Dr. Frohnecke & Partner

Dr. Frohnecke & Partner Die Rechtsanwälte Dr. Frohnecke & Partner mbB sind Fachanwälte für Versicherungsrecht, Gewerblich

Die Max von Breitenstein ProjektPartner, eine Liechtensteinische Unternehmung von Dr.  Eberhard Frohnecke, freuen sich, ...
04/08/2024

Die Max von Breitenstein ProjektPartner, eine Liechtensteinische Unternehmung von Dr. Eberhard Frohnecke, freuen sich, die heutige Sonntagsrunde im KONTRAFUNK, einem der gegenwärtig besten deutschsprachigen Medienangebote, unterstützen zu können. Moderator Burkhard Müller-Ullrich erklärt kurz das Angebot der Gesellschaft und dann den Unterschied zwischen "Gruezi" und "Hoi". Hören Sie bitte selbst: https://kontrafunk.radio/de/sendung-nachhoeren/politik-und-zeitgeschehen/die-sonntagsrunde/die-sonntagsrunde-mit-burkhard-mueller-ullrich-olympischer-luegenzwang -article

https://www.maxvonbreitenstein.li/Großartiger Beitrag des bekannten Wirtschaftsjournalisten und Publizisten Daniel Stelt...
07/05/2024

https://www.maxvonbreitenstein.li/

Großartiger Beitrag des bekannten Wirtschaftsjournalisten und Publizisten Daniel Stelter im Handelsblatt. Falls auch Sie seiner Argumentation folgen wollen und Ihre wirtschaftliche und persönliche Zukunft im vernunftbegabten Ausland suchen möchten, hilft Ihnen die Max von Breitenstein ProjektPartner GmbH gerne, wenn Sie mit Liechtenstein das wohl interessanteste Auswanderungsziel für deutsche und österreichische High-Potentials in Betracht ziehen.

Der Artikel im Handelsblatt:

"Die Zukunft für deutsche Bürger und Unternehmen liegt im Ausland

Wer kann, ist gut beraten, entweder auszuwandern oder wenigstens sein Geld im Ausland anzulegen, wo die Renditechancen höher sind, empfiehlt Daniel Stelter.
07.05.2024 - 08:39 Uhr

Düsseldorf. Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat es vor Kurzem erneut bestätigt: Deutschland wird auf Jahre hinaus eine Volkswirtschaft mit geringem Wachstum bleiben. Die Ursachen sind bekannt: Alterung der Gesellschaft, unzureichende Produktivitätszuwächse, überalterte Infrastruktur, hohe Energiepreise, überbordende Bürokratie.

Kein Wunder, dass das Kieler Institut für Weltwirtschaft schon 2018 vorrechnete, dass es für Unternehmen attraktiver ist, im Ausland zu investieren, weil dort höhere Renditen zu erwarten sind. Die Verschlechterung der Standortbedingungen hierzulande in den vergangenen Jahren dürfte den Renditevorsprung von Auslandsinvestitionen noch erhöht haben.

Doch nicht nur Unternehmen sehen die Zukunft zunehmend im Ausland. In den vergangenen zehn Jahren haben netto 635.000 Deutsche das Land verlassen. Alle Daten sprechen dafür, dass es sich um überdurchschnittlich junge und gebildete Menschen handelt.

Befragungen ergeben ein ernüchterndes Bild: Nicht nur sind die Auswanderer laut einer Analyse des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung höher qualifiziert, sie sind auch noch deutlich gesünder (um 24 Prozent) und glücklicher (um acht Prozent) als jene, die hierbleiben.

Zahlenmäßig überkompensiert wurde die Auswanderung durch Zuwanderung aus dem Ausland. Doch ein großer Teil der qualifizierten Zuwanderer will nicht dauerhaft im Land bleiben. Umfragen zeigen, dass immerhin 24 Prozent der Studenten mit Migrationshintergrund bessere Karrierechancen im Ausland sehen. Die Gründe liegen auf der Hand: höhere Einkommen, eine geringere Steuer- und Abgabenbelastung und zunehmend auch ein freieres Umfeld für Forschung und Unternehmensgründung.

Wirtschaftswachstum und Fortschritt finden in anderen Regionen der Welt statt

Appelle von Wirtschaftsminister Robert Habeck an den „Standortpatriotismus“ der Unternehmen müssen angesichts dieser Fakten ins Leere laufen. Die Voraussetzungen, die es Deutschland erlaubt haben, zu einer weltweit führenden Industrienation zu werden, sind nicht mehr gegeben.

Die politisch erwünschte und betriebene Transformation tut sich mit dem Abbau der alten Zukunftsindustrien wie Verbrennungsmotor, chemische Industrie und Atomkraftwerke deutlich leichter als mit dem Aufbau der neuen Zukunftsindustrien. Das dürfte nicht zuletzt daran liegen, dass die Politik sich hierbei als Gestalter begreift, statt als Garant guter Rahmenbedingungen.

Verwandte ThemenWirtschaftspolitikFolgen BASFFolgen KonjunkturFolgen Doch selbst wenn es besser kommen sollte als hier prognostiziert: Wirtschaftswachstum und Fortschritt finden im 21. Jahrhundert in anderen Regionen der Welt statt. Deutschland und Europa werden, allein bedingt durch die demografische Entwicklung, an Bedeutung und Einfluss verlieren.

Deshalb ist es nur rational zu versuchen, an der besseren Entwicklung anderswo zu partizipieren. Durch Auswandern, durch Investitionen im Ausland oder durch die Anlage der Ersparnisse im Ausland, wo höhere Renditen winken.

Wollte die Politik daran etwas ändern, dürfte sie sich nicht auf Appelle zum Standortpatriotismus beschränken. Es bedarf eines umfassenden Fitnessprogramms, um das Bleiben und Investieren in Deutschland attraktiver zu machen.

Leider sind davon kaum Ansätze zu sehen. Eher ist damit zu rechnen, dass man auf eine weitere Verschärfung der Wegzugsteuer für Unternehmen und private Halter von Unternehmensanteilen setzt, um die Abwanderung zu erschweren. Erfolgversprechend wäre das nicht. Vielmehr steigert diese Denkweise den Anreiz zu gehen, solange es noch möglich ist.

Der Autor: Daniel Stelter ist Gründer des auf Strategie und Makroökonomie spezialisierten Diskussionsforums beyond the obvious, Unternehmensberater und Autor."

10/02/2024

Rechtsanwalt Dr.iur. Eberhard Frohnecke ist stolz und froh, im schönen Fürstentum Fürstentum Liechtenstein aktiv zu sein. Hier ist er unter anderem als Geschäftsführer der Max von Breitenstein ProjektPartner GmbH tätig, die sich als Dienstleister für umzugswillige Privatpersonen und Unternehmen versteht. Hier erklärt er im schönsten Schwyzerdütsch den Wegfall einer der größten Hürden für umzugswillige deutsche Unternehmer, die sogenannte Wegzugssteuer. Informationen zur Max von Breitenstein ProjektPartner GmbH finden Sie hier: https://www.linkedin.com/company/max-von-breitenstein-projektpartner-gmbh

14/04/2023

§ Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG hat unter Az. 2 C 20.21 entschieden, dass ein Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht aus dem Dienst entfernt werden darf, obwohl er in einem Zeitraum von vier Jahren an 816 Tagen zu spät zum Dienst war. Insgesamt summierte sich seine Verspätung auf 1.614 Stunden, unter Zugrundelegung einer 41-Stunden-Woche entsprachen die Fehlzeiten knapp neun Monate. Der Fall: Nachdem der Dienstherr, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), im März 2015 Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beamte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten hatte, leitete sie im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2018 erhobene Disziplinarklage entfernte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf den Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Dagegen hatte der Beamte erfolglos Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das OVG befand, dass der Beamte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Nach umfassender Würdigung aller Aspekte kam das OVG zum Schluss, dass der Spitzenbeamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Deshalb sei der Beamte zu Recht aus dem Dienst verwiesen worden. Nach Revision des Beklagten hat nun das BVerwG die Urteile in den Vorinstanzen aufgehoben, aber den Beamten gleichzeitig in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zurückgestuft. §

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10/04/2023

§ Der Fall: Weil ihm wegen wiederholter Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot dräute, versuchte es ein Autofahrer in der Osterzeit mit folgender Ausrede vor dem AG Lüdinghausen: „Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.“ Das äußerst skeptische Amtsgericht erläutert unter Az. 19 OWi -89 Js 1880/08-170/08 zunächst, dass ein Hase auf dem Messfoto nicht zu erkennen sei und dann: „Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist.“ Danach erläuterte das Gericht, dass es selbst austrainierteste Hasen niemals auf die gemessenen 100 km/h schaffen können, sondern nur eine Geschwindigkeit von 70 km/h erreichen können – und diese wäre sogar erlaubt gewesen. Für den Fahrer hatte es sich damit ausgehoppelt. §

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07/04/2023

§ Das Amtsgericht Dortmund hat unter Az. 425 C 4188/12 entschieden, dass bei einem Sturz eines Mieters über ein vom Nachbarn im Treppenhaus aufgestelltes Osternest der Nachbar für die Unfallfolgen haften muss. Wenn jedoch dem Mieter die Existenz des Osternestes seit Wochen bekannt war, ist ihm ein hälftiges Mitverschulden an dem Sturz anzulasten. Der Fall: Eine Mieterin stolperte kurz vor Ostern über ein Osternest im Treppenhaus. Dieses wurde Anfang März von den Nachbarn im Treppenhaus aufgestellt. In der Vergangenheit kam es des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den Mietern. Das kranzförmige Osternest hatte einen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von 24 cm. Es verkürzte den Treppendurchgang auf 64 cm. Aufgrund des Sturzes erlitt die Dame im Bereich des Knöchels eine Hautabschürfung mit umgebender leichter Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie behauptete ferner, durch den Sturz sei ihre Arbeitsfähigkeit zu 35 % eingeschränkt gewesen und verlangte daher Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieterin, denn der Nachbar hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jedoch sei der Mieterin nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 50 % an dem Unfall anzulasten: Sie habe selbst fahrlässig gehandelt, da sie vor dem Unfallzeitpunkt das Osternest bereits mehrmals täglich unfallfrei passiert habe und ihr deshalb die Existenz des Nestes durch wochenlange Wahrnehmung bekannt gewesen sei. §

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27/03/2023

§ Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) antwortet unter Az. 1 W 19/14 mit einem klaren Nein. In der Begründung heißt es: „Das Wort ‚Waldmeister' (..) wird im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und – worauf das vom Standesbeamten eingeholte Gutachten nachvollziehbar hinweist – vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Die Sachverständige hat zudem plausibel dargelegt, dass ein männlicher Vorname ‚Waldmeister' nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes ‚Waldmeister' als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und – was die Sachverständige zutreffend zu bedenken gibt – seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann.” §

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15/03/2023

§ Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat unter Az. 17 U 125/21 entschieden, dass während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge nur bei grobem Undank zurückgefordert werden können. Der Fall: Ein sich seit Kindertagen bekanntes Paar hatte über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der spätere Kläger überließ der Beklagten eine American-Express-Platinum-Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten, die die spätere Beklagte mit gut 100.000 € belastete. Zudem hatte der Kläger Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Nach der Trennung begehrte der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das sei Geld lediglich ein Darlehen gewesen. Das Landgericht Frankfurt hat die Ansprüche bereits zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, da die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte offengeblieben seien. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Der jedoch für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft (...) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. §

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03/03/2023

§ Nachdem bereits die Finanzverwaltung im Mai 2022 Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingeordnet hatte, zog jetzt der Bundesfinanzhof BFH unter Az. X R 3/22 nach: Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Einkommensteuer. Der BFH sieht Kryptowährungen als „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 Abs. 1 EStG Nicht nur der Verkauf, sondern auch der Tausch von Kryptowährungen stellen nach Ansicht des BFH Realisationstatbestände dar. Die Rechtsprechung des BFH dürfte wohl für sog. Non-Fungible Token ebenso gelten. Quelle: www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/ §

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24/02/2023

§ Der Fall: Die spätere Beklagte bot auf der Internet-Plattform eBay unter Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ eine Einbauküche zum Kauf an. An der dafür vom Plattformbetreiber auf der Angebotsseite vorgesehenen Stelle trug die Beklagte einen Sofortkaufpreis von 1 € und Versandkosten von 3,79 € ein und schrieb dann auf die der Preisangabe vorangestellte Artikelbezeichnung: „Einbauküche Designglas Kristallweiß – bitte Artikeltext lesen“. Im Artikeltext hieß es dann u.a.: "Mit der Kochinsel, die auch als Theke/Tisch genutzt werden kann, und der großen Hochschrankzeile erfordert dieses Ausstellungsstück viel Raum. Alle Geräte, wie Kochfeld (Y), Geschirrspüler (Z), Mikrowelle (Y), Kaffeevollautomat (Y), Kühl- und Gefrierschrank (Y), uvm., sind inklusive. ... Der Preis liegt bei 20.000 € (VB)!“ Der Kläger betätigte den Button „Sofort-Kaufen“ und überwies einen Kaufpreis in Höhe von 1 € sowie den Versandkostenbetrag in Höhe von 3,79 € an die Beklagte und forderte die rasche Lieferung der Küche durch eine Spedition. Die Beklagte erklärte daraufhin u.a. die Anfechtung „aus allen Berufungsgründen, insbesondere dem beschriebenen Grund des Irrtums“. Vor dem Landgericht Bonn forderte der Kläger die Herausgabe und Übereignung der Küche. Das LG stellte hingegen unter Az. 3 O 131/22 fest, dass die Beklagte hat die Einbauküche nicht für 1 €, sondern für 20.000 € an den Kläger verkauft habe. §

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20/02/2023

§ Der Fall: Ein Zuschauer beobachtete vom Straßenrand aus einen Karnevalsumzug. Eine Fußgruppe im Karnevalsumzug führte zwei Weinbergskanonen mit sich, aus der sie in regelmäßigen Abständen Böller- und Konfettischüsse abfeuerten. Der Zuschauer erlitt einen Hörschaden (Tinnitus) und verklagte nun den Veranstalter des Karnevalsumzugs auf Schadensersatz. Das Landgericht Trier wies unter Az. 1 S 18/01 die Klage ab, da der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Es sei ihm nicht zur Last zu legen, dass er den Teilnehmern des Umzugs keine Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs der Weinbergskanonen erteilt habe. Das Landgericht führte aus, dass es durchaus üblich sei, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti benutzt würden. Auch sei die Abgabe von Böllerschüssen üblich. Jeder Zuschauer könne und müsse sich zunächst in zumutbarer Weise selbst schützen. Es sei möglich, die von den Kanonen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich hierauf einzurichten. Schutz biete zum Beispiel das Zurücktreten vom Bordsteinrand. §

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