03/10/2026
Wohnungskonzerne vergesellschaften: Was erlaubt das Grundgesetz – und wo beginnt der juristische Streit?
Die Berliner Linke will große private Wohnungsbestände vergesellschaften. Manche halten das für offensichtlich verfassungswidrig, andere für rechtlich längst geklärt. Beide Aussagen greifen zu kurz.
Artikel 15 Grundgesetz erlaubt ausdrücklich, Grund und Boden durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Gesetz muss auch die Entschädigung regeln.
Eine Vergesellschaftung hat damit eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage. Das bedeutet aber noch nicht, dass jedes konkrete Vorhaben zulässig ist.
Die Mehrheit der vom Berliner Senat eingesetzten Expertenkommission kam 2023 zu dem Ergebnis: Eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände ist verfassungsrechtlich möglich. Dauerhaft bezahlbare Mieten und eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung können den Eingriff rechtfertigen.
Renommierte Juristen widersprechen. Wolfgang Durner, der frühere Bundesverfassungsrichter Michael Eichberger und Christian Waldhoff verlangten in ihrem Sondervotum eine strengere Prüfung. Ihnen reichten die vorhandenen Erkenntnisse nicht aus, um die Verhältnismäßigkeit abschließend zu bejahen. Ulrich Battis lehnt das Berliner Vorhaben noch deutlicher ab.
Worum wird gestritten?
• Verhältnismäßigkeit: Ist der massive Eingriff in das Eigentum gerechtfertigt? Gibt es weniger einschneidende Maßnahmen, die die angestrebten Ziele ebenso wirksam erreichen? Schon darüber, wie streng diese Prüfung bei Artikel 15 ausfallen muss, besteht Streit.
• Entschädigung: Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit darf sie unter dem Marktwert liegen. Wie weit darunter, ist umstritten. Eine politische Wunschsumme ersetzt keine rechtlich tragfähige Berechnung.
• Gleichbehandlung: Warum sollen Unternehmen ab 3.000 Wohnungen betroffen sein, kleinere Eigentümer und etwa Genossenschaften dagegen nicht? Solche Unterschiede müssen sachlich begründet werden.
Auch der Einwand „Dadurch entsteht keine neue Wohnung“ entscheidet die Rechtsfrage nicht. Es geht ebenfalls darum, vorhandenen Wohnraum dauerhaft bezahlbar zu halten. Allerdings muss überzeugend dargelegt werden, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Ziel tatsächlich erreicht.
Die Kommissionsmehrheit ist kein Gericht. Eine gerichtliche Bestätigung eines konkreten Berliner Vergesellschaftungsgesetzes steht aus.
Nach meinem persönlichen Dafürhalten wurden mildere Mittel bislang nicht ausreichend geprüft und dürften vorhanden sein: etwa gezielte Neubauförderung, die Stärkung gemeinnütziger Wohnungsunternehmen und wirksamer Mieterschutz. Ob diese Instrumente einzeln oder gemeinsam vergleichbar wirksam wären, müsste belastbar untersucht werden, bevor ein derart weitreichender Eigentumseingriff beschlossen wird.