Kanzlei am Rosentor

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Das Leben kann ungerecht sein - aber de

Das Profil unserer Kanzlei wurde und wird geprägt durch unsere Leistung. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung, Erfahrung und Spezialisierung sind die Grundlagen unseres Erfolgs.

Hakki Songur wurde am 19.01.1996 in Paderborn geboren und hat sein Abitur 2015 am Reismann- Gymnasium abgelegt.Er studie...
16/05/2024

Hakki Songur wurde am 19.01.1996 in Paderborn geboren und hat sein Abitur 2015 am Reismann- Gymnasium abgelegt.

Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten in Bielefeld und in Münster.
An der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster setzte er seinen Schwerpunkt auf das Wirtschaftsrecht. Dies mit dem Ziel, nicht nur die juristischen Kenntnisse zu vertiefen, sondern auch um wirtschaftliche Zusammenhänge erfolgreich umzusetzen.

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften folgte die Referendarzeit mit abschließender Assessorprüfung beim Oberlandesgericht Hamm.

Besondere Kenntnisse des Anwaltsberufs erlangte Herr Songur nicht nur in der allgemeinen Referendarausbildung, sondern darüber hinaus auch durch zusätzliches Engagement u. a. in der Kanzlei am Rosentor in Paderborn.

Außergewöhnlich ist, dass Herr Songur sich im Bereich des Familienrechts sehr früh qualifizierte. Durch zusätzlich hohen Arbeitseinsatz absolvierte er die Fachanwaltsprüfung, die zur Führung des Titels – Fachanwalt für Familienrecht – erforderlich ist, in Berlin in den dortigen Juristischen Fachseminaren, noch vor seiner Anwaltszulassung.

07/03/2019

Wir gratulieren Rechtsanwalt Cem Kaba zur Ernennung zum Notar!

Das Team der Kanzlei am Rosentor.

Wir gratulieren Rechtsanwalt Cem Kaba zur Ernennung zum Fachanwalt für Familienrecht! Das Team der Kanzlei am Rosentor.
10/03/2016

Wir gratulieren Rechtsanwalt Cem Kaba zur Ernennung zum Fachanwalt für Familienrecht!

Das Team der Kanzlei am Rosentor.

Rechtsanwalt Cem Kaba Die Befähigung zum Richteramt und somit auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ich im Mai ...
28/01/2016

Rechtsanwalt Cem Kaba

Die Befähigung zum Richteramt und somit auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ich im Mai 2007 erworben. Seither nehme ich regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil und habe inzwischen den Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht und Familienrecht absolviert. Derzeit bin ich bestrebt zusätzlich einen weiteren Fachanwaltstitel in Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu erlangen

Als Rechtsanwalt sehe ich meine vornehmste Aufgabe darin, Ihnen mit rechtsstaatlichen Mitteln zügig zu Ihrem Recht zu verhelfen. Selbstverständlich werden Sie im Rahmen der Beratung insbesondere über die Rechtslage, die Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten, sowie das Kostenrisiko umfassend informiert.

Viele rechtliche Probleme können gelöst werden, ohne dass es zu einem Prozess kommt. Daher lege ich besonderen Wert auf die prophylaktische Beratung. Meistens liegt es nicht im Interesse des Mandanten eine teure Gerichtsverhandlung zu führen. Insofern sollten sie möglichst frühzeitig bei rechtlichen Problemen und Auseinandersetzungen einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Grundsätzlich stehe ich Ihnen für eine Vielzahl von Rechtsgebieten als zuverlässiger Ansprechpartner zur Verfügung. Sprechen Sie mich einfach an! Gerne biete ich Ihnen die Rechtsberatung auch in türkischer oder englischer Sprache an.

19/03/2015

Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

Die Berufungen von drei Klägern, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten, sind erfolglos geblieben. Die klageabweisenden Urteile des VG Arnsberg (Urt. v. 20.10.2014 – 8 K 3353/13, BeckRS 2015, 40729) und des VG Köln (Urt. v. 4.12.2014 – 6 K 5804/13, BeckRS 2014, 59531) wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1.1.2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats des OVG Münster im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 VI 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das BVerfG nach Art. 100 I GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das BVerwG zugelassen.

02/03/2015

Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.


Zum Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. 2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.

Das LAG Hamm hat der Klage in Höhe von 1.000 Euro stattgegeben.

Die Entscheidung des BAG

Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

BAG, Urt. v. 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13

04/02/2015

Hooligans bilden eine kriminelle Vereinigung

Die Hooligans bilden eine kriminelle Vereinigung iSv § 129 I StGB, denn die regelmäßigen Verabredungen zu Prügeleien sind strafbare Beteiligungen an einer Schlägerei nach § 231 StGB. Für diesen Tatbestand ist die Einwilligung in Körperverletzungshandlungen nicht rechtfertigend.


Zum Sachverhalt

Nach den Feststellungen der Vorinstanz LG Dresden waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder einer in Dresden ansässigen Gruppierung von Hooligans, die im zeitlichen und räumlichen Umfeld von Fußballspielen des Vereins Dynamo Dresden, aber auch unabhängig davon an anderen Orten, Kämpfe gegen andere Hooligans ausfocht, zu denen sich die Gruppierungen zumeist vorher verabredet hatten. Für die Kämpfe existierten ungeschriebene, aber in den einschlägigen Kreisen allgemein anerkannte Regeln. Die Auseinandersetzungen dauerten oft nur einige Sekunden, höchstens Minuten und waren beendet, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden lagen, flohen oder wenn sonst die Niederlage anerkannt wurde. „Kampfrichter“, die bei Regelverstößen oder Verletzungen der Beteiligten unmittelbar eingriffen, gab es nicht. Allenfalls wurden Regelverstöße anschließend diskutiert und konnten dazu führen, dass der Verursacher nicht mehr zu Kämpfen mitgenommen wurde.

In dem über zwei Jahre andauernden Tatzeitraum kam es zu mehreren solcher Auseinandersetzungen, teilweise konnten verabredete Kämpfe wegen der hohen Polizeipräsenz nicht ausgefochten werden. Das LG Dresden hat nur in einem dieser Fälle angenommen, dass sich die Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hätten; denn nur in diesem Fall sei wegen der Anzahl der Kämpfer auf beiden Seiten die Gefährlichkeit der gegenseitigen Angriffe so groß gewesen, dass die jeweiligen Körperverletzungshandlungen trotz der von den Beteiligten stillschweigend erklärten Einwilligung in ihre Verletzungen sittenwidrig gewesen seien. Die Einwilligungen hätten daher gemäß § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung entfalten können. In den anderen Auseinandersetzungen habe eine derart hohe Gefährlichkeit der gegenseitigen Tätlichkeiten nicht vorgelegen, sodass die erteilten Einwilligungen wirksam und die Körperverletzungen daher gerechtfertigt gewesen seien.

In einem weiteren Fall hat die Strafkammer in einem Angriff auf mehrere türkische Gastronomiebetriebe in der Dresdener Neustadt im Sommer 2008 ebenfalls eine Tat der Vereinigung erblickt und die daran beteiligten Angeklagten insoweit auch wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 I StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am „Kampfort“) als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 I StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.

Der Überfall auf die türkischen Gastronomiebetriebe kann nach Ansicht des Senats der Vereinigung hingegen nicht zugerechnet werden. Das Verfahren war deshalb hinsichtlich zweier Angeklagter mangels wirksamer Anklageerhebung einzustellen; hinsichtlich eines weiteren Angeklagten war der Schuldspruch auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu ändern. Für diese drei Angeklagten muss wegen des verbleibenden geringeren Schuldumfangs die Strafe neu zugemessen werden; im Übrigen ist das Urteil des LG Dresden rechtskräftig.

BGH, Urt. v. 22.1.2015 – 3 StR 233/14

Pressemitteilung des BGH Nr. 11 v. 22.1.2015

13/07/2014

Wir gratulieren der deutschen Mannschaft zum vierten Stern. Danke Jungs!!

11/05/2014

Gratulation an den SCP. Nie mehr 2. Liga!!!

11/05/2014

In 3 Stunden gilt's: Wir glauben fest an den SCP und freuen uns auf den Aufstieg in Liga 1.

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Paderborn
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