18/12/2025
Wie man sieht: der Versuch ist es wert. Auch wenn es keine Garantie dafür gibt, dass sich andere Gerichte anschließen. Letztlich ist immer über den Einzelfall zu entscheiden. Prüfen (lassen) kann aber nur, wer das Verfahren aufnimmt und sich anwaltlich vertreten lässt...
*🚨 Geschwindigkeitsmessung mit Handlaser: Kein standardisiertes Verfahren mehr?*
Das Amtsgericht Singen hat mit Urteil vom 13.10.2025 (Az. 6 OWi 51 Js 30287/24) entschieden, dass Messungen mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20 TrueSpeed derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren gelten. Das hat erhebliche praktische Auswirkungen für Bußgeldverfahren.
🔍 Worum ging es?
Ein Autofahrer wurde mit 96 km/h statt erlaubter 70 km/h gemessen. Die Messung erfolgte mit dem LTI 20/20 TrueSpeed nach der im Juli 2024 überarbeiteten Betriebsanleitung. Der Verteidiger machte konkrete Zweifel an der Messrichtigkeit geltend und verwies auf mögliche sogenannte Abgleiteffekte.
⚖️ Sachverständigengutachten bestätigt Zweifel
Trotz Messung nach den neuen Vorgaben, also mit Stativ und optischer Verstärkung, stellte der Sachverständige fest, dass es weiterhin zu Abgleiteffekten kommen kann. In einem Versuch wurde sogar bei einem stehenden Objekt eine Geschwindigkeit gemessen.
📌 Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Singen stellte klar: Auch nach der Nachschärfung der Bedienungsanleitung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Messwerte verfälscht sind. Die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren sind damit nicht erfüllt. Hinzu kam im konkreten Fall ein möglicher Fahrstreifenwechsel des Betroffenen, der das Risiko fehlerhafter Messungen weiter erhöht.
🧠 Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Verteidigung in Bußgeldverfahren. Selbst bei bestimmungsgemäßem Einsatz des Geräts können konkrete Zweifel an der Messung bestehen. Ein Sachverständigengutachten kann weiterhin ein entscheidender Ansatzpunkt sein, insbesondere wenn besondere Fahrbewegungen wie Spurwechsel hinzukommen.
➡️ Ob die Rechtsprechung sich weiter verfestigt und eine erneute Überarbeitung der Betriebsanleitung erforderlich wird, bleibt abzuwarten.
📚 Quelle: ADAC-Juristische Zentrale, VA 53/2025, mit Bezug auf Urteil d. Amtsgerichts Singen (vom 13.10.2025, Az. 6 OWi 51 Js 30287/24)