27/09/2024
Vorladung zur Polizei: Muss ich erscheinen und muss ich aussagen?
Die Vorladung zur Polizei erfolgt normalerweise, weil die Polizei aufgrund einer Anzeige in einem Strafverfahren ermittelt. Sie können einmal eine Vorladung als Zeuge oder als Beschuldigter erhalten. Worum es geht, steht in dem Schreiben der Polizei.
Darf die Polizei einen Beschuldigten oder Zeugen vorladen? Eine Vorladung zur Polizei ist für sich genommen rechtlich zulässig. Schließlich muss die Polizei eine Straftat aufklären. Hierzu ist sie als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet.
Müssen Zeugen oder Beschuldigte bei einer Vorladung erscheinen? Viele Beschuldigte oder auch Zeugen glauben, dass sie einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten müssen. Doch hier erliegen sie einem Irrtum. Zeugen sowie Beschuldigte müssen nur erscheinen, wenn sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht erhalten. Dies ergibt sich für den Beschuldigten aus der Vorschrift von § 163a Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach ist der Beschuldigte lediglich verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dass Zeugen einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen brauchen, folgt aus der Regelung von § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO. Laut dieser Norm sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Weil in dieser Vorschrift nicht von der Polizei die Rede ist, handelt es sich auch für einen Zeugen nur um eine Einladung.
Ist das freiwillige Erscheinen bei der Polizei sinnvoll? Zumindest für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist es normalerweise nicht sinnvoll, wenn sie der Vorladung durch die Polizei Folge leisten. Zunächst sollte dieser nicht der Vorladung Folge leisten und keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Sodann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Aber auch eine Vernehmung als Zeuge durch die Polizei kann für Sie eventuell von Nachteil sein. Das gilt vor allem dann, wenn sich aufgrund Ihrer Aussage dafür Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie selbst eine Straftat begangen haben.