15/06/2018
WANN BESTEHT EIN ANWALTSZWANG FÜR DEN ANTRAGSGEGNER IN EINEM SCHEIDUNGSVERFAHREN UND IN DEN DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN FOLGESACHEN?
Anwaltszwang bedeutet, dass der Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens bei Gericht sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Aber das ist nur der Fall, wenn er sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will. In diesem Fall sind Verfahrenshandlungen, die er slebst vornimmt, verfahrensrechtlich unwirksam. Ein Rechtsanwalt ist dagegen entbehrlich, wenn er dem Scheidungsantrag nicht entgegentreten möchte, keine streitigen regelungsbedürfitgen Angelegenheiten zwischen den Beteiligten zu klären sind und kein gerichtlicher Vergleich beabsichtigt ist. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es darüber hinaus nicht 1.) für die Zustimmung zur Scheidung 2.) für die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags 3.) für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung 4.) für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverfahren 5.) im Prozesskostenhilfeverfahren 6.) für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 III Versorgungsausgleichsgesetz bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren.
Für die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen bestheht kein Anwaltszwang, so dass sie vom Antragsgegner selbst wirksam vorgenommen werden können. Er sollte aber bedenken, dass er nur im Falle einer anwaltlichen Vertretung auf der sicheren Seite ist.