Rechtsanwältin Elke Röttgers

Rechtsanwältin Elke Röttgers Wir haben uns u.a. auf die Teilbereiche Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht un

03/03/2021

Urlaub und Kurzarbeit
Was Sie darüber wissen sollten.

Kurzarbeit ist nur dann möglich, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall im Betrieb eingetreten ist und dieser nicht vermeidbar ist.

§ 96 SGB III regelt, was ein erheblicher Arbeitsausfall ist.

Das heißt, der Betrieb muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Hier spricht das Gesetz auch unter anderem die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub an. Der Arbeitsausfall könnte durch Gewährung des Erholungsurlaubs damit ganz oder teilweise verhindert werden, soweit vorrangig Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.

Hier beginnt häufig die Willkür der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lösen beispielhaft willkürlich Arbeitszeitguthaben schlicht auf, ohne Urlaub zu gewähren.

Häufiges Thema ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr, der noch schnell genommen werden soll und der Arbeitgeber auch darauf hinwirken muss, da tatsächlich für den Fall der Urlaubszeit ein Arbeitsausfall vermeidbar ist und Kurzarbeit nicht angeordnet werden kann.

Dabei stellt das Gesetz jedoch klar, dass eine Auflösung des Arbeitszeitguthabens der Arbeitnehmerin, dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden kann.

Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, wenn beispielhaft dieses vertraglich vereinbart wurde, etc.

Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, solange man seinen Urlaub nehmen kann. Hier hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch.

Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass der Arbeitgeber auf den Urlaub hinwirken soll, kann die Bundesagentur für Arbeit dennoch nicht verlangen, dass der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld entgegen der Urlaubswünsche der Mitarbeiter genommen werden muss.

Ist der Urlaub hingegen bereits in einem Urlaubsplan eingetragen, ist der Urlaub selbstverständlich auch in dieser Zeit zu nehmen und zu gewähren, auch wenn er in die Kurzarbeit fällt. In diesem Falle würde nämlich kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen.

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zwar gemäß des § 96 Abs. 4 SGB III darauf hinwirken soll, unverplanten Resturlaub zu nehmen, dieses berechtigt den Arbeitgeber jedoch noch lange nicht, unzulässiger Weise die Gestaltungsfreiheit des Urlaubes dem Arbeitnehmer zu überlassen und schon gar nicht den Resturlaub willkürlich, das heißt auch Guthaben im Zeitkonto, zu streichen.

Grundsätzlich gilt jedoch auch, dass der Arbeitnehmer vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig seinen Resturlaub einzusetzen hat. Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer vorrangig andere Urlaubswünsche hat.

Meldet der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche an, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass er den Resturlaub aus dem Vorjahr möglichst zeitnah nehmen und anmelden soll, kann es unter Umständen zulässig sein, dass der Arbeitnehmer sodann seinen Urlaub vor Bezug des Kurzarbeitergeldes durch Lohnzahlung im Urlaubsfalle gutgeschrieben erhält und sodann erst das Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit seinen Urlaub nehmen. Für diesen Fall tritt sodann die reguläre Lohnfortzahlung wieder ein und nach Beendigung des Urlaubes tritt sodann das Kurzarbeitergeld wieder ein.

Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass es bei der Bundesagentur für Arbeit eine fachliche Weisung vom 23. Dezember 2020 gibt, die vorsieht, dass im Jahr 2021 festgelegt wurde, dass seit dem 01. Januar 2021 der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit wieder eingebracht werden soll, wenn die Arbeitswünsche des entsprechenden Berechtigten dem nicht entgegenstehen.

Eine Urlaubsplanung beziehungsweise Urlaubsliste oder Betriebsferien sind selbstverständlich hierbei vorrangig zu berücksichtigen.

Grundsätzlich muss gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 der Antrag der Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn der Urlaub nicht in das Jahr 2022 mit hinübergenommen werden kann.

Vorsicht ist dabei geboten, da sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs durch die Kurzarbeit auch der Jahresurlaub verkürzen kann.
Der Urlaub darf zeitlich der Arbeitszeit angepasst und entsprechend gekürzt werden.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verringert sich bei einer hundertprozentigen Kurzarbeit entsprechend der Anspruch auf Erholungsurlaub.

Höchst streitig ist aktuell noch die Frage, ob diese europäische Rechtsprechung auch von den einzelnen Gerichten in Deutschland umgesetzt wird.
Unabhängig davon darf die Urlaubsvergütung deshalb nicht gekürzt werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen, hat er dennoch einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld.

Fragen Sie daher bei Bedarf unbedingt einen Rechtsanwalt.

Rechtsanwältin Röttgers
Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Oer-Erkenschwick und Marl

26/02/2021

Liebe Besucher meiner Facebookseite,

aufgrund von wöchentlich über 30 bis 50 Freundschaftsanfragen seit Eröffnung dieser Seite vor zwei Jahren, ist es mir nicht möglich, Freundschaftsanfragen überhaupt zu beantworten. Hierfür müsste ich Extrapersonal einstellen.

Sofern Fragen bestehen, möchte ich bitten, hier in der Kanzlei telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Ich bitte daher um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Röttgers
Rechtsanwältin

25/02/2021

Kündigung in der Coronakrise, das Schlimmste, was der Arbeitnehmer machen kann, ist nichts zu tun!
Hohe finanzielle Verluste können die Folge sein.

Nicht selten kommt es vor, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung, sei es durch den Arbeitgeber selbst oder wenn sich die Firma in Insolvenz befindet, durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kündigung unbedingt immer wirksam sein muss.

Einige Arbeitgeber halten die vertraglichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen schlicht nicht ein und kündigen mit viel zu kurzen Fristen oder sprechen unberechtigte Kündigungen aus.

Dieses ist für den Laien nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, auch wenn dem Arbeitgeber häufig Glauben geschenkt wird, dass die Kündigung ordnungsgemäß ist.

Selbst wenn ein öffentlich bestellter Insolvenzverwalter die Kündigung ausspricht, ist ein großes Augenmerkt darauf zu richten, dass dieser alle Regeln eingehalten hat, da der Insolvenzverwalter nicht unbedingt immer eine wirksame Kündigung ausspricht, bzw. nicht unter Einhaltung der Vorschriften die Kündigung ausgesprochen hat, bzw. kein Grund für eine Kündigung vorlag.

Nicht selten kommt es auch vor, dass sogar arbeitgeberseitig mündlich gekündigt wird, dieses ist jedoch generell unwirksam. Dennoch besteht hier Handlungsbedarf.

Ab Zugang der Kündigung läuft eine Dreiwochenfrist, in der man eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen muss, wenn man dagegen vorgehen will, hält man die Frist nicht ein, wird die Kündigung automatisch wirksam.

Dieses gilt auch für Kündigungen im Urlaub bzw. bei Krankheit.

Wobei man auch bei Urlaub und Krankheit die Überprüfung des Briefkastens sicherstellen muss.

Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Kündigung nicht wirksam sei, weil sie in Krankheits- bzw. Urlaubszeiten ausgesprochen wurde.

Eine solche Kündigung ist rechtlich zulässig und löst dieselben Konsequenzen aus, wie bei anderen Kündigungen, wenn man sich nicht dagegen wehrt.

Wehrt man sich nicht dagegen, gehen dem Arbeitnehmer oft nicht nur laufende, sondern oftmals auch zukünftige Lohnansprüche verloren, sowie nicht unbeträchtlich hohe Abfindungsbeträge für den Verlust des Arbeitsplatzes. Auch Sperren des Arbeitslosengeldes etc. können die Folge sein.

Man sollte seine Kündigung überprüfen lassen, da die Arbeitsämter häufig eine Sperre vor drei Monaten verhängen, weil der Arbeitnehmer sich nicht gegen die unberechtigte Kündigung gewehrt hat. Die Prüfung durch einen Anwalt ist gut investiertes Geld, wenn man sich nicht sicher ist.

Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ohnehin keine Lust mehr hat, für den kündigenden Arbeitgeber zu arbeiten, bedeutet nicht, dass man eine Kündigung schlicht so hinnehmen darf, ohne nachteilige Konsequenzen zu erwarten, die insbesondere auch seitens des Arbeitsamtes zu erwarten sind.
Holen Sie sich daher unbedingt zeitnah rechtlichen Rat ein und lassen Sie die Kündigung nicht schlicht einige Wochen liegen, denn dann ist es meistens schon zu spät.

Häufig kann man Beratungshilfe für vorgerichtliche Tätigkeiten beantragen und für eine Klage vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe, sofern man bedürftig ist, viele haben auch eine Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwältin Röttgers
Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Oer-Erkenschwick und Marl

25/02/2021

Abgasskandal auch bei Fiat
(Verdacht der Dieselmanipulation)
Unter anderem Wohnmobile der Marke Fiat Ducato.
Lassen Sie sich nicht mit einer Nachrüstung vertrösten, sondern verlangen Sie auch Schadensersatz.

In der Vergangenheit kam es gehäuft vor, dass sich viele einen PKW von Mercedes, Audi oder VW etc. kauften und hier der Verdacht der Dieselmanipulation bestand und viele Prozesse geführt wurden und Entschädigungen von den Herstellern gezahlt werden mussten.

Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass auch Fiat verdächtigt wird, eine illegale Abschalteinrichtung verbaut zu haben. Es geht um Fahrzeuge der Baujahre 2014-2019. Bei vielen Fahrzeugen Marke Fiat besteht zwischenzeitlich der Verdacht, dass diese illegale Abschalteinrichtung eingebaut wurde. Bei einigen Modellen ist dieses noch nicht gesichert.

Nach Aufdeckung des Abgasskandals bei VW, Mercedes, Audi etc. wurden den Käufern eines PKW’s mit fehlerhafter Software, Nachrüstungen seitens des Herstellers angeboten und durchgeführt.
Sollte dieses auch bei Fiat geschehen, ist die Angelegenheit damit jedoch nicht erledigt.

Durch den Einbau einer neuen Software wird möglicherweise der Schaden tatsächlich nicht behoben, sondern lediglich die richtigen Werte wiedergegeben und die Abgaswerte dadurch lediglich steigen und der Käufer damit den Schaden hat. Insbesondere da ein höherer Kraftstoffverbrauch, auch nach Umrüstung bestehen bleiben kann, ganz einmal abgesehen davon, dass man möglicherweise ein Auto fährt, welches die Umwelt mehr belastet, als man glaubte. Dieses sind unter anderem Nachteile, die ausgeglichen werden müssten, aber auch: Dieselfahrverbote, Nichterteilung der Umweltplakette, Steuernachzahlungen, Wertverlust des Fahrzeuges, Umweltverschmutzungen, möglicherweise auch Unverkäuflichkeit des Fahrzeuges, im schlimmsten Fall sogar die Stilllegung des Fahrzeuges. Dieses sollten Sie sich nicht gefallen lassen.
Es besteht daher die Möglichkeit für den Käufer, den Vertrag rückabwickeln zu lassen, unter Anrechnung von Nutzungen. Man kann sich jedoch auch einen Schadensersatz auszahlen lassen und das Fahrzeug behalten.

Um eventuelle Einreden der Verjährungen des Herstellers entgegen zu wirken, sollten Sie sich bereits jetzt anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls gegen die entsprechenden Hersteller vorgehen.

Auch wenn es wegen gewerbsmäßigen Betruges noch zu keiner Verurteilung kam, bedeutet dieses nicht für die Eigentümer eines solchen betroffenen Fahrzeuges, dass Sie nicht handeln müssen.

Die Hersteller berufen sich allzu gerne auf den Einwand der Verjährung, ab Kenntnis, dass Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, beziehungsweise ist.

Zögern Sie daher nicht mehr all zu lange, sondern fragen Sie einen Rechtsanwalt.

Rechtsanwältin Röttgers
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Oer-Erkenschwick und Marl

12/02/2021

„Ausgerutscht, verletzt und Sachen beschädigt? Verzichten Sie nicht auf Schmerzensgeld und Schadenersatz“

Wer kennt es nicht? Bei der aktuellen Wetterlage rutschen Fußgänger und Radfahrer schneller aus, als es einem lieb ist.

Die Frage ist jedoch, wenn man sich verletzt hat und die Hose gerissen ist, wer für diesen Schaden aufzukommen hat.

Grundsätzlich muss sich jeder Fußgänger und Radfahrer darauf einstellen, dass bei der aktuellen Wetterlage mit Rutschgefahr zu rechnen ist. Deswegen ist grundsätzlich auf geeignetes Schuhwerk zu achten und mit dem Fahrrad möglichst nur da zu fahren, wo es sicher ist.

Aber wie schnell kommt es vor, dass plötzlich nicht sichtbare spiegelglatte Flächen vorhanden sind oder Gehwege kaum begehbar und über die Straße kein Weg führt, so dass man sich der Gefahr aussetzen muss, um auch diese Strecken zu überwinden.

Sollte man hierbei zu Schaden kommen, weil man sich beispielhaft das Bein oder den Arm bricht und sich die Hose zerreißt, haftet gegebenenfalls für nicht gestreute Bürgersteige der Hauseigentümer, für Hausflure und Geschäftsräume, die öffentlich zugänglich sind gilt dieses ebenso. Bei Geschäftsräumen sind auch sämtliche Freiflächen, wie Parkplätze, von der Streu- und Räumpflicht des Hausherren umfasst.

Laut Bundesgerichtshof soll angeblich der Hausherr nicht jedoch für einen ungeräumten Bürgersteig haften. Dieses widerspricht jedoch der Räumpflicht des Hauseigentümers/ Mieters.
Der Bundesgerichtshof hingegen hat jedoch entschieden, dass für den Gehweg die Stadt haftet, was auch nicht zu verachten ist, hat man doch einen zahlungsfähigen Verantwortlichen.

Als Hausherr sollte man sich jedoch nicht auf diese Rechtsprechung verlassen und vorsichtshalber weiter der Räumpflicht nachkommen.

Diese gilt an Werktagen von 07:00 Uhr – 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr – 20:00 Uhr.

Man muss zwar nicht dauerhaft Schnee schieben. Bei wiederkehrendem Schneefall am Tag muss häufiger geräumt und gestreut werden. Nur bei starkem Schnellfall oder Eisregen darf der Hausherr abwarten, bis sich die Verhältnisse gebessert haben und diese überhaupt ein Räumen beziehungsweise Streuen zulassen.

Sofern eine Person sich verletzt hat, sollte man, soweit möglich, unmittelbar noch vor Ort Fotos über den Zustand machen und sich die Beweise sichern

Auf diese Art und Weise kann man zumindest hinsichtlich des Unfallortes Streit vermeiden und hat unmittelbar auch den Zustand des jeweiligen Untergrundes festgehalten.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist man sehr vom Ermessen abhängig.

Die Versicherungen zahlen im Allgemeinen ungerne. Man sollte sich jedoch nicht davon abschrecken lassen, da es oftmals um Schmerzensgelder je nach Art der Verletzung in nicht unbeträchtlicher Höhe geht.

Bei einer schlichten Prellung wird ein entsprechendes Schmerzensgeld eher gering ausfallen. Sobald man sich jedoch irgendwelche Gliedmaßen gebrochen hat oder einen längeren Krankenhausaufenthalt hat, bzw. eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verletzung vorlag, können die Schmerzensgelder schnell vier- bis fünfstellig werden.

Darüber hinaus kann man auch beispielhaft einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, bis zu 100,00 € am Tag sind manchmal möglich. Verdienstausfälle sind ebenfalls erstattungsfähig, aber auch entgangene Urlaubstage beziehungsweise alle denkbaren Schäden, die irgendwie auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Auch das Gassigehen mit dem Hund oder der regelmäßige Friseurbesuch, weil man sich nicht mehr selbst die Haare waschen kann, jede Taxifahrt zum Arzt, weil man nicht mehr selbst Autofahren kann, jede Zuzahlung beim Arzt und bei der Physiotherapie oder in der Apotheke, alle möglichen nur denkbaren Beträge, die man ausgibt, weil man sich verletzt hat, sind erstattungsfähig. Hierzu gehören auch die einfachen Fahrten zum Arzt oder Telefonkosten.

Scheuen Sie sich daher nicht, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Viele haben für solche Fälle eine Rechtschutzversicherung, Bedürftige erhalten hierfür Prozesskostenhilfe und für die vorgerichtliche Beratung, auch Beratungshilfe.

Verzichten Sie also nicht auf Ihr Schmerzensgeld, nur weil jemand darauf verzichtet hat, seiner Streu- und Räumpflicht nachzukommen.

Fragen Sie daher bei Bedarf unbedingt einen Rechtsanwalt.

Rechtsanwältin
Elke Susanne Röttgers
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Oer-Erkenschwick und Marl

28/09/2020

Abgasskandal, nicht nur VW sondern auch Audi, Seat und Skoda mit EA 189 Motor betroffen.

Wer im Besitz eines Fahrzeuges mit einem EA 189 Motor ist, welches erstmalig vor dem 01. Januar 2016 gekauft wurde, beziehungsweise ein solches Fahrzeug später als Gebrauchtwagen erworben hat, hat möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Hersteller seines Fahrzeuges.

All diejenigen, die eine Aufforderung des Herstellers zur Umrüstung eines Dieselfahrzeuges mit einer sogenannten Abschaltautomatik erhielten, der Hersteller bezeichnet dieses Problem gerne als „Feldaktion Motorsteuergerät“ und schließlich auch noch im November 2018 durch das Kraftfahrtbundesamt ein Anschreiben aufgrund der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 4 erhalten haben, sollten dringend prüfen lassen, ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen, bevor diese verjähren.

All diejenigen, die sich der Musterfeststellungsklage des Verbraucherschutzes angeschlossen hatten, haben ein Angebot des Herstellers erhalten. Wer dieses Angebot nicht angenommen hat, kann noch bis Ende Oktober 2020 seine Schadensersatzansprüche geltend machen, ohne dass sich der Hersteller auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Alle anderen sollten Ihre Ansprüche dennoch prüfen lassen, da der Eintritt der Verjährung positive Kenntnis voraussetzt, dass das Fahrzeug mit einer „Abschaltautomatik“ versehen war.

Haben Sie ein entsprechendes Fahrzeug nach November 2018 erworben, sollten Sie gegebenenfalls unbedingt einen Blick in die Zulassungspapiere werfen, wann das Fahrzeug erstmalig zugelassen wurde, beziehungsweise in welchem Jahr dieses hergestellt wurde.

Ist das Fahrzeug vor dem 01. Januar 2016 erstmalig zugelassen worden, sollte noch dringend gehandelt werden, sofern man nicht auf Schadensersatzansprüche, im Bereich von möglicherweise mehreren tausend Euro, verzichten möchte.

Die Verjährung wird bei den Herstellern immer mehr zum Thema.

All die, die eine Rechtschutzversicherung haben, dürften eine Vorgehensweise gegen die Hersteller nicht scheuen.

Bedürftige erhalten Beratungshilfe für die Beratung und vorgerichtlichen Tätigkeiten beim Rechtsanwalt und Prozesskostenhilfe für den laufenden Prozess, sofern die tatsächliche Bedürftigkeit nachgewiesen wird und die hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Prozesses besteht und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig war.

Da es sich hier um eine schwierige Problematik handelt und Schriftsätze bis zum 100 Seiten im laufenden Prozess keine Seltenheit sind, sollten Sie sich diesbezüglich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass die Hersteller vorgerichtliche Ansprüche im Regelfall grundsätzlich ablehnen, da sie erklären, dass durch die Umrüstung des Fahrzeuges alle Normen eingehalten werden.

Rechtsanwältin Röttgers
Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Fachanwältin für Familienrecht

09/09/2020

Abgasskandal, viele Schadensersatzansprüche verjähren noch dieses Jahr!
Schadensersatzansprüche möglichst noch dieses Jahr anmelden, auch für bereits veräußerte Fahrzeuge.

Nicht selten kommt es vor, dass viele Autobesitzer vom Abgasskandal betroffen waren und oftmals auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller verzichten, da sie glauben, dass die Ansprüche nicht mehr bestehen oder es sich nicht mehr lohne.

Dieses muss nicht sein.

Nur weil der Abgasskandal bereits seit längerer Zeit bekannt ist, heißt dieses jedoch nicht, dass man keine Schadensersatzansprüche mehr gegen den Hersteller hat. Im Gegenteil, häufig auch bei älteren Autos noch in erstaunlicher Höhe.

Es ist jedoch durchaus möglich, dass viele Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller dieses Jahr verjähren.

Teilnehmer einer Musterfeststellungsklage durch die Verbraucherzentrale konnten durch diese Klage die Verjährung unterbrechen, jedoch mit der Folge, dass man die Verjährung dennoch unbedingt im Auge behalten sollte.

Hat man das Vergleichsangebot des Herstellers nicht angenommen, weil man sich als nicht ausreichend entschädigt sah, ist es durchaus möglich, dennoch selbstständig, gegen den Hersteller vorzugehen.

Den Teilnehmern der Musterfeststellungsklage wird geraten, sich ca. 6 Wochen vor Ende Oktober 2020 an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind unter anderem der ursprüngliche Käufer, welcher immer noch Eigentümer bzw. Besitzer des Fahrzeuges ist, sowie der ehemalige Eigentümer, auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich ggf. verkauft ist oder das Fahrzeug verunfallt ist oder die Erben eines ehemaligen Eigentümers oder andere Rechtsnachfolger, berechtigt.

Grundsätzlich ist es so, dass der Hersteller von allen Parteien des Verfahrens, im Falle einer entsprechenden Einigung Stillschweigen verlangt, so die allgemeine Erfahrung.

Erkennbar ist hier, dass der Hersteller häufig nicht auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben eingeht, es sei denn, man war Teilnehmer einer Musterfeststellungsklage, was jedoch letztendlich nicht bedeutet, dass eine ausreichende Summe unterbreitet wird. Oft werden auch Ansprüche seitens des Herstellers abgelehnt.

Im Falle einer gut begründeten Klage wird sich im Allgemeinen der Hersteller sodann an den Anwalt wenden und wird mit diesem verhandeln.

Da in den seltensten Fällen der Prozess durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wird, ist es schwer für Unerfahrene eine erfolgreiche Prozessstrategie an den Tag zu legen, da derartige Klagen viel Recherche und eine sehr umfangreiche Klageschrift erfordern.

Fragen Sie daher bei Bedarf einen Anwalt, ggf. lassen Sie sich zunächst nur beraten, dieses hält die Anfangskosten sehr gering. Danach können Sie sich immer noch für oder gegen eine Geltendmachung entscheiden.

Möglicherweise tritt eine Rechtsschutzversicherung ein, für Bedürftige gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, in diesem Falle kann die Gerichtskasse die Kosten übernehmen.

03/06/2020

Kindesunterhalt in der Corona-Kriese, auch bei Kurzarbeit/Arbeitslosigkeit

In Deutschland haben wir unzählige getrenntlebende Paare, die ein gemeinsames Kind haben, sei es ehelich oder nichtehelich. Bei allen Kindern ist es gleich, dass diese einen Unterhaltsanspruch in bar gegenüber dem Elternteil haben, bei dem es nicht lebt.

Hierzu besteht auch eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung, selbst wenn der verpflichtete Elternteil von Harz IV lebt, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht.

Allen Unterhaltsansprüchen des Kindes ist es gleich, egal ob der Elternteil, der den Barunterhalt schuldet, erwerbstätig ist oder nicht, dass zur Bemessung des Unterhaltsanspruches die Düsseldorfer Tabelle gilt, anhand dessen sich der Kindesunterhalt ermittelt.

Reicht das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder Harz IV nicht aus, um den Kindesunterhalt zu decken, ist der verpflichtete Elternteil sogar dazu angehalten einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern nicht absehbar ist, wie lange das verringerte Einkommen besteht.

Bei Kurzarbeit wird es voraussichtlich absehbar sein, dass das Einkommen demnächst wieder steigt und der Arbeitgeber gegebenenfalls auch für die Berufstätigen verboten hat, einer weitergehenden Beschäftigung, neben der Arbeit, nachzugehen.

Für alle Unterhaltsverpflichteten gilt grundsätzlich, alles zu tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.

Dieses gilt auch für Harz IV-Empfänger. Wird Einkommen neben Harz IV erzielt, dient dieses jedoch dazu, um den Barunterhalt, des bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes sicherzustellen, ist es dem Jobcenter untersagt, den Betrag bis zur Höhe des Kindesunterhaltes, auf die Leistungen anzurechnen.

Für alle erwerbsverpflichteten Elternteile, die nicht genügend Einkommen erzielen, jedoch arbeiten gehen, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sofern man keine Arbeit findet, dieses auch dem unterhaltsberechtigten Kind auf Verlangen nachzuweisen, durch Vorlage der Erwerbsbemühungen.

Kommt der Elternteil den Anforderungen der regulären Unterhaltsverpflichtung nicht nach, droht schnell eine Schuldenfalle, da Unterhaltsrückstände auflaufen. Sofern diese tituliert sind, kann der Kindesunterhalt noch über Jahrzehnte geltend gemacht werden.

Dieses ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden, da es nicht bedeutet, weil ein Unterhaltsanspruch tituliert ist, dass dieser nicht verfällt.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass alleine die 30-jährige Verjährungsfrist, die Unterhaltsansprüche auch automatisch für 30 Jahre sichert. Diese Voraussetzungen sind unbedingt einzuhalten, damit solche Ansprüche nicht schlicht verwirken.

Hierauf kann der Unterhaltsverpflichtete nur allzu oft hoffen, da in der Praxis häufig aus Bequemlichkeit die Unterhaltsansprüche nicht weiterverfolgt werden, obwohl diese durch einfache Handlungen auf Dauer gesichert werden könnten.

Nicht selten kommt es vor, dass der Unterhaltsverpflichtete, der jahrzehntelang den Unterhalt nicht gezahlt hat, plötzlich und unerwartet, sei es durch Erbschaft, Abfindung durch den Arbeitgeber oder Ähnliches zu höheren Geldsummen kommt, die durch den Unterhaltsberechtigten beansprucht werden könnten, weil ein Unterhaltstitel vorliegt.

Der Unterhaltsverpflichtete sollte daher von sich aus immer schauen, dass er die Unterhaltsansprüche des Berechtigten immer durch Anpassung gering hält, damit nicht mehr gezahlt werden muss, als geschuldet ist. Hingegen sollte der Berechtigte immer dafür Sorge tragen, dass man den höchstmöglichen Unterhaltsanspruch geltend macht. Das heißt auch titulierte Unterhaltsansprüche müssen regelmäßig angepasst werden, egal in welche Richtung.

Dieses gilt insbesondere auch in der Corona-Zeit.

Fragen Sie daher bei Bedarf nach. Bedürftige erhalten auf Antrag meist Beratungshilfe und für den Prozess Verfahrenskostenhilfe.

03/06/2020

Kündigung in der Corona-Krise

Nicht selten kommt es vor, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung, sei es durch den Arbeitgeber selbst oder, wenn sich die Firma in Insolvenz befindet, durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kündigung unbedingt immer wirksam sein muss.

Einige Arbeitgeber halten die vertraglichen, gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen schlicht nicht ein und kündigen mit viel zu kurzen Fristen oder sprechen sogar unwirksame Kündigungen aus.

Dieses ist für den Laien nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, auch wenn dem Arbeitgeber häufig Glauben geschenkt wird, dass die Kündigung ordnungsgemäß ist.

Selbst wenn ein öffentlich bestellter Insolvenzverwalter die Kündigung ausspricht, ist ein großes Augenmerk darauf zu richten, dass dieser alle Regeln eingehalten hat, da der Insolvenzverwalter nicht unbedingt immer eine wirksame Kündigung ausspricht, bzw. nicht unter Einhaltung der Vorschriften die Kündigung ausgesprochen hat, bzw. kein Grund für eine Kündigung vorlag.

Nicht selten kommt es auch vor, dass sogar arbeitgeberseitig mündlich gekündigt wird, dieses ist jedoch generell unwirksam. Dennoch besteht hier Handlungsbedarf.

Erst ab Zugang der Kündigung läuft eine Dreiwochenfrist, in der man eine Klage beim Arbeitsgericht erreichen muss, wenn man dagegen vorgehen will; hält man die Frist nicht ein, wird die Kündigung automatisch wirksam.

Man sollte seine Kündigung überprüfen lassen sollte, da häufig die Arbeitsämter eine Sperre von drei Monaten verhängen, weil der Arbeitnehmer sich nicht gegen die unberechtigte Kündigung gewehrt hat. Die Prüfung durch einen Anwalt ist gut investiertes Geld, wenn man sich nicht sicher ist. Häufig kann man auch Beratungshilfe beantragen.

Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ohnehin keine Lust mehr hat, für den kündigenden Arbeitgeber zu arbeiten, bedeutet dieses nicht, dass man die Kündigung schlicht so hinnehmen darf, ohne nachteilige Konsequenzen zu erwarten, die insbesondere auch seitens des Arbeitsamtes zu erwarten sind.

Holen Sie sich daher unbedingt zeitnah rechtlichen Rat ein und lassen Sie die Kündigung nicht schlicht einige Wochen liegen, denn dann kann es schon zu spät sein.

03/06/2020

Abgasskandal, wie Sie trotz Nachrüstung auch heute noch Schadensersatz bekommen können.

All zu häufig kam es vor, dass sich viele Menschen einen Pkw kauften und Opfer des Abgasskandals wurden.

Nach Aufdeckung des Abgasskandals wurden den Käufern eines Pkw’s mit fehlerhafter Software, Nachrüstungen seitens des Herstellers angeboten und durchgeführt. In diesem Zusammenhang glauben offensichtlich die meisten, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Dieses ist jedoch ein Irrglaube.

Fakt ist, dass der Einbau einer neuen Software den Schaden tatsächlich nicht behoben hat, sondern lediglich die richtigen Werte wiedergibt.

Fakt ist auch, dass die Abgaswerte dadurch lediglich gestiegen sind und der Käufer damit den Schaden hat. Insbesondere da ein höherer Kraftstoffverbrauch, auch nach Umrüstung bestehen bleibt, ganz einmal abgesehen davon, dass man ein Auto fährt, welches die Umwelt mehr belastet, als man glaubte. Dieses sind unter anderem Nachteile, die ausgeglichen werden müssen, jedoch auch: Dieselfahrverbote, Nichterteilung der Umweltplakette, Steuernachzahlungen, Wertverlust des Fahrzeuges, Umweltverschmutzungen, möglicherweise auch Unverkäuflichkeit des Fahrzeuges, im schlimmsten Fall sogar die Stilllegung des Fahrzeugs, was Sie sich nicht gefallen lassen sollten.

Es besteht daher die Möglichkeit für den Käufer den Vertrag rückabwickeln zu lassen, unter Anrechnung von Nutzungen. Die Erstattung ist jedoch bedeutend höher als eventuelle Verkaufspreise, die erzielt werden können, wenn man das Fahrzeug auf dem freien Markt verkauft. Man kann sich jedoch auch einen Schadensersatz auszahlen lassen und das Fahrzeug behalten.

Da die Betroffenen einem Betrug unterliegen, da unter anderem CO2-Werte und Stichoxidwerte offensichtlich bewusst verfälscht wurden und nicht mit den Prospektangaben des Fahrzeuges übereinstimmen, besteht auch heute noch die Möglichkeit einen Schadensersatz zu fordern.

Fragen Sie daher hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten unbedingt nach.

Adresse

KampStr. 18
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Montag 08:30 - 13:00
13:30 - 17:00
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Mittwoch 08:30 - 13:00
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13:30 - 17:00
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