19/08/2020
Rechtliche Einschätzung des VDC Verbandsanwalts zur aktuellen Reisewarnung und der Konsequenz für Charterverträge.....
Unser Verbandsanwalt gibt Auskunft:
Wer zur Zeit nach Spanien, in die Türkei oder nach Kroatien (Gespanschaften Šibenik-Knin und Split-Dalmatien) reist braucht
-Corona-Test bei Rückkehr und Quarantäne bis Negativ-Testergebnis vorliegt
Oder
-14 Tage Quarantäne
Wenn ein Charterkunde sich aus seiner Buchung in Spanien, der Türkei oder in Kroatien (Gespanschaften Zadar, Šibenik-Knin und Split-Dalmatien) lösen will, weil er diese neuen Hürden nicht akzeptieren will oder weil er das erhöhte Risiko nicht eingehen möchte, ist das seine einseitige Entscheidung und es gelten die normalen Stornoregelungen des Chartervertrages (wie vor Corona).
Es ist jetzt ja nicht mehr so, wie im März/April, als uns alle gleichermaßen die neue Situation überraschte, die keine Partei verschuldet hatte.
Ergänzung I:
Wer nach Corona-Ausbruch gebucht hat, ist das absehbare Risiko eingegangen, dass die Situation sich verschärft bzw. Einreisebeschränkungen entstehen können.
Wer bereits vor Corona gebucht hatte kann jetzt auch nicht nur aufgrund der Reisewarnung zurücktreten (aber stornieren, mit Stornokosten). Die Ansteckungsgefahr und die Reglementierungen sind ja nicht mehr die, die im März/April gegolten haben. Die Vercharterer halten die Boote ja legal bereit. Keine Auslaufverbote, keine Einreiseverbote.
Die Charterkunden können durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen (Verzicht auf Restaurant im Innenbereich, Abstandsregeln, Masken) das Infektionsrisiko auf dem Level wie zuhause halten.
Tests bzw. Quarantäne bei Rückkehr sind kein Grund für Rücktritt.
Ergänzung II:
Ein Arbeitgeber kann nicht den Urlaub im Risikogebiet verbieten. Eine Reisewarnung ist ja kein Reiseverbot und so weit darf der Arbeitgeber nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen. Tut er es doch macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Rechtsanwalt Eckhard von der Mosel
Stand 19. August 2020 (Update: 20. August 2020)