27/04/2026
Verlangt der Vermieter eine Betriebskostennachzahlung, darf der Mieter diese vorerst zurückhalten (§ 273 BGB), solange der Vermieter keine Einsicht in die Belege gewährt oder nur unvollständig ermöglicht. Da die Nachforderung noch nicht fällig ist, kann der Vermieter auch nicht mit der Betriebskostennachzahlung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen (AG Dresden, Urt.v. 21.11.2025 - 146 C 5420/24, WuM 2026, 27).