12/10/2026
KSR erstreitet ein weiteres : 2. 3. 5. - LG Osnabrück bekräftigt den Anspruch des Anlegers auf Auskunft und Auszahlung
Anleger der 2. 3. Und 5 Cleantech, die Ihre Beteiligungen gekündigt haben sehen sich seit Jahren einer Hinhalte- und Verzögerungstaktik der Gesellschaften ausgesetzt. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen und machen Anleger sodann Zahlungsansprüche geltend, so wird von den Gesellschaften immer wieder eingewandt, dass eine Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben und eine Auszahlung desselben erst erfolgen kann, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung beschlossen sei.
LG Osnabrück bekräftigt den Anspruch des Anlegers auf Auskunft und Auszahlung
Das Landgericht Osnabrück hat in einer Entscheidung Az. 7 O 3236/25 vom 24.08.2026 klargestellt, dass der des Anlegers am Tag nach der Beendigung fällig wird und der Anspruch des Anlegers auf Auskunft und Auszahlung unabhängig von einem vorliegenden und beschlossenen Jahresabschluss besteht.
Die Zweite Cleantech Infrastruktur GmbH & Co. KG wurde verurteilt, zum Stichtag 31.12.2022 eine Auseinandersetzungsbilanz über die der Klägerin (Vertragsnummer: CTIVA91002841) nach Maßgabe der Vorgaben des § 35 des Gesellschaftsvertrages zu erstellen.
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(CTIH)
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