26/07/2022
Kauf eines Grundstücks - was gilt es zu beachten? 🏠
Im Zusammenhang mit der Übertragung bzw. des Erwerbs des Eigentums an einem Grundstück fallen immer wieder wichtige Begriffe wie „Notar“ und „Grundbuch“ - doch für diejenigen, die zum ersten Mal mit dieser Thematik in Berührung kommen, ist oft nicht klar, was genau vonnöten ist, um einen formwirksamen Vertrag zu schließen. Das bürgerliche Gesetzbuch regelt in §311b, dass ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Die sonst allgemein bekannte „Vertragsfreiheit“ ist hier eingeschränkt und das aus gutem Grund: Ein Notar als Fachmann soll für Geschäfte dieser Art beratend und warnend zwischengeschaltet werden, um die Tragweite des Geschäfts und die wirtschaftliche Bedeutung deutlich zu machen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass eine beiden Parteien bewusste Falschbeurkundung (zur Ersparnis von Grunderwerbssteuern wird ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis angegeben) dennoch zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Ansprüche der Parteien auf Durchführung des im nichtigen Vertrag Vereinbarten bestehen dann gar nicht bzw. nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine Heilung dieses Formmangels bewirkt nur die Auflassung und die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch, wodurch die Wirksamkeit des Vertrages eintritt.
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