BBVS - Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme mbH

BBVS - Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme mbH Die bbvs GmbH erbringt Rechtsdienstleistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten.

Die bbvs GmbH ist eine zugelassene und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Rentenberatungsgesellschaft. Wir beraten Arbeitgeber in allen Rechtsfragen rund um die betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Unser Focus liegt dabei auf einer unabhängigen Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Betriebsratsmitgliedschaft ist kein Freifahrtschein - Neues Urteil des BAG zum BenachteiligungsverbotKurzfassung des Urt...
19/06/2025

Betriebsratsmitgliedschaft ist kein Freifahrtschein - Neues Urteil des BAG zum Benachteiligungsverbot

Kurzfassung des Urteils (BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24):
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann regulär mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der/die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Entscheidend ist, dass die Befristung nach dem TzBfG wirksam vereinbart wurde.
Allerdings: Wird ein Folgevertrag allein wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert, liegt eine verbotene Benachteiligung (§ 78 BetrVG) vor – in diesem Fall kann ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags als Schadensersatz bestehen.

Im konkreten Fall erhielt ein befristet angestelltes Betriebsratsmitglied kein Angebot zur Entfristung, obwohl fast alle anderen vergleichbaren Beschäftigten übernommen wurden. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da das Landesarbeitsgericht nach umfassender Würdigung des Sachverhalts keine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts erkannte – und das BAG diese Würdigung nicht beanstandete.

Fazit:
Wir haben in Deutschland eine starke Mitbestimmung und das ist auch gut so. Allerdings schützt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz nicht vor allen Unwegbarkeiten. Im vorliegenden Fall hat sich das LAG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung der Vorträge der Parteien gegen eine Benachteiligung des BR-Mitgliedes entschieden - wie immer ist dies eine Einzelfallentscheidung.

02/06/2025

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**💥 DSGVO-Verstoß kostet – und betrifft auch die bAV!**Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21) ...
09/05/2025

**💥 DSGVO-Verstoß kostet – und betrifft auch die bAV!**

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21) hat klargestellt: Wer personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage innerhalb des Konzerns weitergibt – selbst *zu Testzwecken* – macht sich schadensersatzpflichtig nach Art. 82 DSGVO.

Was viele Arbeitgeber unterschätzen: Auch in der betrieblichen Altersversorgung werden hochsensible Daten verarbeitet – Gehalt, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID. Kommen diese in falsche Hände oder werden sie ohne ausreichende Rechtsgrundlage weitergegeben, drohen Sanktionen und Vertrauensverlust.

**👉 Unser Tipp:** Prüfen Sie jetzt Ihre Prozesse in der bAV auf DSGVO-Konformität. Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen bieten nur dann Schutz, wenn sie klar, konkret und gesetzeskonform ausgestaltet sind.

Sie wollen wissen, ob Ihre bAV datenschutzrechtlich sicher aufgestellt ist? Schreiben Sie uns.

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BAG-Urteil vom 6. Mai 2025👥 Personalverantwortliche aufgepasst: Elternzeiten können bei der Altersversorgung ins Leere l...
06/05/2025

BAG-Urteil vom 6. Mai 2025

👥 Personalverantwortliche aufgepasst: Elternzeiten können bei der Altersversorgung ins Leere laufen. Das BAG schafft Klarheit!

Beitrag:
Für HR-Verantwortliche in Postnachfolgeunternehmen und anderen tarifgebundenen Betrieben ist dieses Urteil wegweisend: Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.05.2025 – 3 AZR 65/24) hat entschieden, dass unbezahlte Elternzeiten bei der Wartezeit zur Besitzstandswahrung in der Altersversorgung nicht mitzählen müssen.

Konkret ging es um eine Mitarbeiterin der ehemaligen Deutschen Bundespost, deren Erziehungszeiten (1992–1996) nicht zur fünfjährigen Wartezeit für eine Besitzstandskomponente angerechnet wurden. Das BAG bestätigte: Umlagebasierte Versorgungssysteme dürfen an entgeltpflichtige Monate anknüpfen. Auch eine mögliche mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei hier sachlich gerechtfertigt.

Was bedeutet das für die Praxis?
➡️ Prüfen Sie bestehende Versorgungssysteme und Wartezeitregelungen – insbesondere bei lang zurückliegenden Elternzeiten.
➡️ Kommunizieren Sie klar, welche Zeiten für die Altersversorgung relevant sind.
➡️ Vermeiden Sie Haftungsrisiken durch transparente arbeitsvertragliche Regelungen und gezielte HR-Kommunikation.

Fazit: Bei Systemwechseln in der bAV ist Fingerspitzengefühl gefragt. Nicht jede Lücke ist diskriminierend – aber sie kann es werden, wenn Kommunikation und Dokumentation fehlen.

08/04/2025

Teamgeist, Zukunft & Sommer-Vibes – Sei bei unserer bVS Workation 2025 dabei!

Raus aus dem Alltag, rein in die Inspiration: Unsere bVS Workation am 3. und 4. Juli im 360° Teamgeist-Resort Heidesee bei Berlin wird anders.

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Was dich erwartet:
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✉️ Den Link zur Anmeldung findest du im ersten Kommentar.

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensverantwortung – und gleichzeitig ein r...
13/03/2025

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensverantwortung – und gleichzeitig ein rechtliches Minenfeld. Unser aktueller Fachartikel im Extra betriebliche Vorsorge der Cash 03/2025 zeigt auf, welche Haftungsrisiken Arbeitgeber eingehen, wenn bAV-Verträge nicht rechtskonform gestaltet sind.

Besonders alarmierend: Der seit 2019 gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss zur Entgeltumwandlung wird in vielen Fällen nicht oder fehlerhaft gezahlt. Das kann Unternehmen in Zukunft teuer zu stehen kommen.

Auch steuerrechtliche Mängel in Pensionszusagen gefährden nicht nur die GmbH, sondern auch Nachfolgeregelungen und Altersabsicherungen von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Unser Fazit: Arbeitgeber sollten ihre bAV-Verträge regelmäßig überprüfen lassen!

Den link zum Cash Extra und die vollständigen Dossiers mit über 1000 geprüften Verträgen gibt es auf unserer Website zum Download und im ersten Kommentar.

Und täglich grüßt das MurmeltierWie schon im August 2024, hatte das BAG wiederholt zum Zuschuss nach § 1a BetrAVG in Ver...
13/03/2025

Und täglich grüßt das Murmeltier

Wie schon im August 2024, hatte das BAG wiederholt zum Zuschuss nach § 1a BetrAVG in Verbindung mit einem vor 2018 bestehenden Tarifvertrag zu entscheiden.

Am 11. März 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG durch bereits vor 2018 geschlossene Tarifverträge ausgeschlossen sein kann. Dies betrifft insbesondere den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Altersvorsorge der deutschen Süßwarenindustrie (TV AV).

Damit stellt das BAG klar: Eine ausdrückliche oder konkrete Abbedingung des Zuschusses im Tarifvertrag ist nicht erforderlich. Bereits das Fehlen eines Zuschusses im Tarifvertrag reicht aus, um den gesetzlichen Anspruch zu überlagern.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
🔹 Arbeitgeber können sich auf tarifvertragliche Regelungen berufen, die den gesetzlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen, sofern diese vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden.
🔹 Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen sollten prüfen, ob ihr Tarifvertrag eine solche Regelung enthält und ggf. alternative Vorsorgemöglichkeiten in Betracht ziehen.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung in tarifgebundenen Branchen. Unternehmen und HR-Verantwortliche sollten ihre bestehenden Regelungen kritisch überprüfen.

Wie schätzt ihr die Entscheidung des BAG ein?
Lasst uns in den Kommentaren darüber diskutieren!

Elektronische Entgeltabrechnung rechtens!Heute mal nix aus der Welt der bAV, aber auch nicht unwichtig für alle HR-Veran...
28/01/2025

Elektronische Entgeltabrechnung rechtens!

Heute mal nix aus der Welt der bAV, aber auch nicht unwichtig für alle HR-Verantwortlichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28. Januar 2025 (Aktenzeichen 9 AZR 48/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Erteilung von Entgeltabrechnungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) auch dadurch nachkommen kann, indem er die Abrechnungen als elektronisches Dokument in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, die Dokumente privat abzurufen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin gegen ihren Arbeitgeber geklagt, da dieser ab März 2022 die Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung stellte. Die Klägerin verlangte weiterhin Papierausdrucke der Abrechnungen. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da es die elektronische Bereitstellung nicht als ordnungsgemäß erachtete. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass die Zurverfügungstellung von Entgeltabrechnungen durch den Arbeitgeber in einem digitalen Mitarbeiterpostfach grundsätzlich dem Erfordernis der Textform entspricht. Arbeitgeber sind nicht für den Zugang der Abrechnungen beim Arbeitnehmer verantwortlich, solange sie diese an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die keinen privaten Online-Zugriff haben, die Dokumente im Betrieb einsehen und ausdrucken können.

Die Regelung zur digitalen Zurverfügungstellung von Entgeltabrechnungen in der Konzernbetriebsvereinbarung wurde als verhältnismäßig angesehen. Dennoch wurde die endgültige Entscheidung darüber zurückgestellt, da bisher keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die Einführung und der Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Entgeltabrechnungen elektronisch bereitzustellen, solange sie die gesetzlichen Anforderungen an die Textform erfüllen und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet...Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2025 (3 AZR 45/24) entsc...
22/01/2025

Drum prüfe, wer sich ewig bindet...

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2025 (3 AZR 45/24) entschieden, dass die kapitalisierten Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins, die mit der Insolvenzeröffnung auf diesen übergegangen sind, einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen. Diese Forderungen stellen Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung dar und haben aufgrund ihrer Kapitalisierung nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.

Daher sind sie nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterworfen, sondern verjähren erst nach 30 Jahren gemäß § 18a BetrAVG. Dies bedeutet, dass der Pensions-Sicherungs-Verein Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über einen Zeitraum von 30 Jahren geltend machen kann, ohne dass sie verjähren.

§ 18a BetrAVG: "Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

Spätestens jetzt sollte jedem Verantwortlichen klar sein, dass Unterlagen zur bAV bis zum Sankt-Nimmerleinstag aufzubewahren sind.

23/10/2022

Wie in den vorangegangenen Jahren sind wir auch dieses Jahr wieder bei der DKM. Allerdings nicht mit einem eigenen Stand. Ihr findet uns am Stand G02 in Halle 4 bei der Apella AG. Wer wissen möchte, wie unabhängige und rechtssichere Unterstützung im Bereich Betrieblicher Versorgungen wirklich funktioniert findet uns dort. Un wer wissen möchte, wie in Zeiten niedriger Zinsen eine Beitragszusage mit Mindestleistung europaweit und das mit hoher Flexibilität in der Beitragszahlung funktioniert kommt zu uns an den Stand.
DKM 2022 Halle 4 Stand G02 bei der Apella AG - wir freuen uns auf euch!

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Neubrandenburg
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