Rechtsanwaltskanzlei Siegfried Demmel

Rechtsanwaltskanzlei Siegfried Demmel Deshalb bin ich bemüht alles zu tun, der Rechtsanwalt in Schwabing zu sein, der Ihr Vertrauen gewinnt.

Erbrecht und Immobilienrecht (inklusive Bau- und Bauträgerrecht) sind Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwaltskanzlei in München-Schwabing;
http://www.ra-demmel.de
Öffnungszeiten Mo - Fr von 9:00 bis 17:30
Sprechzeiten nach Vereinbarung Seit 1982 bin ich Rechtsanwalt in Schwabing mit den rechtlichen Schwerpunkten

Erbrecht (inklusive Testamentsvollstreckung)
Immobilienrecht (inklusive Wohnungs

eigentumsrecht) sowie
Bau- und Bauträgerrecht


Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwalt in Schwabing, ist es mir ein wichtiges Anliegen, Sie persönlich und individuell rechtlich zu betreuen. Als Rechtsanwalt in Schwabing ist mir Ihre persönliche Beratung und Vertretung ein wichtiges Anliegen. Das Ziel meiner Kanzlei ist es, für Sie im anwaltlichen Dienstleistungsbereich zeitsparende und wirtschaftlich günstige rechtliche Wege in der Auseinandersetzung mit dem Gegner durchzusetzen. Um bei etwaigen Verhandlungen und Vertragsabschlüssen etc. zukünftigen Streitigkeiten von vorne herein vorzubeugen, bieten wir hierzu präventive Beratungsleistungen an, damit Sie optimal beraten sind, bevor Sie wichtige, folgenschwere Entscheidungen treffen. Sollte ein Streit bestehen, streben wir grundsätzlich außergerichtliche Konfliktlösungen an, um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden und zeitnahe Ergebnisse zu erreichen. Weitere Informationen zu meinen Tätigkeitsschwerpunkten finden sie unter
http://www.ra-demmel.de

Englisch verhandlungssicher in Wort und Schrift

03/09/2026

https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/modernisierungsmieterhohung-bei-aufrustung-auf-funkvernetzte-multisensor-rauchwarnmelder-zulassig-2026-09-02.html?utm_source=Maileon&utm_medium=email&utm_campaign=R_NL_Zivilrecht_03.09.2026&utm_content=https%3A%2F%2Fwww.otto-schmidt.de%2Fnews%2Fzivil-und-zivilverfahrensrecht%2Fmodernisierungsmieterhohung-bei-aufrustung-auf-funkvernetzte-multisensor-rauchwarnmelder-zulassig-2026-09-02.html

Die Installation der funkvernetzten "Multisensor Plus"-Rauchwarnmelder mit CO- und Hitzeüberwachung, Ferninspektion sowie Assistenzfunktionen stellt gegenüber vorhandenen Standardmeldern eine technische Aufwertung dar, die als Modernisierung i.S.d. § 555b Nr. 4, 5 BGB zu qualifizieren...

03/09/2026

Bundesgerichtshof
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht vergütungspflichtig

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 161/2026 vom 03.09.2026

Urteil vom 3. September 2026 - I ZR 34/23 und I ZR 35/23

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, keine öffentliche Wiedergabe vornimmt und deshalb dafür weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen muss.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weiterleitung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidungen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerinnen hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg.

Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in das Recht der Urheber zur Weitersendung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder das Recht der Sendeunternehmen zur Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG) eingegriffen. Nach den genannten Vorschriften handelt es sich bei der Kabelweitersendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte hat jedoch mit der im Streitfall angegriffenen Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine öffentliche Wiedergabe vorgenommen.

Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar durch das Unionsrecht nicht geregelt. Wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts ist jedoch auch dieses Recht unionsrechtskonform, also in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auszulegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern wegen einer Kabelweitersendung zustehen.

Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.

Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines "neuen Publikums". Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein "neues Publikum" dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt.

Vorinstanzen:

I ZR 34/25

Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21

Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22

und

I ZR 35/23

Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 318/21

Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 UrhG (Auszug)

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

(...)

3. das Senderecht (§ 20),

(...)

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG (Auszug)

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 87 Abs. 1 UrhG (Auszug)

Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

(...)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke (...) zu erlauben oder zu verbieten.

Karlsruhe, den 3. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

03/09/2026

Bundesgerichtshof
Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 162/2026 vom 03.09.2026

BGH-Urteil vom 3. September 2026 -
Az. I ZR 74/22

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als "Pastiche" zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II).

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 - Metall auf Metall IV).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 - Metall auf Metall V).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23 - Pelham [Begriff "Pastiche"]).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des "Pastiches". Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

Die Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung "zum Zweck" des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg - Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05

Bundesgerichtshof - Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05

Bundesgerichtshof - Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11

Bundesverfassungsgericht - Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13

Bundesgerichtshof - Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16

Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17

Bundesgerichtshof - Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16

Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 28. April 2022 - 5 U 48/05

Bundesgerichtshof - Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22

Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil vom 14. April 2026 - C-590/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(...)

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(...)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 3. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/unwirksamkeit-einer-einseitigen-ordentlichen-kundigungsk...
02/09/2026

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02/09/2026

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