02/09/2026
Stromversorger dürfen die Lieferung unterbrechen, wenn Kunden nicht zahlen. Eine solche Unterbrechung muss nach Mahnung vier Wochen im Voraus angekündigt werden. Dabei ist der Kunde darüber zu informieren, dass er Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vortragen kann.
Fehlt eine solche Information, darf der Kunde dem Mitarbeiter des Energieversorgers den Zutritt zu Wohnung zur Ausführung der Unterbrechung verweigern. Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im dortigen Fall hatte der Energieversorger eine Eilantrag gestellt, mit welchem der Kunde dazu verpflichtet werden sollte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Das Gericht wies den Antrag ab. Grund hierfür war eine mangelhafte Information durch den Energieversorger.
Der Energieversorger hatte hier nämlich nur darüber informiert, dass der Kunde die Möglichkeit hat, Gründe mitzuteilen, die der Sperre entgegenstehen, wenn die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellt.
Diese Information ist jedoch erheblich verkürzt und damit unzureichend. Die Unverhältnismäßigkeit einer Sperre kann sich nämlich auch aus einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kunden oder eines Haushaltsmitglieds ergeben. Hierauf hat der Energieversorger jedoch nicht hingewiesen.
Wegen der unzureichenden Information darf die Versorgungsunterbrechung nicht erfolgen. Der Energieversorger konnte hierdurch die Unverhältnismäßigkeit der Sperre nicht prüfen. Der Kunde hätte nämlich im Zweifelsfall Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht vorgetragen.
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