03/03/2021
Urlaub und Kurzarbeit
Was Sie darüber wissen sollten.
Kurzarbeit ist nur dann möglich, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall im Betrieb eingetreten ist und dieser nicht vermeidbar ist.
§ 96 SGB III regelt, was ein erheblicher Arbeitsausfall ist.
Das heißt, der Betrieb muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Hier spricht das Gesetz auch unter anderem die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub an. Der Arbeitsausfall könnte durch Gewährung des Erholungsurlaubs damit ganz oder teilweise verhindert werden, soweit vorrangig Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.
Hier beginnt häufig die Willkür der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lösen beispielhaft willkürlich Arbeitszeitguthaben schlicht auf, ohne Urlaub zu gewähren.
Häufiges Thema ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr, der noch schnell genommen werden soll und der Arbeitgeber auch darauf hinwirken muss, da tatsächlich für den Fall der Urlaubszeit ein Arbeitsausfall vermeidbar ist und Kurzarbeit nicht angeordnet werden kann.
Dabei stellt das Gesetz jedoch klar, dass eine Auflösung des Arbeitszeitguthabens der Arbeitnehmerin, dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden kann.
Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, wenn beispielhaft dieses vertraglich vereinbart wurde, etc.
Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, solange man seinen Urlaub nehmen kann. Hier hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch.
Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass der Arbeitgeber auf den Urlaub hinwirken soll, kann die Bundesagentur für Arbeit dennoch nicht verlangen, dass der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld entgegen der Urlaubswünsche der Mitarbeiter genommen werden muss.
Ist der Urlaub hingegen bereits in einem Urlaubsplan eingetragen, ist der Urlaub selbstverständlich auch in dieser Zeit zu nehmen und zu gewähren, auch wenn er in die Kurzarbeit fällt. In diesem Falle würde nämlich kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen.
Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zwar gemäß des § 96 Abs. 4 SGB III darauf hinwirken soll, unverplanten Resturlaub zu nehmen, dieses berechtigt den Arbeitgeber jedoch noch lange nicht, unzulässiger Weise die Gestaltungsfreiheit des Urlaubes dem Arbeitnehmer zu überlassen und schon gar nicht den Resturlaub willkürlich, das heißt auch Guthaben im Zeitkonto, zu streichen.
Grundsätzlich gilt jedoch auch, dass der Arbeitnehmer vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig seinen Resturlaub einzusetzen hat. Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer vorrangig andere Urlaubswünsche hat.
Meldet der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche an, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass er den Resturlaub aus dem Vorjahr möglichst zeitnah nehmen und anmelden soll, kann es unter Umständen zulässig sein, dass der Arbeitnehmer sodann seinen Urlaub vor Bezug des Kurzarbeitergeldes durch Lohnzahlung im Urlaubsfalle gutgeschrieben erhält und sodann erst das Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit seinen Urlaub nehmen. Für diesen Fall tritt sodann die reguläre Lohnfortzahlung wieder ein und nach Beendigung des Urlaubes tritt sodann das Kurzarbeitergeld wieder ein.
Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass es bei der Bundesagentur für Arbeit eine fachliche Weisung vom 23. Dezember 2020 gibt, die vorsieht, dass im Jahr 2021 festgelegt wurde, dass seit dem 01. Januar 2021 der Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit wieder eingebracht werden soll, wenn die Arbeitswünsche des entsprechenden Berechtigten dem nicht entgegenstehen.
Eine Urlaubsplanung beziehungsweise Urlaubsliste oder Betriebsferien sind selbstverständlich hierbei vorrangig zu berücksichtigen.
Grundsätzlich muss gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 der Antrag der Urlaubsansprüche zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn der Urlaub nicht in das Jahr 2022 mit hinübergenommen werden kann.
Vorsicht ist dabei geboten, da sich nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs durch die Kurzarbeit auch der Jahresurlaub verkürzen kann.
Der Urlaub darf zeitlich der Arbeitszeit angepasst und entsprechend gekürzt werden.
Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verringert sich bei einer hundertprozentigen Kurzarbeit entsprechend der Anspruch auf Erholungsurlaub.
Höchst streitig ist aktuell noch die Frage, ob diese europäische Rechtsprechung auch von den einzelnen Gerichten in Deutschland umgesetzt wird.
Unabhängig davon darf die Urlaubsvergütung deshalb nicht gekürzt werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen, hat er dennoch einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld.
Fragen Sie daher bei Bedarf unbedingt einen Rechtsanwalt.
Rechtsanwältin Röttgers
Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht
Oer-Erkenschwick und Marl