22/02/2026
📢 Bundesarbeitsgericht stärkt Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen
Am 26. November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24), dass Arbeitgeber bei freiwilligen Lohnerhöhungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müssen.
Worum ging es?
Eine Arbeitnehmerin hatte einen „Altvertrag“ und lehnte ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ab.
Später erhöhte der Arbeitgeber den Grundlohn nur für diejenigen Beschäftigten, die den neuen Vertrag unterschrieben hatten – um 5 %.
Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben und erhielt Entgeltfortzahlung – allerdings ohne die 5 %ige Erhöhung. Sie verlangte die Differenz von 148,81 €.
Die Entscheidung:
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht.
Das Gericht stellte klar:
Wenn ein Arbeitgeber freiwillig den Lohn erhöht, schafft er eine eigene Regelung.
Dann müssen vergleichbare Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient und erforderlich sowie angemessen ist.
Hier reichte das Argument des Arbeitgebers nicht aus, man wolle Anreize zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge schaffen. Eine „Belohnung“ bereits unterzeichneter Verträge rechtfertigt keine dauerhafte Schlechterstellung anderer Arbeitnehmer.
Ergebnis:
Die Klägerin erhielt die Differenz zugesprochen. Auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine solche Lohnerhöhung zu berücksichtigen.
📌 Praxisrelevanz:
Arbeitgeber können freiwillige Lohnerhöhungen nicht ohne sachlichen Grund auf bestimmte Vertragsgruppen beschränken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt hier enge Grenzen.