19/08/2026
Urteil zur Putenhaltung: Handlungsbedarf für Mastbetriebe
Mit Urteil vom 23. April 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Haltungssystem eines Putenmastbetriebs gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt (BVerwG, Az. 3 C 2.25).
Beanstandet wurden insbesondere sehr große Tiergruppen, eine hohe Besatzdichte sowie weitgehend unstrukturierte Ställe ohne ausreichende Ruhe-, Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten. Zugleich stellte das Gericht klar: Die freiwilligen Puteneckwerte aus dem Jahr 2013 bieten keine verlässliche Gewähr für eine tierschutzkonforme Haltung.
Ein generelles Verbot der Putenhaltung folgt daraus nicht. Bei festgestellten Verstößen müssen die zuständigen Behörden jedoch einschreiten und geeignete, verhältnismäßige Maßnahmen anordnen. In Betracht kommen beispielsweise eine geringere Besatzdichte oder eine bessere Strukturierung der Ställe.
Was bedeutet das für Geflügelhalter?
Betriebe sollten ihre Haltungssysteme frühzeitig überprüfen und möglichen Anpassungsbedarf dokumentieren. Wirtschaftliche Interessen werden bei der Auswahl zumutbarer Maßnahmen berücksichtigt – sie können schwerwiegende Beeinträchtigungen des Tierwohls jedoch nicht rechtfertigen.
Wir unterstützen Geflügelhalter bei der rechtlichen Prüfung, der Kommunikation mit den Behörden und der Entwicklung praktikabler und wirtschaftlich tragfähiger Lösungen.
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