AS Fachplanungsbüro

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Wir begleiten Sie von der Energie- und Fördermittelberatung über die Konzepterstellung und architektonische Planung bis hin zur tatsächlichen Umsetzung Ihres Bauvorhabens!

20/12/2025
https://deutsches-energieberaternetzwerk.de/pressemitteilung-14-2025/Wir sind selbstverständlich dabei... um allen die M...
29/11/2025

https://deutsches-energieberaternetzwerk.de/pressemitteilung-14-2025/

Wir sind selbstverständlich dabei... um allen die Möglichkeit zu geben durch Ihre Initiative, die Finanziellen Besteuerungen zu verstehen und diese durch Weiterbildung und Informationsveranstaltungen zu begleiten.

Interesse, dann melden Sie sich gern bei uns🤓

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Brandschutz-Konzepte-Ordnung-Begehungen-Pläne-Alarmierungsketten-Alarmierung.... wie spielt das eigentlich alles zusamme...
25/11/2025

Brandschutz-Konzepte-Ordnung-Begehungen-Pläne-Alarmierungsketten-Alarmierung.... wie spielt das eigentlich alles zusammen ?! Wir klären gerne auf und bringen Licht ins dunkle :-)🤓

Wir sind für euch da ..... und bringen euch die Neuigkeiten direkt auf den Tisch 🤓­­ ­ ­­ BEG WG: Erleichtertes Verfahre...
19/11/2025

Wir sind für euch da ..... und bringen euch die Neuigkeiten direkt auf den Tisch 🤓­
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BEG WG: Erleichtertes Verfahren bei der Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
BEG EM: BAFA stellt auf Wärmeerzeuger-Portal um
BEG EM: Wichtige Hinweise der KfW zu fachlichen Themen und zur Nachweiseinreichung
BEG/KFN/KNN: Antragsberechtigung von Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung von Bund/Ländern
Umsetzung der Mitteilungsverordnung – Infopost der KfW
Aktuelle FAQ zur BEG: Sanierungsantrag einer WEG
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­ BEG WG: Erleichtertes Verfahren bei der Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ­
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­ Bisher ist eine Antragstellung bei Vorhaben von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern am Gemeinschaftseigentum ausschließlich durch die WEG möglich. Verwaltende oder Bevollmächtigte der WEG stellen den gemeinschaftlichen Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse zu Sanierung und Antragstellung.

Die Antragsberechtigung wird dahingehend erweitert, dass alternativ auch einzelne Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer Anträge stellen können. Die förderfähigen Gesamtkosten für Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden in diesem Fall gemäß den Beschlüssen der WEG aufgeteilt. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer können dann entsprechend ihrer anteilig zu übernehmenden Kosten für die Sanierungsmaßnahme einen eigenen Antrag stellen.

Diese Anpassung ermöglicht es, die Förderung gezielter und bedarfsgerechter auf die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer innerhalb der WEG zuzuschneiden. Gleichzeitig erfolgt damit eine Angleichung an die bestehenden Regelungen in der Neubauförderung.

Eine Anpassung des Merkblattes erfolgt bei der nächsten Überarbeitung. ­
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­ BEG EM: BAFA stellt auf Wärmeerzeuger-Portal um ­
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­ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Prozess zur Listung von förderfähigen Wärmeerzeugern umgestellt. Die "Listen mit den förderfähigen Wärmeerzeugern" werden durch das Wärmeerzeuger-Portal (WEP) abgelöst.

Das WEP ist in zwei Bereiche aufgeteilt:

1. Öffentlicher Bereich zur Anzeige der gelisteten Wärmeerzeuger:
Biomasseanlagen
Solaranlagen
Wärmepumpen
2. Listungs- und Verwaltungsbereich für Hersteller von Wärmeerzeugern

Ziel des WEP ist es, den bisherigen Listungsprozess und die Bekanntmachung von potenziell förderfähigen Wärmeerzeugern zu verbessern. Für Antragstellende, Fachunternehmende und Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten verbessert sich die öffentliche Ansicht der Wärmeerzeuger. Es stehen mehr technische Daten zur Verfügung, die durch verschiedene Filtermöglichkeiten übersichtlich dargestellt sind.

Weitere Informationen, auch zur Registrierung für Unternehmen, finden Sie auf dem Wärmeerzeuger-Portal (WEP). ­
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­ BEG EM: Wichtige Hinweise der KfW zu fachlichen Themen und zur Nachweiseinreichung ­
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­ Förderfähige Kosten
Bitte berücksichtigen Sie bei der Angabe der förderfähigen Kosten das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren. In den Produkten der Heizungsförderung (458, 459, 522 und 422) sind Maßnahmen im Sanitärbereich, auch für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gemäß Ziffer 9.5, nicht förderfähig.

Bewilligungszeitraum
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (= Datum der letzten Rechnung), aber spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen die Nachweise im Kundenportal "Meine KfW" eingereicht werden. Insbesondere im Rahmen von Contractingvorhaben können bei Aufteilung der Kosten sowohl durch den Contractor als auch durch die Objekteigentümerin bzw. den -eigentümer Anträge für die jeweils zu tragenden Teilmaßnahmen gestellt werden. Hier müssen beide Antragstellenden darauf achten, dass die letzte Rechnung für das Gesamtvorhaben nicht älter als sechs Monate ist.

Bivalente Heizungen
Bitte erfassen Sie Anlagen als bivalente Heizungen nur dann, wenn sowohl die Wärmepumpe als auch der zweite Wärmeerzeuger herstellerseitig in einem Gerät verbaut sind. Die Gesamtkosten für den Einbau dieser Kompakt- und Kombigeräte müssen in der Bestätigung zum Antrag (BzA) erfasst werden. Von diesen Gesamtkosten werden automatisch 65 Prozent als förderfähige Kosten berücksichtigt.

Handelt es sich um zwei separate Heizträger, welche vor Ort kombiniert werden, sind ausschließlich die Kosten für die förderfähige Heizungsanlage entsprechend der Technischen Mindestanforderungen (TMA) zu erfassen.

Split-Klimaanlagen bzw. Klimaanlagen mit Heizfunktion
Beim Einbau von Klimageräten, die auch als Heizung dienen, ist ein Nachweis zu erbringen, dass die installierte Anlage mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme mindestens einem der in den Technischen Mindestanforderungen (TMA) unter 3.1 aufgeführten Zwecke dienen. Beachten Sie dazu die Hinweise zu Luft-Luft-Wärmepumpen und zur Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige in den Technischen FAQ.

Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Bitte erfassen Sie bei Erstellung der BnD unter dem Punkt "Angaben zur vorhandenen Wärmeversorgung vor Sanierung (Heizung und Trinkwasser)" immer alle noch vorhandenen Wärmeerzeuger und/oder die im Zuge der Sanierung ausgebauten Wärmeerzeuger korrekt und vollständig.

Formular Verband der deutschen Heizungsindustrie (VdZ)
Zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B ist ein vollständig ausgefülltes und vom Fachunternehmen bzw. Sachverständigen unterschriebenes VdZ-Formular erforderlich und bei Bedarf hochzuladen. Bei luftgeführten Wärmepumpen und anderen luftheizenden Systemen ist statt des VdZ-Formulars ein Nachweis über den Abgleich bzw. die Einregulierung der Luftvolumenströme einzureichen. ­
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­ BEG/KFN/KNN: Antragsberechtigung von Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung von Bund/Ländern ­
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­ Gemäß den Förderrichtlinien der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG), des "Klimafreundlichen Neubaus" (KFN) und des "Klimafreundlichen Neubaus im Niedrigpreissegment" (KNN) sind grundsätzlich alle Investierenden antragsberechtigt.
Ausgenommen davon sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass hierzu auch Unternehmen gehören, an denen der Bund und/oder die Bundesländer mehrheitlich beteiligt sind.

Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung von Stadtstaaten sind antragsberechtigt, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Bundesländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden (z. B. Wohnungsbau).

Eine Anpassung der Merkblätter erfolgt bei der nächsten Überarbeitung. ­
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­ Umsetzung der Mitteilungsverordnung – Infopost der KfW ­
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­ In den kommenden Wochen erhalten viele Ihrer Kundinnen und Kunden, die im Jahr 2024 einen KfW-Zuschuss erhalten haben, einen Infobrief der KfW. Die KfW ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten zu den ausgezahlten Zuschüssen an die Finanzbehörden zu übermitteln. Hierfür wird die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) der Zuschussnehmenden benötigt.

Wir informieren Sie dazu vorab, da wir davon ausgehen, dass es in diesem Kontext vermehrt zu Nachfragen bei Ihnen kommt.

Was bedeutet das für Ihre Kundinnen und Kunden?
Die KfW bittet die Zuschussnehmenden, ihre Steuer-IdNr. über eine sichere Online-Erfassungsseite zu übermitteln. Der Zugang erfolgt unkompliziert über den QR-Code oder Web-Adresse, die im Infobrief enthalten sind. Die Übermittlung der Daten muss bis zu dem im Brief genannten Stichtag erfolgen.

Wie können Sie Ihre Kundinnen und Kunden unterstützen?
Gerade bei nachträglichen Informationsanforderungen sind viele Menschen dankbar für eine kompetente Begleitung. Informieren Sie Ihre Kundinnen und Kunden gerne proaktiv über den bevorstehenden KfW-Infobrief. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Mitteilungsverordnung finden Sie auf der Website www.kfw.de/mitteilungsverordnung.

Ausblick: Im ersten Quartal des kommenden Jahres erhalten auch diejenigen Personen einen Brief, die im Jahr 2025 einen Zuschuss der KfW erhalten haben. Für Zuschussauszahlungen ab 2026 erfolgt die Abfrage der steuerlichen Informationen bei der regulären digitalen Nachweiseinreichung im Kundenportal "Meine KfW". ­
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­ Aktuelle FAQ zur BEG: Sanierungsantrag einer WEG ­
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­ Im Rahmen der Auslegung der BEG kommt es häufig zu allgemeinen und praktischen
Fragen. Die FAQ zur BEG geben Antworten. Sie werden kontinuierlich aktualisiert und sind
auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) www.energiewechsel.de zu finden. Nachfolgend stellen wir Ihnen eine aktuelle FAQ vor.

FAQ 1.5: Wie kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Antrag für eine Sanierung stellen?

Hierbei ist zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum zu unterscheiden. Welche Gebäudeteile zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist allgemein im Wohnungseigentumsgesetz und im Detail in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geregelt.

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.

Ausnahme für die Kreditvariante: Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus können auch die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils eigene Anträge einreichen. Die förderfähigen Kosten werden dann gemäß den Beschlüssen der WEG auf die Mitglieder verteilt.

In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümerinnen und Eigentümer, eine Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder ein Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.

Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.

Weitere Informationen zur Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ 3.4 sowie unter KfW.de/heizung

Adresse

Bethelner Straße 4
Nordstemmen
31171

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

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+491635119999

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