21/06/2012
Auch Richter sind nur Menschen und haben Humor. Das nachstehende Urteil hat es tatsächlich gegeben:
Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel, Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil v. 25.4.1991 - 5a C 106/91 (NJW 1995, 884)
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran
Malaria gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger
trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer
kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden
gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen
Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches
Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustande
gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten,
bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei
deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert,
die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt
gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und
auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Beklagte bat um Klageabweisung.
Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Aus den Gründen: Das Amtsgericht Mönchengladbach folgte dem Begehren der Beklagten. Die Klage
ist zulässig. Der Beklagten ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage
sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so
dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt. Die Klage ist aber jedenfalls
in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten
er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings
nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kläger an, sondern
darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der
Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs
bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit
aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz
ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festver-
bundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen
Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann,
dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht
mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten
vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen,
der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten
zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es
mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld
schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines
Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick
sicher nicht benötigt.