19/06/2025
Betriebsratsmitgliedschaft ist kein Freifahrtschein - Neues Urteil des BAG zum Benachteiligungsverbot
Kurzfassung des Urteils (BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24):
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann regulär mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der/die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Entscheidend ist, dass die Befristung nach dem TzBfG wirksam vereinbart wurde.
Allerdings: Wird ein Folgevertrag allein wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert, liegt eine verbotene Benachteiligung (§ 78 BetrVG) vor – in diesem Fall kann ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags als Schadensersatz bestehen.
Im konkreten Fall erhielt ein befristet angestelltes Betriebsratsmitglied kein Angebot zur Entfristung, obwohl fast alle anderen vergleichbaren Beschäftigten übernommen wurden. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da das Landesarbeitsgericht nach umfassender Würdigung des Sachverhalts keine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts erkannte – und das BAG diese Würdigung nicht beanstandete.
Fazit:
Wir haben in Deutschland eine starke Mitbestimmung und das ist auch gut so. Allerdings schützt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz nicht vor allen Unwegbarkeiten. Im vorliegenden Fall hat sich das LAG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung der Vorträge der Parteien gegen eine Benachteiligung des BR-Mitgliedes entschieden - wie immer ist dies eine Einzelfallentscheidung.