13/02/2026
Stürmischer Spaziergang mit juristischem Nachspiel!
Unsere Dackel sind unsere besten Freunde. Aufgrund ihrer unerschütterlichen Loyalität sind sie in unserem täglichen Leben nicht wegzudenken und unsere treuen Begleiter getreu des Mottos: „Der Hund steht mir im Sturme bei, der Mensch nicht mal im Winde“. Jedoch kann es aufgrund des Sturkopfes unserer geliebten Vierbeiner und ihrer Abenteuerlust schnell zu Situationen kommen, die juristisch Anspruchsvoll sind und die Gerichte vor Herausforderungen stellt.
Das Landgericht Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden ( Urt. v. 10.07.2024, Az.: 2 O 207/23):
Auf einem schmalen Feld- /Waldweg kam es zwischen zwei Hundebesitzerinnen und ihren Hunden zu einem Unfall. Beide Hunde, „Waldi“ und „Emma“ [Namen geändert], waren nicht angeleint und liefen frei umher. Die beiden kannten sich aus vorangegangenen gemeinsamen Spaziergängen. Während des Spaziergangs kehrte zunächst Waldi zu den Halterinnen, die hintereinander gingen, zurück, kurz darauf folgte Emma, die mit hoher Geschwindigkeit ohne Rücksicht auf Verluste auf die Hundebesitzerinnen zu rannte. Während die Beklagte Emma noch ausweichen konnte, gelang dies der Klägerin nicht mehr, sodass Emma gegen das Bein der Klägerin prallte und eine Tibiakopffraktur verursachte.
Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung weiterer Ersatzpflichten gegen die Halterin von Emma geltend.
Das LG Köln wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die Beklagte. Das Gericht prüfte zunächst die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Zwar verwirklichte sich die typische Tiergefahr*, da Emma die Klägerin umrannte. Ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen den beiden Hundehalterinnen oder ein Ausschluss der Haftung aufgrund von Handeln auf eigene Gefahr lag nicht vor. Entscheidend war jedoch, dass die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes Waldi anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dies der Fall, wenn die Tiergefahr des eigenen Tieres für die Schadensentstehung adäquat mitursächlich war. Das Gericht stellte im Rahmen der Beweisaufnahme fest, dass Emma dem Waldi lediglich nachlief und beide Hunde gemeinsam agierten. Die Tiergefahr beider Hunde war somit ursächlich für den Unfall.
Darüber hinaus sah das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin. Beide Hunde waren unangeleint und zeitweise außer Sichtweite. Die Klägerin hätte mit einer Rückkehr der Tiere rechnen müssen, insbesondere nachdem Waldi an ihr vorbeilief, hätte sie mit Emma im Folgenden rechnen müssen. Die eingeschränkte Sicht durch das Gehen hinter der Beklagten war eine eigene Entscheidung der Klägerin und wird nicht zu Lasten des Hundes bewertet.
Auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung aus § 823 BGB wurde vom Gericht verneint. Voraussetzung wäre ein schuldhaftes Handeln der Beklagten gewesen, welches kausal für die Verletzungen der Klägerin gewesen wäre. Die Beklagte handelte allerdings nicht schuldhaft, als sie dem heranlaufenden Hund auswich. Eine Warnpflicht bestand nicht, da die Situation für die Beklagte überraschend war und keine ausreichende Reaktionszeit bestand. Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hungerechte Verhalten des eigenen Tieres zu schützen.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Unfällen mit mehreren Hunden die Tiergefahr aller beteiligten Hunde sowie ein mögliches Mitverschulden der Halter zu berücksichtigen sind. Die Haftung des Tierhalters kann dadurch erheblich eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein.
Drum prüfe wer mit Dackeln geht, ob ihm was im Wege steht
* Die typische Tiergefahr verwirklicht sich, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutverletzung ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.