13/07/2026
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Wenn das eigene Kind stürzt – warum die Hundehaftpflicht hier nicht zahlt. 💵
Der BGH hatte einen typischen Familienfall zu entscheiden: Ein Vater geht mit seiner dreijährigen Tochter und dem angeleinten 🐶 spazieren. Der 🐶 änderte plötzlich die Richtung, die Leine spannt sich, das Kind stolpert und verletzt sich im Gesicht. 🤕 Der Vater hat eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Eltern – getrennt lebend – wollen, dass die Versicherung zahlt💸, und treten Ansprüche zugunsten des Kindes ab.
Der Haken: Damit die Versicherung leisten muss, müsste das Kind einen Schadensersatzanspruch gegen den Vater haben. Und genau daran scheitert der Fall.
Normalerweise haftet ein Hundehalter nach § 833 BGB verschuldensunabhängig, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht – also gerade auch bei plötzlichem Ziehen oder Richtungswechsel an der Leine. Gegenüber fremden Dritten wäre das hier ein klarer Fall für die Tierhalterhaftpflicht. ☝️
⚠️ Gegenüber dem eigenen Kind gilt aber eine Sonderregel: § 1664 BGB. Eltern haften ihrem Kind bei Ausübung der elterlichen Sorge nur nach der Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden. Diese „Elternprivilegierung“ soll das Familienleben vor überzogener Haftung schützen.
⚖️ Der BGH sagt nun: Diese Privilegierung schließt die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung im Verhältnis Eltern–Kind aus. Beim Spaziergang handelt der Vater als Sorgeberechtigter, nicht nur als „normaler“ Hundehalter. Ein konkretes Fehlverhalten des Vaters (z.B. grobe Unachtsamkeit) war nicht feststellbar. 🤷♀️
➡️Folglich besteht kein Anspruch des Kindes gegen den Vater und damit auch kein Anspruch gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung, weshalb die Klage erfolglos bleibt.
💭Praktische Botschaft des Urteils:
Die eigene Tierhalterhaftpflicht zahlt nicht automatisch, wenn das eigene Kind beim gemeinsamen Spaziergang mit dem Familienhund verletzt wird. Ohne konkreten Sorgfaltsverstoß der Eltern bleibt es rechtlich ein Unglücksfall – so bitter das im Einzelfall sein mag.
⚖️ zum Nachlesen: BGH VI ZR 224/20