18/06/2026
BayObLG, Beschluss vom 09.03.2026 - 101 VA 252/23
Fehlende Antragsbefugnis der Staatskasse bei der gerichtlichen Überprüfung der Vergütungseinstufung eines Berufsbetreuers nach § 8 Abs. 3 VBVG
Worum geht es?
Verfahrensgegenstand:
Ein berufsmäßig tätiger Betreuer wurde durch Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Dezember 2023 in die Vergütungsstufe C gemäß § 8 Abs. 2, 3 VBVG eingestuft. Diese Stufe setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation voraus und begründet den höchsten Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Pauschaltabellen.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Traunstein erhob als Vertreterin der Staatskasse Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG mit dem Ziel, den Betreuer lediglich in Vergütungsstufe B einzustufen, da dessen Weiterbildungsabschlüsse (Betriebswirt, kaufmännischer Fachwirt) nach ihrer Auffassung keinen Hochschulabschluss im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG darstellten.
Entscheidung des Gerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf den Antrag als unzulässig, ohne die inhaltliche Frage der Vergütungseinstufung zu prüfen.
Tragende Begründung:
Das Gericht stellte fest, dass ein unzulässiger Insichprozess vorliegt:
• Die Staatskasse ist kein eigenständiger Rechtsträger, sondern vertritt den Freistaat Bayern.
• Antragsgegner des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG ist ebenfalls der Freistaat Bayern als Träger der angefochtenen Justizbehörde.
• Antragsteller und Antragsgegner sind damit identisch, was prozessual unzulässig ist.
Ein Insichprozess wäre ausnahmsweise nur unter zwei Voraussetzungen zulässig gewesen:
1. Ausdrückliche gesetzliche Normierung – fehlt. § 8 Abs. 3 VBVG sieht ein Antragsrecht der Staatskasse nicht vor.
2. Schlüssige Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte – ebenfalls nicht gegeben. Die bloße finanzielle Betroffenheit der Staatskasse durch die Vergütungspflicht bei mittellosen Betreuten begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG.
Gesetzgeberischer Wille:
Die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG (BT-Drs. 19/24445, S. 395) bestätigt diese Auslegung ausdrücklich: Der Gesetzgeber hat späteren Kostenschuldnern – mithin auch der Staatskasse – bewusst kein Rechtsmittel gegen die Einstufungsentscheidung eingeräumt. Zweck der Regelung ist allein die Entlastung der Gerichte sowie die Planungs- und Rechtssicherheit der Berufsbetreuer.
Ergebnis:
Die Einstufung des Betreuers in Vergütungsstufe C bleibt rechtskräftig bestehen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Eine Kostenentscheidung erging nicht, da beide Beteiligte von der Gerichtskostenpflicht befreit sind.
Quelle:
Insichprozess, Antragsbefugnis, Staatskasse, Berufsbetreuervergütung, Beteiligtenfähigkeit, Justizverwaltungsakt, Drittanfechtung