07/07/2026
AG Zeitz, Urt. v. 06.03.2026 - 4 C 208/24:
Wenn in der Betriebskostenabrechnung bei einzelnen Kostenpositionen als Umlageschlüssel nur auf eine "gesonderte Berechnung" verwiesen wird, diese aber weder beigefügt, noch in der Abrechnung erklärt ist, kann der Mieter nicht nachvollziehen, wie die Kosten verteilt wurden. Daher ist die Abrechnung für diese Positionen formell nicht wirksam.