Rechtsanwaltskanzlei Siegfried Demmel

Rechtsanwaltskanzlei Siegfried Demmel Deshalb bin ich bemüht alles zu tun, der Rechtsanwalt in Schwabing zu sein, der Ihr Vertrauen gewinnt.

Erbrecht und Immobilienrecht (inklusive Bau- und Bauträgerrecht) sind Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwaltskanzlei in München-Schwabing;
http://www.ra-demmel.de
Öffnungszeiten Mo - Fr von 9:00 bis 17:30
Sprechzeiten nach Vereinbarung Seit 1982 bin ich Rechtsanwalt in Schwabing mit den rechtlichen Schwerpunkten

Erbrecht (inklusive Testamentsvollstreckung)
Immobilienrecht (inklusive Wohnungs

eigentumsrecht) sowie
Bau- und Bauträgerrecht


Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwalt in Schwabing, ist es mir ein wichtiges Anliegen, Sie persönlich und individuell rechtlich zu betreuen. Als Rechtsanwalt in Schwabing ist mir Ihre persönliche Beratung und Vertretung ein wichtiges Anliegen. Das Ziel meiner Kanzlei ist es, für Sie im anwaltlichen Dienstleistungsbereich zeitsparende und wirtschaftlich günstige rechtliche Wege in der Auseinandersetzung mit dem Gegner durchzusetzen. Um bei etwaigen Verhandlungen und Vertragsabschlüssen etc. zukünftigen Streitigkeiten von vorne herein vorzubeugen, bieten wir hierzu präventive Beratungsleistungen an, damit Sie optimal beraten sind, bevor Sie wichtige, folgenschwere Entscheidungen treffen. Sollte ein Streit bestehen, streben wir grundsätzlich außergerichtliche Konfliktlösungen an, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden und zeitnahe Ergebnisse zu erreichen. Weitere Informationen zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten finden sie unter
http://www.ra-demmel.de

Englisch verhandlungssicher in Wort und Schrift

26/03/2026

Newsletter des Bundesverwaltungsgerichts
Pressemitteilung Nr. 23/2026
BVerwG 5 C 7.24 - Urteil vom 26. März 2026

Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach
dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am
23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte
mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen.
Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen
der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den
Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6 500 € heran.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom
24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die
hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Der Kläger ist (gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im
streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder
Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der
Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden
Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt.
Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein
Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm
und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche
Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund
gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht
ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt.
Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den
grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die
Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass
er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252378Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026Grunderwerbsteuer: Bemessungs...
26/03/2026

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252378
Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026

Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei übernommenem Wohnungsrecht
Urteil vom 22.10.2025, Az: II R 32/22

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes .

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Sa...

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252379Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026Grunderwerbsteuer: Ist die Ei...
26/03/2026

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252379
Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026

Grunderwerbsteuer: Ist die Einräumung eines Nießbrauchrechts eine grunderwerbsteuerrelevante Gegenleistung?
Urteil vom 22.10.2025, Az: II R 5/22

Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252380Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026Kindergeld: Beeinflussen Mehr...
26/03/2026

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252380
Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 5/2026

Kindergeld: Beeinflussen Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung die Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung?
BFH-Urteil vom 30.10.2025, Az: III R 11/24

1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen.

2. Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich ihre Höhe aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10.07.2024 - III R 2/23 , BStBl II 2024, 908, Rz 22).

1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen. 2. Ste...

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252715Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 8/2026Einkommensteuer: Hochpreisige...
26/03/2026

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/252715
Newsletter BFH-Leitsatz-Entscheidungen - 8/2026

Einkommensteuer: Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
BFH-Urteil vom 27.01.2026, Az: IX R 4/25

1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 - IX R 10/18 , BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 - IX R 22/21 , BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).

2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.

3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurtei...

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