24/08/2019
Auf Basis aktueller mag ich Folgendes kurz beleuchten. Nüchtern und sachlich. Kurzer Abriss der , sowie das zwischen , Widerlegbarkeit und de iure vs. de facto. Alles in Kombi natürlich. Beleuchtet die Geschehnisse unter diesen Aspekten.
„Spannungsverhältnis zwischen der Erfüllung von , , in den verschiedenen Stufen sowie möglichen - und .“
Ein Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn jemand die Tatbestandsmerkmale eines definierten Straftatbestandes des StGB erfüllt hat. Wenn ich jemand mit einem Messer gestochen habe, ohne dass derjenige starb, steht der Vorwurf einer Körperverletzung im Raum. Jetzt stellt sich die Frage, hat er das fahrlässig getan, ist also auf einer Bananenschale ausgerutscht und das Messer gelangte durch diesen Unfall in den Körper des anderen Menschen. Als aus Versehen. Oder hat er das mit Vorsatz getan… also entweder dolus directus 1en, 2en oder gar 3en Grades. Oder hatte dieser Mensch die Absicht, dem anderen Menschen Schaden zuzufügen. Dies muss separat nachgewiesen und bewiesen werden. Dabei heißt und bedeutet dolus directus dritten Grades, ich will den Tod eines anderen Menschen bewusst herbeiführen und nehme ihn nicht nur billigend in Kauf. All diese Unterschiede bestimmen das Strafmaß. Also, nehmen wir an, wenn jetzt Vorsatz, gleich welcher Stufe, nachgewiesen werden kann in Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen, welche Rechtfertigungs- und/ oder Entschuldigungsgründe könnte es geben, damit der Täter, der den Tatbestand erfüllt hat, tatsächlich straffrei ausgeht? Weiter geht es. Die Beweislage liegt beim Ankläger. Der Ankläger muss beweisen, dass der Täter sowohl die Tatbestandsmerkmale erfüllt hat wie auch den Vorsatz. Wenn der Ankläger Vorsatz nicht beweisen kann, rutschen wir zurück in die Fahrlässigkeit. Wenn ein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund gefunden wird und belegt werden kann, geht der Täter straffrei aus der Sache heraus. Das sind die grundsätzliche Logik und das Muster. Zu beachten ist dabei, dass ein Täter dann gerechtfertigt sein kann, wenn das Opfer ausdrücklich zu der Tat des Täters zugestimmt hat, also der Patient zu der Spritze des Arztes. Entschuldigt kann ein Täter dann sein, wenn er keine andere Wahl hatte, die Tat zu begehen. Aus welchen Gründen heraus auch immer.
Und jetzt kommt wieder die Beweislast.