Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Klinger-Linhardt

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Über die online geführte Akte haben Sie rund um die Uhr die Möglichkeit, sich über den Stand Ihrer Angelegenheit zu informieren. Alle ein- und ausgehenden Schriftstücke sind dort einsehbar. Das hat den Vorteil, dass wir zentrale Daten schnell verarbeiten und auswerten können - und, dass unsere Mitarbeiter Zeit haben, einzelne Vorgänge bei Bedarf individuell zu bearbeiten.

08/09/2017
Lauter Nachbar – welche Rechte haben Betroffene?Nach einem anstrengenden Arbeitstag oder einer langen Dienstreise will m...
08/12/2016

Lauter Nachbar – welche Rechte haben Betroffene?

Nach einem anstrengenden Arbeitstag oder einer langen Dienstreise will man in der Regel seine Ruhe. Wenn ein Musik liebender Nachbar dann jedoch seine Wohnung in eine Disco umfunktioniert bzw. seine schlechte Laune mit lauter Musik aufbessern möchte, ist an einen ruhigen Abend zu Hause nicht mehr zu denken. Doch was können Betroffene – Mieter wie Wohnungseigentümer – gegen den lärmenden Nachbarn unternehmen?

Rechte von Mietern

Leben viele Menschen unter einem Dach, bilden sie eine sog. Schicksalsgemeinschaft. Sie konnten sich ihre Nachbarn beim Einzug nämlich nicht aussuchen. Daher ist es besonders wichtig, dass alle Wohnparteien aufeinander Rücksicht nehmen – jeder verursacht schließlich mal Lärm, sei es, weil man z. B. eine Tür zuknallt, ein paar Löcher in die Wand bohrt oder die Möbel umstellt. Solche Belästigungen sind hinzunehmen, solange sie keine ungewöhnlichen Ausmaße annehmen.

Mietminderung erlaubt?

Doch wie sieht es mit lauter Musik aus? Die dürfen Mieter natürlich hören, solange sie die zulässige Zimmerlautstärke nicht überschreiten, welche in der Regel am Tag bei maximal 50 Dezibel und nachts bei maximal 35 Dezibel liegt. Lautere Musik stellt in der Regel einen Mangel dar – schließlich kann sie bei Betroffenen, vor allem, wenn sie ihnen den Schlaf raubt, zu Gesundheitsproblemen führen. Es ist daher in der Regel eine Mietminderung möglich. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Rechtstipp „Lärmbelästigung durch den Nachbarn - Mietminderung möglich?“.

Mietvertrag genau durchlesen

Eine Mietminderung ist aber nicht immer erlaubt – selbst wenn ein gewisser Lärmpegel überschritten wird. Hier kommt es nämlich immer auch auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Wurde darin explizit auf eventuelle Lärmentwicklungen hingewiesen, z. B., weil sich im Mietshaus auch eine Bar im Erdgeschoss befindet, kann deshalb nach Vertragsschluss keine Miete gemindert werden. Man hat die Wohnung schließlich angemietet, obwohl man von der Bar und den von ihr ausgehenden Lärmbelästigungen wusste. Näheres zu diesem Thema finden Sie in unserem Rechtstipp „Nicht jeder Lärm mindert die Miete“.

Tipp für betroffene Vermieter

Wurde die Miete vom lärmgeplagten Mieter rechtmäßig gemindert, ist das für den Vermieter natürlich erstmal ärgerlich. Allerdings kann er vom lärmenden Mieter Schadenersatz verlangen. Der hat immerhin den Hausfrieden gestört und so die Mietminderung herbeigeführt. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Rechtstipp „Schadensersatzpflicht eines lärmenden Mieters“.

Rechte von Eigentümern

Auch Haus- bzw. Wohnungseigentümer können rechtlich gegen ihren lärmenden Nachbarn vorgehen. Sie können logischerweise zwar keine Miete mindern, aber dafür Unterlassung nach den §§ 1004 I, 906 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Denn sie müssen laute und ruhestörende Musik ebenfalls nicht einfach hinnehmen. Egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist: Man muss schließlich auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Wer die Musik aber trotzdem extrem laut stellt, obwohl er bereits des Öfteren von den Nachbarn gebeten wurde, leiser zu sein, oder wenn die Polizei immer wieder wegen der Ruhestörung bzw. Lärmbelästigung vor der Tür steht, handelt bewusst und damit besonders rücksichtslos. Juristische Konsequenzen lassen dann nicht mehr lange auf sich warten.

Laute Musik raubt Nachbarn den Schlaf

So können Ruhestörer sogar gerichtlich dazu verpflichtet werden, ganz bestimmte Schallwerte einzuhalten. In einem kürzlich vom Amtsgericht (AG) Dieburg entschiedenen Fall hatten lärmgeplagte Hauseigentümer aufgrund ihres lauten Nachbarn nachts regelmäßig keine Ruhe mehr gefunden. Sie versuchten zunächst, das Problem persönlich zu klären. Da sie aber erfolglos blieben, mussten sie die Polizei und sogar die Stadt einschalten, die einige Bußgeldbescheide gegen den Musikliebhaber erließ. Weil er die Lautstärke seiner Musik trotzdem nicht reduzierte, zogen die Hauseigentümer vor Gericht.

Pflicht zur Einhaltung bestimmter Dezibel-Werte?

Das verpflichtete den Störenfried, bis 20 Uhr einen Lautstärkepegel von 55 Dezibel, und ab 20 Uhr eine Zimmerlautstärke von 40 Dezibel einzuhalten. Das Gericht hielt das bewusste Lärmen für schlicht rücksichtslos. Aufgrund der Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der „Musikdarbietungen“ war selbst einem „verständigen Durchschnittsmenschen“, der nicht besonders lärmempfindlich ist, deren Duldung nicht mehr zumutbar (AG Dieburg, Urteil v. 14.09.2016, Az. 20 C 607/16 (23)).

Aber Vorsicht: Verstößt der Quälgeist gegen seine gerichtlich auferlegte Unterlassungspflicht, müssen die ruheliebenden Nachbarn dies mittels Vorlage konkreter Lärmmessungen nachweisen, um die Verhängung von Ordnungshaft oder Ordnungsgeld beantragen zu können.

Fazit: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten unter Nachbarn. Der wohl häufigste Grund ist die Lärmbelästigung wegen z. B. Bohrens, Hämmerns, Trampelns, lauter Musik oder Geschrei. Hier sollten die Parteien miteinander reden und gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen, damit der Ärger nicht weiter „hochkocht“ und letztlich vor Gericht endet.

Diese Frau saß ein Jahr im Knast - jetzt will sie GerechtigkeitGeorgine Schwoshuber und ihre Anwältin Gabriela Klinger-L...
29/11/2016

Diese Frau saß ein Jahr im Knast - jetzt will sie Gerechtigkeit

Georgine Schwoshuber und ihre Anwältin Gabriela Klinger-Linhardt lassen nicht locker.

München/Bayrischzell – Ihren Kampf gegen die Justiz hat Georgine Schwoshuber noch lange nicht aufgegeben. So wehrt sich die Bayrischzeller Wirtin weiterhin gegen die Verurteilung zu 14 Monaten Haft.

Inzwischen ist es gut elf Jahre her, dass die damals 62-jährige Wirtin des Silbercafé in Bayrischzell mit einer Münchnerin aneinandergeriet. Die Dame betrat damals das Café und wollte es wieder verlassen, ohne die fünf Euro zu bezahlen, die Schwoshuber als Eintritt für ihr Puppenmuseum haben wollte, dies allerdings nur von Gästen, die nichts verzehren. An der Eingangstür begann die Auseinandersetzung, und sie setzte sich auf dem Parkplatz vor dem Café fort. Das Amtsgericht Miesbach verurteilte Schwoshuber 2006 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und zwei Monaten Haft – ohne Bewährung. Das Landgericht München II und später das Oberlandesgericht bestätigten den Richterspruch.

Das für Schwoshuber Unfassbare war eingetreten: Sie musste tatsächlich ins Gefängnis. Seitdem wehrt sich die heute 72-Jährige gegen die aus ihrer sich himmelschreiende Ungerechtigkeit. Den jüngsten Versuch, eine Wiederaufnahme des Verfahren zu erreichen, unternahm Schwoshuber mit Hilfe der Münchner Anwältin Gabriela Klinger-Linhardt. Die Argumentation: Ein wichtiger Zeuge sei nicht gehört worden, zudem gehe aus einem neuen Sachverständigengutachten hervor, dass die Verletzungen der Münchnerin, wie sie auf Fotos zu sehen sind, nicht in Einklang zu bringen seien mit den Schilderungen der Geschädigten. Schwoshuber war vorgeworfen worden, der Frau mit einem Faustschlag ins Gesicht Prellungen der Wangen und Oberlippe sowie eine Platzwunde beigebracht zu haben.
Georgine Schwoshuber: Muss für zwei Jahre in Haft - und kämpft weiter

Diese neuen Beweise seien geeignet, „die tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu erschüttern und die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs zu begründen“, schreibt Klinger-Linhardt in ihrem Antrag. Besagter Zeuge habe das Opfer kurz nach der Auseinandersetzung mit Schwoshuber gesehen, aber keine Verletzungen im Gesicht der damals 63-Jährigen erkennen können. Bislang war der Zeuge nicht angehört worden.

Das Landgericht München I folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich für die Verurteilung und das Strafmaß sei der Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung gewesen. Die Verletzungen würden eine untergeordnete Rolle spielen. Bei der Frage nach dem Vorhandensein von Verletzungen komme es nicht darauf ein, ob diese für einen Dritten erkennbar sind. Bezüglich des Gutachtens heißt es in dem Beschluss, dass es falsch zitiert werde. Nicht von einem Widerspruch sei die Rede, sondern davon, dass sich mittels der Fotos die im Attest genannten Verletzungen nicht verifizieren lassen.

Eine körperliche Auseinandersetzung sei allein schon auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera zu sehen. Der fragliche Ausschnitt – das Video liegt unserer Zeitung vor – ist derweil sehr kurz. Er zeigt, wie Schwoshuber zur Tür geht, diese öffnet und ein Schild oder Ähnliches hereinholt. Während die Tür wieder ins Schloss fällt, kommt die Münchnerin. In den nächsten Sekunden zieht die 63-Jährige die Tür mit beiden Händen auf, Schwoshuber stellt sich in den Weg, tritt nach einem leichten Gerangel einen Schritt zurück, die Münchnerin schlüpft durch die Tür, und in diesem Moment ist ein ein kurzes Greifen oder Schlagen Schwoshubers zu erkennen. Die Wirtin eilt ihrem Gast hinterher, die Tür fällt wieder zu. Die eigentliche Auseinandersetzung fand dann den Zeugenaussagen zufolge außerhalb des Cafés statt.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts hat Klinger-Linhardt nun Beschwerde eingelegt. Begründung unter anderem: Natürlich sei die Frage nach Verletzungen von Belang, zumal davon gegebenenfalls die Glaubwürdigkeit der Münchnerin abhänge. Schwoshuber selbst hält die auf den Fotos zu sehenden Verletzungen übrigens für ausgeschminkt.

Auch mehr als zehn Jahre nach dem ersten Urteil am Amtsgericht Miesbach kämpft die Bayrischzeller Wirtin weiter.

http://www.merkur.de/lokales/region-miesbach/bayrischzell/georgine-schwoshuber-war-ein-jahr-in-haft-und-kaempft-weiter-7024906.html

Flugstreik bei Lufthansa – Entschädigung für streikbedingte Flugausfälle?Beinahe 880 Flüge muss die Lufthansa allein am ...
24/11/2016

Flugstreik bei Lufthansa – Entschädigung für streikbedingte Flugausfälle?

Beinahe 880 Flüge muss die Lufthansa allein am Mittwoch wegen des Pilotenstreiks streichen. Die Pilotenvereinigung Cockpit (VC) hat den Streik zudem kurzfristig auch auf den Donnerstag und Freitag ausgedehnt. Eine einstweilige Verfügung der Lufthansa gegen den Streik blieb erfolglos. Massive Probleme im Flugverkehr sind nun die Folge. Besonders betroffen sind die Flughäfen Frankfurt und München. Aber auch an anderen Flughäfen wie Berlin-Tegel und Hamburg kommt es zu massiven Ausfällen.

Flugunternehmen müssen auf Streiks reagieren

Passagiere interessiert zum einen, wie sie an ihr Flugziel kommen. Hierfür hält die Lufthansa umfangreiche Informationen auf ihrer Website unter www.lufthansa.com/de/de/Fluginformationen bereit. Flüge der Lufthansa-Töchter Germanwings, Eurowings, Air Dolomiti, Austrian Airlines, SWISS und Brussels Airlines sind danach nicht betroffen. Sicherheitshalber empfiehlt sich aber der Blick auf die jeweilige Website. Zum anderen steht die Frage im Raum, ob und wann Flugunternehmen in solchen Fällen eine Entschädigung zahlen müssen.

Ein Recht auf eine sogenannte Ausgleichsleistung in Form einer pauschalen Entschädigung gibt die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung. Die Ausgleichsleistung richtet sich dabei nach der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung bzw. der Zeit bis zur Bereitstellung eines Ersatzflugs.

Lange Zeit war jedoch unklar, ob die Entschädigung auch bei streikbedingten Flugausfällen gilt. Denn die zur Zahlung verpflichteten Flugunternehmen beriefen sich bei streikbedingten Flugausfällen auf höhere Gewalt. Diese schließt einen Anspruch für Situationen aus, auf die die betroffenen Fluggesellschaften keinen Einfluss haben. Erst im Jahr 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Streiks zwar höhere Gewalt darstellen (BGH, Urteil v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11). Laut des Urteils sind Airlines aber verpflichtet, alles zu tun, um den Transport der Passagiere so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Sonst können diese doch Entschädigungen fordern.

Dazu muss die Fluglinie eine Ersatzbeförderung anbieten. Diese ist auch am Boden möglich. So darf eine Fluggesellschaft auf Bus und Bahn verweisen. Aufgrund einer bestehenden Vereinbarung können Flugreisende ihr Flugticket in ein Bahnticket umbuchen. Sofern das zeitlich nicht möglich ist, empfiehlt Lufthansa den Kauf einer Bahnfahrkarte. Natürlich muss die Fluggesellschaft dabei die Kosten übernehmen. Was Passagiere in Anspruch nehmen – Ersatztransport oder Umbuchung –, bleibt ihnen überlassen. Eine Fluglinie darf sie hier nicht zu einem bestimmten Vorgehen verpflichten.

Bei Streiks, die mehr als nur ein paar Stunden dauern, müssen Flugunternehmen zudem einen Sonderflugplan erstellen. Dieser muss die Ausfälle möglichst gut kompensieren. Die Anzahl ausfallender Flüge ist auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren. Nach Ende des Streiks ist möglichst schnell zum Normalbetrieb zurück zu kehren.

Auch nach Streikende

Eine Entschädigung kann auch fällig werden, wenn eine Fluggesellschaft spätere Flüge aufgrund des Streiks umorganisiert. Das besagt einen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (EuGH, Urteil v. 04.10.2012 – C-22/11). Der klagende Passagier wurde hier zwei Tage nach Streikende trotz seines regulär gebuchten Flugs nicht mit an Bord genommen, weil die Airline stattdessen einen Ersatzflug für die zuvor vom Streik betroffenen Passagiere durchführte. Im Rahmen dieses bereits ausgebuchten Ersatzflugs hatte sie den Mann nicht mitfliegen lassen. Dieser konnte erst einen späteren Flug nehmen. Eine solche Umorganisation zulasten späterer Passagiere ist jedoch laut EuGH unzulässig.

In jedem Fall besteht Pflicht zur Betreuung

Die Fluggastrechte-Verordnung verpflichtet Flugunternehmen des Weiteren, sich um ihre festsitzenden Passagiere zu kümmern. Auf eine Verantwortung für die Flugausfälle kommt es hier anders als für die Entschädigung nicht an. Die Betreuungspflicht besteht somit auch bei Naturkatastrophen wie einem Vulkanausbruch oder etwa einem Streik.

Zu den Betreuungsleistungen zählen die Versorgung mit Essen und Getränken während der Wartezeit. Auch eine Hotelunterbringung ist möglich, wenn der Zwangsaufenthalt sich über eine oder mehrere Nächte erstreckt. Die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft ist dabei inbegriffen. Des Weiteren muss es jedem Fluggast möglich sein, kostenlos 2 Telefonate zu führen bzw. 2 Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Die Pflicht zur Betreuung besteht jedoch erst ab einer Verspätung von 2 Stunden und mehr bei einer Flugstrecke unter 1500 km, von 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder von weniger als 3500 km sowie 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU oder über mehr als 3500 km. Fehlt eine Betreuung muss die Fluggesellschaft Passagieren ihre notwendigen Kosten einer Selbstversorgung ersetzen.

(GUE)

Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil geltend machenHartz IV – oder besser gesagt Arbeitslosengeld 2 (ALG II) – können nur...
18/11/2016

Hartz-IV-Empfänger muss Pflichtteil geltend machen

Hartz IV – oder besser gesagt Arbeitslosengeld 2 (ALG II) – können nur Personen verlangen, die unter anderem außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vgl. die §§ 7, 9 I Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Wer allerdings Vermögen geschenkt bekommt oder erbt, kann seinen Lebensbedarf auch ohne Hartz IV decken. Die Arbeitsagentur kann dann eine Leistung verweigern bzw. lediglich als Darlehen gewähren. Doch gilt das auch beim Pflichtteil? Oder kann der Leistungsempfänger die Geltendmachung des Pflichtteils verweigern und trotzdem ALG II verlangen?

Pflichterbteil statt Hartz IV?

Ein Ehepaar hatte ein sog. Berliner Testament erstellt, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ihre beiden Kinder sollten erst nach dem Tod beider Elternteile den verbliebenen Nachlass erben. Auch enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind später nichts erben, wenn es bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht.

Einige Jahre später verstarb der Ehemann. Zu dieser Zeit war eines seiner Kinder Hartz-IV-Empfänger, das prompt Post vom zuständigen Jobcenter erhielt. Mit dem Schreiben wurden zwar weitere Leistungen bewilligt, aber nur als Darlehen. Das Jobcenter war nämlich der Ansicht, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege, wenn der Hartz-IV-Empfänger seinen Pflichtteil geltend macht, der ihm nach dem Tod des Vaters zustehe. Der Nachlass betrage schließlich ca. 140.000 Euro, allein 80.000 Euro seien Barvermögen.

Der Leistungsempfänger wollte jedoch im Hinblick auf die Pflichtteilsstrafklausel und aus Rücksicht auf seine gebrechliche Mutter den Pflichtteil nicht verlangen. Er zog daher vor Gericht und verlangte, dass ihm Hartz IV nicht nur als Darlehen bewilligt wird.

Ausreichend Barvermögen vorhanden

Das Sozialgericht (SG) Mainz war wie das Jobcenter der Ansicht, dass der Hartz-IV-Empfänger den Pflichtteil geltend machen muss.

Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel

Ob der Pflichtteil beim Streit um Hartz IV geltend gemacht werden muss oder nicht, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. Normalerweise ist nämlich auf den Willen der Testamentsersteller Rücksicht zu nehmen. Bei einem Berliner Testament erbt nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende zunächst alles allein – der Nachwuchs ist dagegen enterbt und hat mit dem Pflichtteil lediglich Anspruch auf die Hälfte des ihm eigentlich zustehenden Erbteils. Grund für eine solche Testamentsregelung ist zumeist, dass der überlebende Ehegatte später keine Geldprobleme bekommt, sondern über den Nachlass – relativ – frei verfügen soll.

Aus dem gleichen Grund soll mithilfe einer sog. Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden, dass die Enterbten ihren Pflichtteil verlangen. Laut einer solchen Klausel wird nämlich das Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Elternteils erneut enterbt.

Pflichtteilsgeltendmachung war zumutbar

Vorliegend betrug der Nachlass ungefähr 140.000 Euro – 80.000 Euro davon waren Barvermögen. Es war somit ausreichend Geld vorhanden. Die Mutter konnte deshalb den Pflichtteil – immerhin 16.500 Euro – problemlos an den Hartz-IV-Empfänger ausbezahlen, ohne z. B. ein Grundstück verkaufen zu müssen. Auch wären die Rücklagen der Mutter hierdurch nicht restlos aufgebraucht worden – von dem restlichen Geld hätte sie noch für einige Jahre einen angemessenen Lebensstil aufrechterhalten können.

Zwar ist das Geld somit früher als geplant ausgegeben – das allein kann aber nicht dazu führen, dass der Hilfebedürftige auf den Pflichtteil verzichten darf und stattdessen weiterhin ALG II auf „Staatskosten“ erhält.

Auf die Pflichtteilsstrafklausel konnte er sich ebenfalls nicht berufen. Zwar ist er wegen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter erneut enterbt – er würde also nach ihrem Tod wieder weniger als den eigentlichen Erbteil erhalten, wenn er wieder seinen Pflichtteil verlangt. Allerdings ist völlig unklar, wie viel dann von dem Vermögen, auf das er bereits mit seinem ersten Pflichtteilsverlangen verzichtet hat, überhaupt noch übrig ist.

Fazit: Hartz IV erhält man nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer dagegen über ein eigenes Einkommen verfügt oder auf eine andere Art und Weise zu Geld kommt, muss erst sein Vermögen ausgeben. In dieser Zeit hat man keinen Anspruch auf ALG II. Das gilt unter Umständen auch, wenn man einen Pflichtteil verlangen kann.

(SG Mainz, Urteil v. 23.08.2016, Az.: S 4 AS 921/15, n. rkr.)

Die größten Fallen im MietvertragIn Deutschland leben trotz Wohnungsnot rund 50 Millionen Menschen zur Miete. Gerade in ...
17/11/2016

Die größten Fallen im Mietvertrag

In Deutschland leben trotz Wohnungsnot rund 50 Millionen Menschen zur Miete. Gerade in Großstädten wird bezahlbarer Wohnraum immer mehr zu einer Rarität. Wer einmal eine Wohnung gefunden und die Zusage vom Vermieter hat, befindet sich auf der Zielgeraden. Einzig verbleibende Hürde ist der Mietvertrag – den man auch im Überschwang der Freude nicht vernachlässigen sollte.

Die Regelungen zum sozialen Mieterschutz grenzen zwar die Gestaltungsfreiheit von Mietern und Vermietern beim Mietvertrag stark ein, es verbleibt aber trotzdem noch genügend Spielraum für einige Fallen im Mietvertrag, die Sie als Mieter kennen sollten.

Viele Inhalte der Rechtsbeziehung von Mieter und Vermieter regelt daher nicht das Gesetz, sondern in aller erster Linie der geschlossene Mietvertrag. Vertragsklauseln aus dem Mietvertrag können dem Mieter also sowohl Kosten als auch Pflichten auferlegen. Das Mietrecht allein ist kein Auffangbecken für den sorglosen Mieter, sondern setzt Vermietern nur einen Rahmen, der einen Mindestschutz der Mieter gewährleistet. Deshalb sind viele Vereinbarungen im Mietvertrag rechtlich in Ordnung – auch wenn sie schlecht für den Mieter sind.

Die größten Fallen lauern für den Mieter bei den Mietkosten, den Regelungen zum Mietgegenstand und der Beendigung des Mietverhältnisses.

Mietkosten

Mietkosten sind das Entgelt, dass der Mieter für die Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung zu zahlen hat. Man bezeichnet die Mietkosten auch als Mietzins oder kurz Miete. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die meisten mietrechtlichen Vorschriften enthält, regelt hierzu nur, dass der Mieter eine Miete zu entrichten hat. Wie hoch die Miete ist und welche Kosten der Mieter als Mietkosten zu tragen hat, überlässt das Gesetz dagegen dem Mietvertrag. Der Mietvertrag legt deshalb fest, welche Kosten der Mieter zu zahlen hat und wie hoch diese sind. Der Mietvertrag regelt dabei meistens, dass der Mieter eine monatliche Kaltmiete und Nebenkosten zu entrichten sowie eine Kaution zu hinterlegen hat. Die größten Fallen lauern bei den Mietkosten bei der Vereinbarung einer Staffelmiete und der Nebenkostenregelung.

Staffelmieten

Bei der Vereinbarung einer Staffelmiete vereinbaren Mieter und Vermieter schon bei Vertragsabschluss eine Erhöhung der Miete zu bestimmten Zeitpunkten. Eine solche Regelung bringt dem Mieter Planungssicherheit, denn weitere Mieterhöhungen sind dann gesetzlich ausgeschlossen. Der Vermieter umgeht mit der Vereinbarung einer Staffelmiete die sonst bestehenden Hürden für eine Mieterhöhung. Wirtschaftlich ist ein solche Regelung für den Mieter oft mit Nachteilen verbunden, denn durch die vertragliche Vereinbarung steigt seine Miete auch dann, wenn sei im vergleichbaren Wohnraum stagniert oder fällt. Bei der Vereinbarung einer Staffelmiete handelt es sich damit um bindende Mieterhöhungen, gegen die sich der Mieter kaum noch wehren kann. Mieter sollten deshalb genauestens prüfen, ob eine Staffelmiete für sie tatsächlich Sinn macht.

Nebenkosten

Nebenkosten oder Betriebskosten trägt grundsätzlich der Vermieter. Er kann diese Kosten aber auf den Mieter umlegen, vorausgesetzt der Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung. Klauseln, die dem Mieter die Nebenkosten auferlegen, sind in deutschen Mietverträgen gang und gäbe. Damit der Vermieter nicht sämtliche Kosten seines Wohnungseigentums auf den Mieter abwälzt, listet die Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend fest, welche Kosten grundsätzlich im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden können. Welche Nebenkosten der Mieter zu zahlen hat, ergibt sich aber aus dem Wortlaut der entsprechenden Klausel. Diese kann auf § 2 der Betriebskostenverordnung verweisen oder aufzählen, welche Kosten, wie z. B. Wasser, Müll oder Steuern, der Mieter übernimmt.

Bei der Nebenkostenregelung liegt der Teufel im Detail. Es wird einem Mieter kaum gelingen eine Wohnung zu bekommen, ohne dass der Mietvertrag ihm bestimmte Nebenkosten überträgt. Häufig wird vereinbart, dass der Mieter zusätzlich zur normalen Miete einen bestimmten Betrag X als Vorauszahlung leistet. Dieser Betrag sollte nicht zu niedrig angesetzt werden – sonst droht zum Jahresende eine saftige Nachzahlung.

Alternativ zur jährlichen Nebenkostenabrechnung kann auch vereinbart werden, dass es sich bei dem Betrag um eine Pauschale handelt. In diesem Fall ist eine spätere Abrechnung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten unzulässig. Aber Achtung: Auch eine solche Nebenkostenpauschale muss nicht unbedingt von Vorteil sein, denn wenn die tatsächlichen Nebenkosten geringer ausfallen, bekommt der Mieter keine Erstattung des zu viel bezahlten Betrags.

Der Mietgegenstand

Mietgegenstand ist bei der Wohnraummiete die Wohnung oder das Haus. Während die Zahlung der Mietkosten die Hauptpflicht des Mieters ist, ist die Überlassung und Instandhaltung der Mietwohnung die Haupflicht des Vermieters. Der Mietvertrag konkretisiert mit seinen Regelungen diese Pflicht des Vermieters und wälzt nicht selten Risiken und Kosten in diesem Zusammenhang auf den Mieter ab.

Unverbindliche Wohnungsgröße

Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, dem Mieter die vereinbarte Wohnung zum Gebrauch zu überlassen. Ein wesentliches Kriterium für den Mieter ist die Größe der Wohnung. Erweist sich die Wohnung kleiner als gedacht, ist das für den Mieter ein großes Ärgernis. Einen Anspruch auf Minderung der Miete hat er aber nur, wenn die Wohnungsgröße im Mietvertrag verbindlich angegeben wurde. Nur dann entspricht die vom Vermieter überlassene Wohnung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand. Bei der Beschreibung der Wohnung müssen Mieter also darauf achten, dass die Angabe der Größe der Wohnung verbindlich ist. Nach dem BGH kann dafür auch eine ungefähre Angabe ausreichend sein, der Zusatz „diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“ genügt dagegen nicht. Bei einer derartigen Klausel hat der Mieter daher kein Minderungsrecht, wenn die Wohnung viel kleiner ausfällt, als im Vertrag steht.

Geduldete Mängel

Das Minderungsrecht des Mieters ist auch bei sog. geduldeten Mängeln ausgeschlossen. In diesem Fall beschränkt nicht eine bestimmte Klausel im Mietvertrag die Rechte des Mieters, sondern ihr Fehlen. Mit Unterschrift des Mietvertrages akzeptiert der Mieter die Wohnung so, wie er sie gesehen hat. Werden offensichtliche Mängel wie ein Sprung am Fenster, eine zerkratzte Tür oder Schimmel an der Decke nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten und geregelt, dass der Vermieter diese zu beseitigen hat, hat der Mieter kein Minderungsrecht. Er kann dann nur noch Reparatur verlangen, muss aber die gesamte Miete entrichten.

Kleinreparaturklausel

Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung nicht nur überlassen, sondern sie auch instand halten. Das heißt für Reparaturen in und an der Wohnung ist der Vermieter zuständig. Mit einer Kleinreparaturklausel kann der Vermieter den Mieter aber in einem bestimmten Umfang an den Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung seiner Wohnung beteiligen. Die Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter dazu die Kosten für Reparaturen zu erstatten, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Die Klausel des Mietvertrages betrifft die Bestandteile der Wohnung, die der Mieter besonders häufig nutzt, wie z. B. Türgriffe, Wasserhähne, Türschlösser oder undichte Fenster. Die Obergrenze für die jeweilige Beteiligung des Mieters variiert von Ort zu Ort. Mieter sollten sich deshalb vorab informieren, welche Höhe bei Kleinreparaturen in ihrem Wohnraum üblich ist.

Beendigung des Mietverhältnisses

Stolpersteine gibt es im Mietvertrag auch bei der Frage, wann und wie das Mietverhältnis beendet wird – Fragen, mit denen man sich beim Einzug ungern beschäftigt. Auch wenn man verständlicherweise nicht unbedingt an einen potenziellen Auszug denken will, wenn man seine Traumwohnung gerade erst gefunden hat, sind Mieter gut beraten, sich die Klauseln trotzdem gut anzusehen. Sowohl das Privatleben als auch das Berufsleben sind schnelllebiger geworden und der unerwartete Umzug in eine andere Stadt keine Seltenheit mehr. Wollen Mieter nicht Gefahr laufen, in einer solchen Situation noch monate- oder gar jahrelang an einen Mietvertrag gebunden zu sein, sollten sie vor Unterzeichnung des Mietvertrags genauestens drauf achten, welche Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses getroffen werden.

Kündigungsverzicht

Einen Kündigungsverzicht sollten sich Mieter gut überlegen. Mit dem Kündigungsverzicht verzichtet der Mieter nämlich für eine bestimmte Zeit auf sein Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Ein neuer Job, Arbeitslosigkeit, die Scheidung oder Pflegebedürftigkeit der Eltern lassen sich nur schwer vorhersehen. Mieter, die einen Kündigungsverzicht unterschrieben haben, geraten in solch einer Situation leicht in die Bredouille: Einerseits erfordert die neue Situation einen Umzug, andererseits kommt man aber nur mit dem Goodwill des Vermieters aus dem Mietvertrag. Der Kündigungsverzicht im Mietvertrag sollte daher gründlich überlegt sein.

Wohngemeinschaft

Ebenso problematisch ist die Beendigung des Mietverhältnisses bei Wohngemeinschaften. Ob Studienfreunde, Eheleute oder Alters-WG: Wenn alle gemeinsam als Mieter den Mietvertrag unterschreiben, können sie das Mietverhältnis im Zweifel auch nur gemeinsam wieder beenden. Das führt vor allem dann zu Problemen, wenn eine Mietpartei ausziehen will, die andere ihren Auszug aber gerade nicht will. In dem Fall kann es schwierig bis unmöglich werden, aus dem einst gemeinsam geschlossenen Mietvertrag rauszukommen. Wer zusammenziehen will, sollte sich daher auch Gedanken über die Gestaltung des Mietvertrages machen – nur so besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis problemlos zu beenden, wenn der Friede in der WG nicht mehr hält.

Fazit:

Auch wenn die Unterzeichnung des Mietvertrags der letzte lang ersehnte Schritt auf einer endlos erscheinenden Wohnungssuche ist, gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Es gibt im Mietvertrag viele Stolpersteine und Fallen, die man kennen und beachten sollte. Nur so kann der Mietvertrag die Weichen für ein gutes, relativ konfliktfreies Mietverhältnis stellen.

Vererben will gelernt sein – die wichtigsten Hintergründe zum letzten WillenGrundsätzlich braucht man für sein Testament...
16/11/2016

Vererben will gelernt sein – die wichtigsten Hintergründe zum letzten Willen

Grundsätzlich braucht man für sein Testament nicht mehr als ein Blatt Papier und einen Stift, aber auch beim Testament gilt die altbekannte Redensart „Der Teufel steckt im Detail“. Wer seinen letzten Willen nicht nur aufschreiben, sondern auch durchsetzen will, muss deshalb einiges beachten. Ist ein Testament überhaupt notwendig, welche Voraussetzungen stellt das Gesetz an ein wirksames Testament, was verbirgt sich hinter der Erbfolge, welche Arten von Testament gibt es und wo sollte man sein Testament verwahren?

Notwendigkeit eines Testaments

Rechtlich ist ein Testament grundsätzlich nicht notwendig, denn wenn kein Testament existiert, legt das Gesetz fest, wie der Nachlass des Verstorbenen aufgeteilt wird. Als Nachlass bezeichnet man das gesamte Vermögen, das eine Person nach ihrem Tod entweder einem Alleinerben oder einer Erbengemeinschaft hinterlässt. Zum Nachlass gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte wie z. B. Ersparnisse, Immobilien, die berühmte Münzsammlung oder Uhrensammlung und Firmenanteile ebenso wie alle Schulden des Verstorbenen. Wer diese Vermögensteile erhalten soll, entscheidet nach dem deutschen Erbrecht grundsätzlich zunächst der Verstorbene selbst, den man als Erblasser bezeichnet. Trifft der Erblasser keine Regelung, greift das Gesetz ein und verteilt das Vermögen.

Nach dem deutschen Erbrecht ist das Testament also nicht erforderlich, um das Vermögen einer verstorbenen Person nach ihrem Tod aufzuteilen. Die Aufteilung des Gesetzes entspricht aber nicht unbedingt den Wünschen des Erblassers. Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen nach seinen Wünschen und Vorstellungen aufgeteilt wird, sollte daher ein Testament aufsetzen. Das Testament schafft dann nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch den Familienfrieden wahren und ist vor allem für Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Streitigkeiten über die Unternehmensnachfolge können die Geschäftsleitung handlungsunfähig machen. Erbschaftsstreitigkeiten können sich in die Länge ziehen und damit selbst ein florierendes Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Bei einer unklaren oder gar fehlenden Nachfolgerreglung wird deshalb der Tod des Unternehmers häufig auch zum Todesurteil für sein Unternehmen.

Zusammenfassend ist ein Testament also gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll und im unternehmerischen Bereich von existenzieller Bedeutung. Das Testament kann die Nachfolge im Unternehmen eindeutig regeln, informiert Angehörige über den letzten Willen und gibt dem Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen nach seinem Tod nach seinen Vorstellungen aufzuteilen.

Rechtliche Voraussetzungen für einen wirksamen letzten Willen

Ein Testament kann seinen Sinn und Zweck nur dann erfüllen, wenn es wirksam ist. Bei einem unwirksamen Testament regelt wiederum das Gesetz, wie das Erbe aufgeteilt wird. Wer ein unwirksames Testament aufsetzt, erreicht deshalb dasselbe Ziel wie ohne Testament. Bei der Erstellung des eigenen Testaments sollte man deshalb auf die Hürden des Erbrechts achten, damit das Testament am Ende wirksam ist und den letzten Willen durchsetzen kann. Zu den wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen für ein wirksames Testament gehören die Testierfähigkeit und die Einhaltung der vorgeschriebenen Form.

Testierfähigkeit

Rechtlich gesehen ist das Testament eine Willenserklärung, mit der der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod einem oder mehreren Erben hinterlässt. Man bezeichnet das Testament deshalb auch als letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todeswegen. Eine solche Verfügung kann nur treffen, wer in der Lage ist zu verstehen, was seine Willenserklärung bedeutet. Diese Fähigkeit bezeichnet man als Testierfähigkeit. Nur wer testierfähig ist, kann ein Testament schreiben. Die Testierfähigkeit kann sowohl bei minderjährigen als auch bei älteren Menschen eingeschränkt sein. Minderjährige können deshalb nur dann ein eigenes Testament aufsetzen, wenn sie über 16 Jahre alt sind und einen Notar hinzuziehen. Stehen ältere Menschen unter rechtlicher Betreuung, weil Krankheiten wie Depression oder Demenz sie nur noch beschränkt geschäftsfähig machen, kann auch ihre Testierfähigkeit nicht mehr uneingeschränkt gegeben sein. Sie benötigen dann ggf. die Zustimmung ihres Betreuers, um ein Testament zu schreiben oder zu ändern.

Die Form des Testaments

Auch an die Form des Testaments stellt das deutsche Erbrecht verschiedene Anforderungen. Deshalb kann ein Testament nicht mündlich oder elektronisch gemacht werden. Ein Testament muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder vom Notar beglaubigt sein. Man muss also grundsätzlich keinen Notar hinzuziehen, um seinen letzten Willen rechtswirksam aufzusetzen. Der Notar ist nur eine Möglichkeit, die das Gesetz vorsieht, mit Ausnahme von Minderjährigen. Wer sein Testament ohne Notar machen will, muss es aber komplett handschriftlich verfassen. Ein am Computer geschriebenes Testament ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Zudem muss das handschriftlich verfasste Testament unterschrieben sein. Ort und Datum sind dagegen nicht zwingend anzugeben, aber notwendig, um Rechtstreitigkeiten bei mehreren Testamenten zu vermeiden, denn rechtsgültig ist stets das zuletzt abgefasste Testament.

Stellvertretung

Das Testament ist eines der wenigen Rechtsgeschäfte, bei denen die Stellvertretung nicht zulässig ist. Grundsätzlich kann sich jede Person bei jedem rechtsgeschäftlichen Handeln von einer anderen Person vertreten lassen und dieser eine entsprechende Vollmacht geben. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die man unter dem Begriff höchstpersönliche Rechtsgeschäfte zusammenfasst. Zu diesen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, die nur die jeweils betroffene Person selbst tätigen kann, zählt neben der Ehe auch das Testament. Das Testament muss deshalb immer vom Erblasser selbst verfasst werden.

Voraussetzung für ein rechtlich wirksames Testament ist damit, dass der Erblasser es selbst verfasst, testierfähig ist und entweder einen Notar hinzuzieht oder sein Testament vom ersten bis letzten Buchstaben handschriftlich schreibt und unterzeichnet.

Die Erbfolge

Das Verhältnis aller Personen, die Anspruch auf ein Erbe haben, bezeichnet man als Erbfolge. Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwei Arten der Erbfolge, wobei es im Hinblick auf die Erbfolge verschiedene Regelungen und Einschränkungen gibt.

Gesetzliche Erbfolge und gewillkürte Erbfolge

Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Testierfreiheit. Danach darf grundsätzlich jede Person frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Unter Testierfreiheit versteht man also die Freiheit des Erblassers in seinem Testament die Erbfolge für seinen Nachlass festzulegen. Diese vom Erblasser bestimmte Erbfolge bezeichnet man als gewillkürte Erbfolge. Sie richtet sich allein nach dem Belieben des Erblassers und ist nicht an verwandtschaftliche Beziehungen gebunden. Der Erblasser kann deshalb z. B. auch Freunde, Kollegen oder Vereine als Erben einsetzen.

Das Gegenstück zur gewillkürten Erbfolge ist die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann ein, wenn entweder gar kein Testament vorhanden ist oder ein Testament unwirksam ist. Gesetzliche Erbfolge ist dann diejenige Erbfolge, die das Gesetz festlegt. Bei der gesetzlichen Erbfolge richtet sich die Frage, wer wie viel bekommt, nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei man Erben erster Ordnung, Erben zweiter Ordnung und Erben dritter Ordnung unterscheidet. Zu den Erben erster Ordnung zählen z. B. Ehegatten und Kinder. Gibt es keine Erben erster Ordnung, geht das Erbe an die Erben zweiter Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen usw. Falls es bis zur dritten Ordnung keine Erben gibt oder alle Erben das Erbe ausschlagen, erbt schließlich der Staat an letzter Stelle der gesetzlichen Erbfolge.

Der Pflichtteil

Das Gesetz legt also eine Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden fest, die aber nur dann greift, wenn der Erblasser im Rahmen seiner Testierfähigkeit keine (wirksame) Regelung für seinen Nachlass getroffen hat. Die Testierfreiheit zählt mit der Vertragsfreiheit und Eigentumsfreiheit zu den wichtigsten Freiheiten des deutschen Zivilrechts, die nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in der Verfassung geschützt ist. Der Testierfähigkeit sind deshalb nur sehr wenige Schranken gesetzt. Die bekannteste Schranke ist der Pflichtteil, der den Angehörigen des Erblassers unabhängig von seinem Willen gewährt wird.

Der Pflichtteil sichert den gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Ehegatten und Kinder. Aber auch Eltern oder Enkel können Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Der Pflichtteil ist immer ein bestimmter Geldbetrag, der auf Grundlage des Vermögens des Erblassers ermittelt wird. Seinen Ursprung hat der Pflichtteilsanspruch im naturrechtlichen Denken, das überlebende Vorfahren und die Nachkommen als natürliche Erben betrachtet. Daneben spielt auch der Versorgungsgedanke in Hinblick auf Witwe und Kinder bei der Regelung eine Rolle. Deshalb kann der Erblasser seine nächsten Verwandten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vollständig vom Erbe ausschließen.

Vorweggenommene Erbfolge

Gerade wenn es um größerere Vermögen geht, sollte man sich nicht nur mit der gesetzlichen Erbfolge und der gewünschten Erbfolge auseinandersetzen, sondern auch mit der Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge. Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Begriff, den das Gesetz an verschiedenen Stellen verwendet, aber nicht näher definiert. Ganz allgemein versteht die Rechtsprechung darunter das Verschenken von Vermögensanteilen an Familienmitglieder, weil diese den betreffenden Vermögensteil im Erbfall ohnehin erhalten würden. Rechtliche Grundlage für die vorweggenommene Erbfolge ist damit weder das Testament noch der gesetzliche Erbanspruch, sondern ein einfacher Schenkungsvertrag. Trotzdem wirkt sich die vorweggenommene Erbfolge erheblich auf den letzten Willen einer Person aus. So kann man mit dem Instrument der vorweggenommenen Erbfolge z. B. die Steuerlast bei der Vermögensübertragung auf den Nachfolger reduzieren oder den Pflichtteil unliebsamer Verwandter reduzieren.

Enterben statt Vererben

Die gewillkürte Erbfolge im Testament regelt aber nicht nur die Frage, wer in welcher Reihenfolge wie viel erben soll, sondern auch, wer nicht erbt und sozusagen am Ende leer ausgeht. Der Grundsatz der Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser sowohl gesetzliche Erben ganz von der Erbfolge auszuschließen oder ihren quotenmäßigen Anteil am Nachlass zu senken. Die Gründe, Verwandte vom Erbe auszuschließen, können vielfältig sein. Gerade familiäre Konflikte können schnell eskalieren, der Kontakt zu Kindern bricht ab oder man kennt seine entfernten Verwandten nicht einmal. Es gibt im Testament zwei Möglichkeiten, um unliebsame Verwandtschaft vom Erbe auszuschließen. Der Erblasser kann entweder ausdrücklich ins Testament schreiben, dass die betroffene Person nichts erbt, oder sie einfach nicht erwähnen. In beiden Fällen hat die enterbte Person keinen Anspruch mehr auf das Erbe, sondern höchstens noch den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft. In besonders harten Fällen kann sogar dieser Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden. Eine Pflichtteilsentziehung kommt z. B. in Betracht, wenn Unterhaltspflichten böswillig verletzt werden, Kinder schwere Verbrechen gegen ihre Eltern begehen oder Ehegatten den Erblasser körperlich misshandelt haben.

Zusammenfassend regelt die Erbfolge im Testament, wer welchen Anteil am Vermögen des Erblassers erhält und wer keinen Anteil erhalten soll. Mit dem Anspruch auf einen Pflichtteil gewährt das Gesetz nahen Angehörigen aber einen Mindestanteil, der nur in besonderen Ausnahmefällen im Testament vollständig ausgeschlossen werden kann.

Welche Arten von Testament gibt es?

Testament ist nicht gleich Testament. Sowohl in formeller Hinsicht als auch in inhaltlicher Hinsicht unterscheidet man eine Vielzahl unterschiedlicher Testamentsarten. So gibt es z. B. das notarielle Testament oder öffentliche Testament, privatschriftliche Testament, eigenhändige Testament, handschriftliche Testament oder holografische Testament, negative Testament, Berliner Testament, Ehegattentestament und ein Nottestament.

Einige dieser Testamentsarten betreffen ausschließlich Familien wie etwa das Berliner Testament oder das Ehegattentestament. Andere Arten unterscheiden sich allein nach ihrer Form, denn das öffentliche Testament knüpft allein daran an, dass der Erblasser einen Notar hinzugezogen hat. Das Nottestament wiederum ist eine Testamentsart, die in Notfällen eingesetzt werden kann und die Formstrenge des Testaments deutlich lockert. Das Nottestament kommt bei akuter Lebensgefahr in Betracht und kann entweder gegenüber dem Bürgermeister oder drei Zeugen abgegeben werden.

Wo sollte das Testament aufbewahrt werden?

Damit ein Testament den letzten Willen des Erblassers tatsächlich durchsetzt, muss es aber nicht nur existieren und wirksam sein, sondern im Todesfall auch gefunden werden. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift dazu, wo und wie man sein Testament verwahren sollte. Man kann es in den eigenen Unterlagen aufbewahren oder auch beim Amtsgericht oder Notar hinterlegen. Bewahrt man sein Testament zu Hause auf, läuft man aber Gefahr, dass enttäuschte Erben es unterschlagen, um doch einen größeren Teil vom Kuchen abzubekommen.

Erbvertrag, Vermächtnis – Alternativen zum Testament?

Es gibt also unterschiedliche Möglichkeiten und Wege, sein Vermögen mit einem Testament an Kinder, andere Verwandte oder Freunde weiterzugeben. Es gibt aber neben dem Testament noch weitere Möglichkeiten wie etwa einen Erbvertrag oder das Vermächtnis. Das Vermächtnis zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um eine Einzelzuwendung handelt. Das Vermächtnis gibt dem Erblasser die Möglichkeit, einen bestimmten klar definierten Teil seines Nachlasses gezielt einer bestimmten Person zu vermachen. So kann die Geliebte etwa eine Almhütte erhalten oder der beste Freund die wertvolle Briefmarkensammlung.

Auch ein Erbvertrag ist etwas anderes als ein Testament, hat aber mit dem Testament gemein, dass er Regelungen zur Vermögensnachfolge nach dem Tod der Vertragsparteien enthält. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag aber kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern als Vertrag von der Zustimmung beider Vertragsparteien abhängig.

Fazit: Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gerät, muss also einiges beachten und sich mit vielen Details des Vererbens auseinandersetzen, damit der letzte Wille auch wirklich erfüllt wird.

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