Rechtsanwalt Marko Wolf

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Vorladung zur Polizei: Muss ich erscheinen und muss ich aussagen?Die Vorladung zur Polizei erfolgt normalerweise, weil d...
27/09/2024

Vorladung zur Polizei: Muss ich erscheinen und muss ich aussagen?

Die Vorladung zur Polizei erfolgt normalerweise, weil die Polizei aufgrund einer Anzeige in einem Strafverfahren ermittelt. Sie können einmal eine Vorladung als Zeuge oder als Beschuldigter erhalten. Worum es geht, steht in dem Schreiben der Polizei.

Darf die Polizei einen Beschuldigten oder Zeugen vorladen? Eine Vorladung zur Polizei ist für sich genommen rechtlich zulässig. Schließlich muss die Polizei eine Straftat aufklären. Hierzu ist sie als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet.

Müssen Zeugen oder Beschuldigte bei einer Vorladung erscheinen? Viele Beschuldigte oder auch Zeugen glauben, dass sie einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten müssen. Doch hier erliegen sie einem Irrtum. Zeugen sowie Beschuldigte müssen nur erscheinen, wenn sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten. Dies ergibt sich für den Beschuldigten aus der Vorschrift von § 163a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach ist der Beschuldigte lediglich verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dass Zeugen einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen brauchen, folgt aus der Regelung von § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO. Laut dieser Norm sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Weil in dieser Vorschrift nicht von der Polizei die Rede ist, handelt es sich auch für einen Zeugen nur um eine Einladung.

Ist das freiwillige Erscheinen bei der Polizei sinnvoll? Zumindest für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist es normalerweise nicht sinnvoll, wenn sie der Vorladung durch die Polizei Folge leisten. Zunächst sollte dieser nicht der Vorladung Folge leisten und keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Sodann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Aber auch eine Vernehmung als Zeuge durch die Polizei kann für Sie eventuell von Nachteil sein. Das gilt vor allem dann, wenn sich aufgrund Ihrer Aussage dafür Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie selbst eine Straftat begangen haben.

12/10/2023

Wie verhalte ich mich als Betroffener im Bußgeldverfahren?

Nicht nur bei Rotlicht- und Geschwindigkeitsverstößen, auch wenn Ihnen vorgeworfen wird, den Abstand nicht eingehalten oder mit dem Handy telefoniert zu haben - die Worte des Betroffenen müssen gut überlegt sein. Im Idealfall nimmt man den Tatvorwurf der Beamten zur Kenntnis, macht aber keine Angaben zur Sache.

Nach der Aufnahme Ihrer Personalien und des Kennzeichens wird die Behörde in der Folge meist sowieso einen Bußgeldbescheid erlassen. Das allerdings, ohne von Ihnen bereits ein „Geständnis" in der Hand zu haben. Zudem muss sich niemand selbst oder Personen, die mit ihm verwandt oder verschwägert sind, belasten.

Kommt ein Bußgeldbescheid mit der Post, haben Sie ab Zustellung 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen. Danach müssen die Vorwürfe im Einzelnen geprüft werden. Im Idealfall mit Hilfe eines Anwalts, denn dieser verfügt über mehr Möglichkeiten bei der Akteneinsicht und Anforderung von Beweismitteln. Grundsätzlich kann der Bußgeldbescheid erst einmal auf formelle Fehler abgeklopft werden. Dazu gehören falsche Angaben zu Ihrer Person, fehlende Angaben zu den Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote, ein falsches Aktenzeichen, Fehler in der Fristberechnung und eine fehlende Rechtsmittelbelehrung. Viel entscheidender aber sind die Beweise, die der vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Nicht ordnungsgemäß geeichte oder gewartete Blitzer, ungeschulte Messbeamte oder ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen können Messergebnisse oder auch Blitzerfotos unbrauchbar machen.

Bereits im Rahmen der Anhörung ist es zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da nur so Akteneinsicht in Verfahrensakte genommen werden kann.

19/06/2023
11/05/2023

Steuererklärung für Rentner

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2021 verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 Euro für Ledige und 19.488 Euro für Verheiratete.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften eines Rentners. Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die steuerpflichtige Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner des Jahres 2004 und für diejenigen, die im Jahre 2005 neu in Rente gingen, unabhängig vom Alter 50 % des Rentenbetrages. Wer im Jahre 2006 in Rente ging, musste 52 % des Rentenbetrages versteuern. Bei Renteneintritt im Jahre 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 %, bei Renteneintritt im Jahre 2021 sind es 81 % (§ 22 EStG).

Zu den steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.

Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Der stets gleich bleibende Rentenfreibetrag führt dazu, dass Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr in vollem Umfang steuerpflichtig werden.

09/11/2022

Die neue Grundsteuer - Abgabefrist der Erklärung ist verlängert bis zum 31.01.2023

In die Berechnung der Grundsteuer fließen künftig nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter ein. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um fünf Parameter: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Wohn-/Nutzfläche. Heute sind für die Berechnung etwa 20 Faktoren nötig. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke sinkt die Zahl der von den Steuerpflichtigen zu erklärenden Angaben von bisher mehr als 30 auf maximal acht.

Für die Abgabe der Erklärung mit „Grundsteuererklärung für Privateigentum" benötigen Sie insbesondere folgende Angaben:

-Größe des Grundstücks
-Grundbuchblattnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
-für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
-Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
-Bodenrichtwert
-Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
-Wohnfläche
-Anzahl der Garagenstellplätze
-Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum.

Haben Sie hierzu Fragen? Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung. Für Grundstückseigentümer, die Ihr Vermietungsobjekt verwalten lassen möchten, bietet die Hausverwaltung Wolf unter 03391/ 349918 diesen Service seit dem 01.10.2022 an. Hier wird Ihr Wohnobjekt professionell verwaltet; beispielsweise über Nebenkostenabrechnungen bis hin zur Korrespondenz mit Mietern.

17/08/2022

Die neue Grundsteuer - Abgabefrist der Erklärung zum 31.10.2022

In die Berechnung der Grundsteuer fließen künftig nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter ein. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke geht es konkret um fünf Parameter: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Wohn-/Nutzfläche. Heute sind für die Berechnung etwa 20 Faktoren nötig. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke sinkt die Zahl der von den Steuerpflichtigen zu erklärenden Angaben von bisher mehr als 30 auf maximal acht.

Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Für die Abgabe der Erklärung mit „Grundsteuererklärung für Privateigentum" benötigen Sie insbesondere folgende Angaben:

-Größe des Grundstücks
-Grundbuchblattnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
-für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
-Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
-Bodenrichtwert
-Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
-Wohnfläche
-Anzahl der Garagenstellplätze
-Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum.

Haben Sie hierzu Fragen? Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung.

28/04/2021

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