20/04/2026
Aus gegebenen Anlass. Die Ruhezeiten sind zu beachten
// Dies regelt § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Arbeitnehmer müssen demnach nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die im Gesetz verankert sind. So kann die Ruhezeit in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben oder in der Landwirtschaft um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Diese Verkürzung muss jedoch innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung der Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Zudem können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit, die durch Rufbereitschaft bedingt sind, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Ruhezeit dadurch nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Dauer verkürzt wird.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen ermöglicht § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG tarifvertragliche Regelungen, die eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden erlauben, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und ein Ausgleichszeitraum festgelegt wird.
Verstoßen Arbeitgeber gegen die Ruhezeit oder gleichen eine verkürzte Ruhezeit nicht rechtzeitig im vorgesehenen Zeitraum aus, riskieren sie hohe Bußgelder von bis zu 30.000 Euro gemäß § 22 ArbZG.
Laut § 23 ArbZG können Arbeitgeber außerdem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn sie vorsätzlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährden oder wenn Arbeitgeber diese Handlungen beharrlich wiederholen. //