Kanzlei Lothar Solloch

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28/12/2025
Das sind wir!
21/11/2024

Das sind wir!

13/02/2024

Kontaktaufnahme außerhalb geregelter Umgangszeiten

Leben Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, hat derjenige, bei welchem das Kind nicht lebt, ein Umgangsrecht, § 1684 BGB. Dieses Recht steht dem nicht betreuenden Elternteil unabhängig davon zu, ob er das Sorgerecht gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil ausübt oder ob der ande-re das Sorgerecht allein ausübt. Auch andere Bezugspersonen, wie Großeltern, haben ein Umgangs-recht, wie sich aus § 1685 BGB ergibt.

Können sich die Eltern auf einen Umgang mit dem Kind nicht einigen, trifft das Familiengericht ent-weder eine Entscheidung zum Umgang oder den Eltern gelingt es, in der Gerichtsverhandlung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Haben die Eltern eine gerichtliche Umgangsvereinbarung getroffen oder liegt eine gerichtliche Ent-scheidung vor, stellt sich die Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil Kontakt zu seinem Kind auch außerhalb der festgelegten Umgangszeiten aufnehmen darf. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 05.06.2023 – Az. 6 WF 68/23 – zu befassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten sind die getrenntlebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder, welche ihren Lebens-mittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter haben. Der Umgang mit dem Kindesvater wurde gericht-lich wie folgt geregelt: Dem Vater wurde ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt in den unge-raden Kalenderwochen von Freitag nach der Schule bis Sonntag 17.00 Uhr. In den Weihnachtsferien hatte der Vater Umgang vom letzten Schultag bis zum 25.12. um 11.00 Uhr.

Im November 2022 hatte der Vater eines der Kinder an einigen Tagen nach der Schule mit zu sich ge-nommen oder das Kind begab sich eigenmächtig in den Haushalt des Kindesvaters. Abends brachte der Vater das Kind dann jeweils zurück zur Mutter. Nach dem Umgangswochenende vom 16.12.2022 brachte der Vater das Kind sonntags erst um 17.30 Uhr zurück. Als Grund führte er an, das Kind habe noch essen müssen. Am 25.12.2022 brachte der Vater die Kinder wegen einer Auto-panne erst um 14.30 Uhr zurück.

Wegen der Verstöße gegen die gerichtliche Umgangsentscheidung beantragte die Kindesmutter die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Kindesvater. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen legte der Vater Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG führte zunächst aus, dass das Gericht gem. § 89 Abs. 1 FamFG bei Zuwiderhandlungen ge-gen einen Umgangsbeschluss grundsätzlich ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht bei-getrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.

Ob vorliegend eine Zuwiderhandlung vorliegt, sei danach zu beurteilen, ob eine gerichtliche Um-gangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets das konkludente Gebot an den Um-gangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten oder ob eine Zuwiderhandlung voraussetzt, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor des Umgangsbeschlusses ergibt.

Das OLG entschied sodann, dass ein Tun oder Unterlassen nur dann sanktioniert werden könne, wenn die entsprechenden Pflichten sich zweifelsfrei aus dem Beschluss ergeben. Da der streitgegen-ständliche Umgangsbeschluss keine Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangsverbots au-ßerhalb der geregelten Umgangszeiten beinhaltet, können Ordnungsmittel dafür, dass der Vater eines der Kinder an einigen Tagen nach der Schule im November 2022 bei sich hatte, nicht verhängt wer-den.

Dagegen habe der Vater allerdings schuldhaft gegen den Beschluss verstoßen, als er die Kinder nach einem Umgangswochenende sonntags erst um 17.30 Uhr und nicht, wie gerichtlich festgelegt, um 17.00 Uhr, zur Mutter zurückbrachte. Das OLG urteilte, es hätte dem Vater oblegen, für eine rechtzei-tige Einnahme der Mahlzeit zu sorgen, um das Kind pünktlich im Haushalt der Mutter zu übergeben. Auch in der verspäteten Rückgabe der Kinder am 1. Weihnachtsfeiertag um 14.30 Uhr anstatt, wie gerichtlich festgelegt, um 11.00 Uhr, sah das OLG eine schuldhafte Zuwiderhandlung. Die Wohnun-gen der Eltern lagen 1,7 km auseinander. Die Entfernung wäre zu Fuß in 20 Minuten zu bewältigen gewesen, so das OLG.

Welches Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder -haft) in welcher Höhe festzusetzen ist, so das OLG weiter, beurteile sich nach Art, Umfang, Dauer des Verstoßes, dem Grad des Verschuldens, der An-zahl der Verstöße und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Umgangsberechtigten. Vorliegend war der Vater mittellos und wurde von seiner Familie unterhalten. Das Amtsgericht hatte Ordnungshaft angeordnet mit der Begründung, der Sanktionscharakter gehe verloren, wenn der Vater ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld mit dem Geld seiner Verwandten finanziere. Dem folgte das OLG nicht, sondern verhängte für jede der beiden Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von jeweils 250,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 100,00 € nicht gezahlten Ordnungsgeldes. Da es sich vorliegend um die erste Anordnung eines Ordnungsmittels handelt, müsse die Vollstreckung eines Ordnungsgeldes zumindest versucht werden.

Um die Verhängung von Ordnungsmitteln zu vermeiden, sollten gerichtlich festgelegte Umgangsbe-schlüsse bzw. gerichtliche Umgangsvereinbarungen eingehalten werden. Bei Unsicherheiten in Bezug auf Kontakten außerhalb der festgelegten Umgangszeiten ist dringend zu empfehlen, anwaltliche Beratung einzuholen.

Autorin: RA Lübbers, Fachanwältin für Familienrecht

22/03/2023

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht! Ab sofort und für (fast) alle!

Der EUGH hatte in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (C-55/18) verkündet, dass die Ar-beitszeit systematisch vom Arbeitgeber erfasst werden muss. Daraufhin entschied das BAG in seinem Urteil vom 13.09.2022 (BAG 1 ARB 22/21), dass eine gesetzliche Pflicht zur Ein-führung eines Arbeitszeiterfassungssystems sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG herleiten lasse. Gemäß dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dies beinhaltet auch die Pflicht des Arbeitgebers, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen, die den Beginn und das Ende und damit die gesamte Dauer der Arbeitszeit einschl. der Überstunden erfasst. Denn damit werde – so der erste Senat – sichergestellt, dass die den Gesundheitsschutz der Arbeit-nehmer bezweckenden Regelungen über die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehal-ten werden.

Die Entscheidung setzt die Arbeitgeber unter Zugzwang. Denn ab sofort müssen entsprechende Erfassungssysteme etabliert werden, um unliebsame Rückfragen der Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

Von der Verpflichtung zur Arbeitszeit ausgenommen sind alle in § 18 Abs. 1 ArbZG genannten Personengruppen. Dies sind:

- leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
sowie Chefärzte,
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öf-fentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
- Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
- der liturgische Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Laut BAG-Urteil trifft den Arbeitgeber bei allen anderen Arbeitnehmern die Pflicht zur Zeiter-fassung.
Eine Erfassung von Beginn und Ende der Pausen oder privaten Arbeitsunterbrechungen ist danach nicht zwingend geboten. Die Zeiterfassung muss nicht elektronisch erfolgen.
Eine bestimmte Form der Zeiterfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten besteht nicht. Es reicht ein schriftlicher Stundenzettel aus, der das Datum, Beginn, Ende und Gesamtarbeitszeit ausweist.
Der Arbeitgeber kann sogar die Erfassung und Aufzeichnung auf einen einzelnen Arbeitnehmer delegieren. Dieser Arbeitnehmer kann jedoch nicht freiwillig auf die Erfassung verzich-ten.
Im Übrigen hat der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Erzwingung einer elektronischen Zeiter-fassung; er ist jedoch bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems zu beteiligen.
Eine gesetzliche Vorgabe für die Aufbewahrungspflicht aufgezeichneter Arbeitszeiten besteht nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, nicht für die erweiterte Aufzeichnungspflicht. Zugunsten der Arbeitgeber ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in Form der Nicht-einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht unmittelbar Bußgeld beschwert. Die zu-ständige Arbeitsschutzbehörde kann allerdings bei Nichtbeachtung eine vollziehbare Anord-nung erlassen, mithin den Arbeitgeber zwingen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, stellt dies dann allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden kann.

Die Verpflichtung zur Einführung der Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Arbeitgeber müssen nun Lösungen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung ein-richten, wobei bei Bedarf auf fachanwaltlichen Rechtsrat zurückgegriffen werden sollte.

Autor: Lothar Solloch
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fortbildung... auf ein Neues!
20/05/2022

Fortbildung... auf ein Neues!

23/12/2021

Wir wünschen allen Mandanten, Geschäftspartnern und Facebook-Freundinnen und -Freunden besinnliche Weihnachtstage! Wir hoffen, dass Ihr in diesen unruhigen Zeiten etwas zur Ruhe kommen und die Zeit mit Euren Familien geniessen könnt. Ab dem kommenden Montag sind wir wie gewohnt wieder für Euch da.

Weihnachtliche Grüße vom gesamten Team der Kanzlei Lothar Solloch

Auf gehts: Fortbildung Gesellschaftsrecht für Notare!
20/11/2021

Auf gehts: Fortbildung Gesellschaftsrecht für Notare!

Wir sind für Sie da!
10/11/2021

Wir sind für Sie da!

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