31/03/2025
Was man nicht so alles von der Steuer absetzen kann 🤷♀️
// Im konkreten Fall hatte der Kläger jahrelang eine außereheliche Beziehung und wurde nach deren Bekanntwerden von einer dritten Person erpresst. Er zahlte über einen Zeitraum von mehreren Jahren erhebliche Geldbeträge, um zu verhindern, dass seine herzkranke Ehefrau von der Affäre erfuhr.
Nach dem Tod seiner Ehefrau zeigte er die Erpresserin an, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Später versuchte er, die gezahlten Erpressungsgelder von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht war zunächst erfolgreich.
Doch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anders. Im Ausgangspunkt können private Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) u.a. dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich (zwangsläufig) sind.
Hier fehle es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit, da der Kläger durch sein eigenes Verhalten erst die Grundlage für die Erpressung geschaffen habe. Der Kläger hat sich auf die Affäre aus freien Stücken eingelassen, und zwar in einem Zeitpunkt, als der labile Gesundheitszustand seiner Ehefrau bereits bestand. Auch wenn er nicht damit rechnen musste, deswegen erpresst zu werden, hat er doch den Anlass für eine mögliche Erpressung selbst gesetzt.
Zudem habe er Alternativen gehabt, etwa eine frühzeitige Anzeige der Erpressung oder ein Geständnis gegenüber seiner Ehefrau, welche nicht von vornherein unzumutbar gewesen seien. Da er sich bewusst für eine andere Lösung entschieden habe, seien die Zahlungen nicht mit Krankheitskosten oder anderen unverschuldeten Belastungen, welche steuerlich absetzbar sind, vergleichbar.
Das Gericht betonte jedoch, dass gezahlte Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastungen gelten können, wenn die Erpressung nicht durch ein frei gewähltes Verhalten des Erpressten verursacht wurde. Das ist z.B. bei Lösegeldern für die Freilassung von entführten Angehörigen der Fall, wenn der Erpresste allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend ist, zum Opfer einer Erpressung wird.
BFH, Urteil vom 18.03.2004 – Az. III R 31/02 //