29/04/2021
Sehr aufschlussreiches Interview des Rechtsanwalts Jan Schabbeck zum Thema kosmetische Dienstleistungen und wie getestet werden muss.
📌 Interview zu kosmetischer Fußpflege + Tests bei Inzidenz > 100
Derzeit bekommen wir als Bundesberufsverband der KosmetikerInnen in Deutschland e.V. (BBVKD)
einige Fragen, die uns häufiger gestellt werden und die am besten juristisch verbindlich beantwortet werden sollten.
Netterweise hat sich einer der bekanntesten Medizinrechtsexperten Deutschlands, Rechtsanwalt Jan Schabbeck von der Ludwigshafener Kanzlei VSZ Schabbbeck und Partner mbB spontan bereit erklärt, unserem Verband zu helfen.
Er ist in der Materie sehr kundig, schließlich hat er die Gründung mehrerer Testcenter unterschiedlicher Größe juristisch beraten. www.ra-vsz.de/sozietaet
• BBVKD: Ist kosmetische Fußpflege genauso erlaubt wie die medizinische?
Ra. Jan Schabbeck: Ja! Tatsächlich fällt auch die nicht medizinische (diese sowieso nicht) Fußpflege nicht unter das Verbot der neuen Gesetzesregelung des Infektionsschutzgesetz. Die Gesetzesvorlage der Koalition, die am 21.4.2021 in den Bundestag eingebracht worden ist, hatte dies noch nicht vorgesehen. In der Sitzung des Bundestages wurde die Fußpflege den Frisören gleichgestellt. Für beide „körpernahen Dienstleistungen“, wie es das Gesetz nennt, gelten die Voraussetzungen:
FFP2 – Maske oder eine Maske mit gleicher Schutzwirkung. Mit gleicher Schutzwirkung sind nicht die OP-Maske gemeint, sondern wohl der Standard KN95.
Weiter heißt es im Gesetz, dass vor der Wahrnehmung der Leistung durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist.
• BBVKD: Welche Art von Tests dürfen laut der Novelle des Infektionsschutzgesetzs von KosmetikerInnen durchgeführt werden?
Ra. Jan Schabbeck: KosmetikerInnen dürfen ohne weitere Qualifikation gar keine Tests durchführen. Allerdings erkennt das Gesetz nach meiner Meinung als ausreichend für die Behandlung die sogenannten Selbsttests an, soweit diese entsprechend genehmigt sind.
Eine Liste findet sich auf
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html
Auch diese Klarstellung wurde erst in der Bundestagssitzung aufgenommen. Insoweit heißt es im § 28b Abs. 9 Infektionsschutzgesetz nach der Beschlussfassung des Bundestages, dass anerkannte Tests im Sinne des Gesetzes sogenannte In-vitro Diagnostika sind, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die vorbezeichnete Liste nimmt gerade auf § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz Bezug. Daher sind diese Test ausreichend. Da sie selbst durchzuführen sind, muss seitens der KosmetikerIn kein Test durchgeführt werden. Der Kunde kann dies selbst tun und den Test dann vorlegen. Hat er keinen solchen Test dabei, so dürfen Selbsttests frei verkauft werden, wenn eine „fachliche Beratung“ gewährleistet ist. Eine solche kann auch durch eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden oder durch eine Qualifikation für den „professionellen Selbsttest“.
• BBVKD: Muss man zur Abnahme der Tests eine Qualifikation haben wie beispielsweise einen Kurs beim Roten Kreuz?
Ra. Jan Schabbeck: Eine Qualifikation bedarf es für den Selbsttest nicht. Für den professionellen Test dagegen schon, auch dürfen diese nicht einfach erworben werden. Wer selbst testen will, dem steht einerseits die Möglichkeit zur Verfügung mit einem Testzentrum zu kooperieren. Diese schießen derzeit wie „Pilze aus dem Boden“. Alternativ kann man selbst ein Testzentrum eröffnen. Der Aufwand ist tatsächlich überschaubar – die entsprechenden Reglungen sind nach derzeitiger Lage bis zum 30.6.2021 befristet. Jeder Bürger hat Anspruch auf einen Test in der Woche. Dieser wird – neben dem Material welches zusätzlich vergütet wird – mit 15 EUR pro Test bezahlt.
Dem BBVKD stehen für seine Mitglieder noch Selbsttests in ausreichender Menge zur Verfügung.
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Hier könnt Ihr Euch anmelden: https://bbvkd.de/mitgliedsantrag/