04/10/2026
Geflügelpest: Entschädigung mit Vorbehalt
Die amtlich angeordnete Tötung eines Geflügelbestands führt nicht automatisch zur ungekürzten Entschädigung. Die Tierseuchenkasse prüft auch, ob der Betrieb seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat.
Dazu gehören insbesondere:
• vollständige und fristgerechte Bestandsmeldungen
• ordnungsgemäße Bestandsregister und Stallkarten
• rechtzeitig gezahlte Beiträge
• eingehaltene Hygiene- und Biosicherheitsvorgaben
• vorschriftsmäßige Tierkörperbeseitigung
Festgestellte Verstöße können zur Kürzung oder sogar zur vollständigen Versagung der Entschädigung führen. Betroffen sein können nicht nur die Tiere, sondern auch die Kosten ihrer Tötung und Beseitigung.
In Nordrhein-Westfalen drohen bei der gemeinsamen Kadaverabholung von verschiedenen Standorten Kürzungen von bis zu 40 Prozent.
Wichtig: Eine Kürzung muss rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar begründet sein. Betroffene Betriebe sollten die Anhörung nutzen, Unterlagen sichern und den Bescheid einschließlich der Rechtsbehelfsfrist prüfen lassen.
Denn auch ein Bescheid der Tierseuchenkasse ist nicht automatisch das letzte Wort.
Zum Beitrag von Geflügelnews:
https://www.gefluegelnews.de/article/entschadigung-nach-geflugelpest-auf-diese-punkte-kommt-es-an