemitteilung BGH Nr. 117/15

Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 -

20/04/2015

Möglichkeiten des Zugangsnachweises eines Schreibens

Im täglichen Geschäftsverkehr gibt es eine Reihe von rechtsverbindlichen Erklärungen, deren Zugang vom Erklärenden beim jeweiligen Vertragspartner nachweisbar sein muss.

Diese sogenannten einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen betreffen z.B.
• Kündigung des Miet-, Arbeitsverhältnisses,
• Beendigung von Vertragsbeziehungen wie Telefon-/ Internetvertrag,
• Widerruf von (Kauf-)Verträgen,
• Fristsetzung zur Mängelbeseitigung im Mietverhältnis oder Mieterhöhungsverlangen,
• etc.

In diesen Fällen muss der Absender nachweisen können, dass der Adressat das Schreiben bekommen hat.
Deshalb ist es wichtig, beweisen zu können, dass das Schreiben auch wirklich angekommen ist.

Folgende Zustellungsmöglichkeiten gelten als sicher:

• a) Einschreiben

Die Sendung wird in der Postfiliale registriert und der Absender erhält einen datierten Einlieferungsnachweis. Anschließend erfolgt die Zustellung persönlich an den Empfänger, seinen Ehegatten beziehungsweise Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten. Nur gegen Unterschrift einer dieser Personen auf dem Auslieferungsbeleg wird die Sendung ausgeliefert. Es gibt drei Zusatzleistungen:

aa) Einschreiben-Einwurf: Die Variante funktioniert wie ein normaler Brief. Unterschied: Der Versender bekommt eine Sendungsverfolgungsnummer ähnlich wie beim Versand eines Paketes. Die Post dokumentiert, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. So kann der Kunde die Belege im Internet über die Zustellung anfordern und erhält einen Zugangsnachweis, den er sich ausdrucken und im Streitfall bei Gericht vorlegen kann.

bb) Einschreiben-Eigenhändig: Der Postbote übergibt die Sendung nur an den Empfänger persönlich oder an einen von ihm ausgewählten besonders Bevollmächtigten. Wenn der Postbote niemanden antrifft, hinterlegt er das Schreiben bei der Post. Der Empfänger bekommt eine Benachrichtigung. Es ist ratsam, dass ein Zeuge, der Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen hat, das Schreiben selbst kuvertiert oder beim Kuvertieren dabei ist und bei Aufgabe des Schreibens. Diese Zustellung birgt das Risiko, dass der Adressat das Schreiben innerhalb der Lagerfrist von sieben Tagen nicht bei der Post abholt. Holt der Adressat dann den Brief nicht ab, gilt er im Regelfall als nicht zugegangen. Der Brief geht nach Ablauf der Lagerfrist wieder an den Absender zurück. Etwas anderes gilt, wenn der Empfänger die Annahme grundlos oder den Zugang arglistig verweigert hat. In einem solchen besonderen Fall gilt die Willenserklärung trotzdem als zugegangen.

cc) Einschreiben-Rückschein: Der Empfänger unterschreibt auf einem separaten Rückschein. Der geht nicht ans Postzentrum, sondern an den Absender. Damit hält dieser den Beweis in den Händen, dass ein Schreiben zugegangen ist. Risiken siehe unter bb).

• b) Selbstzustellung

aa) Schriftstücke kann man auch persönlich beim Empfänger vorbeibringen.

Achtung: Schwierig kann es werden, wenn man vor Gericht nachweisen muss, dass man den Brief wirklich abgegeben hat bzw. was der Inhalt des Schreibens war. Dann kann Aussage gegen Aussage stehen.

Tipp: Kopie des Schriftstücks zurückbehalten, sich eine Quittung vom Empfänger ausstellen lassen und/ oder zur Übergabe einen neutralen Zeugen mitnehmen.

bb) Zustellung durch Boten
Bei der Zustellung durch einen Boten wählt der Absender eine vertrauenswürdige Person aus, die das Schreiben für ihn beim Empfänger abgibt. Wichtig: Der Bote muss das Schreiben lesen, bevor es in den Umschlag gesteckt wird. Sonst könnte er später vor Gericht nur bezeugen, dass er ein Schreiben abgegeben hat, nicht aber, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Auch der Bote sollte sich vom Empfänger eine Quittung ausstellen lassen.

cc) Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Wenn es um sehr wichtige Schriftstücke mit rechtlichem Inhalt geht, bietet diese Möglichkeit absolute Sicherheit. Beim Amtsgericht am Wohnort des Empfängers erfährt der Absender, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist (Gerichtsvollzieherverteilerstelle). Der Gerichtsvollzieher stellt die Dokumente entweder persönlich zu oder er beauftragt die Post mit der Zustellung.
Vorteil: Selbst wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme des Schreibens verweigert, gilt das Schriftstück in jedem Fall als zugegangen. Der Gerichtsvollzieher erstellt über die Zustellung eine Urkunde. Er beurkundet sowohl, dass er den Brief abgegeben hat, als auch den Inhalt des Schreibens. Die Urkunde kann dann im Streitfall als Beweis vor Gericht verwendet werden.

• c) Zustellung per Fax/ Email

Für einige Willenserklärungen ist die Schriftform zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben.
Dies betrifft beispielsweise die Kündigung bei Wohnraummietverhältnissen oder dem Arbeitsverhältnis oder das Einlegen eines Sozialwiderspruchs gegen eine Vermieterkündigung. Das Schreiben muss original unterschrieben sein, daher ist in den vorgenannten Fällen eine Kündigung oder ein Sozialwiderspruch per E-Mail oder Telefax nicht möglich.
Für Schriftstücke, bei denen die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist (z. B. eine Mängelanzeige), kann eine Zustellung auch durch Telefax oder E-Mail erfolgen. Allerdings
ist die Rechtsprechung zum Zugangsnachweis eines Schreibens per Telefax oder E-Mail vielfältig.
So wird im Großen und Ganzen vertreten, dass das Sendungsprotokoll jeweils nur den Versand, jedoch nicht den Empfang des Schriftstückes dokumentiert! Daher vorab den Versand des Schreibens per Mail oder Fax ankündigen. Sicherheitshalber dann aber erneut mit Einschreiben per Post nachsenden.

18/03/2015

BGH kippt Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen und Quotenklauseln im Mietvertrag - BGH Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13

Eine Formularklausel im Mietvertrag, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist damit ab sofort in Wohnrammietverträgen unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt, bei mieterfeindlichster Auslegung, dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Zudem erklärt der BGH sogenannte Quotenklauseln, welche dem MIeter anteilige Kosten bei Auszug vor Fälligkeit und Durchführung von Renovierungsarbeiten auferlegen, als unwirksam.

Damit wird die Möglichkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen im Mietrecht stark eingeschränkt!

Zur Prüfung Ihres Mietvertrages und weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Adresse

MarienStr. 6
Pettendorf
93186

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