25/09/2026
Zum Start des Wochenendes eine Besprechung aus dem Arbeitsrecht:
⏳ Probezeit bei Befristung: Sind 25 % immer zulässig?
Eine Probezeit von sechs Monaten ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht automatisch zulässig. Ebenso gibt es keine feste Obergrenze von 25 % der Vertragslaufaufzeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 klargestellt.
📄 Im zugrunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet. Der Arbeitsvertrag sah eine viermonatige Probezeit vor. Während dieser Zeit konnte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Arbeitgeberin kündigte der Arbeitnehmerin noch innerhalb der vereinbarten Probezeit.
⚖️ Die Vorinstanzen hielten die viermonatige Probezeit für zu lang. Das Landesarbeitsgericht hatte hierfür eine Faustformel zugrunde gelegt: Eine Probezeit von bis zu 25 % der Befristungsdauer sei grundsätzlich angemessen. Das BAG lehnte eine solche pauschale Berechnung jedoch ab.
🔎 Entscheidend ist vielmehr immer der Einzelfall. Die Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Dabei kann insbesondere die erforderliche Einarbeitungszeit eine Rolle spielen. Je komplexer oder umfangreicher die Einarbeitung ist, desto eher kann auch eine längere Probezeit gerechtfertigt sein – wenn sich dies nachvollziehbar begründen lässt.
🚫 Eine weitere wichtige Klarstellung betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz: Die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG wird nicht dadurch verkürzt, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu kurz oder unwirksam vereinbart wurde. Probezeit und Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes sind rechtlich voneinander zu trennen.
📌 Für die Praxis bedeutet das: Arbeitgeber sollten die Dauer einer Probezeit bei Befristungen anhand der konkreten Tätigkeit und eines nachvollziehbaren Einarbeitungskonzepts begründen können. Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, ob die Probezeit tatsächlich angemessen vereinbart wurde. Eine starre Prozentformel gibt es nicht – es kommt auf die Umstände des jeweiligen Arbeitsverhältnisses an