09/09/2017
Mit Urteil vom 03.08.2017 - VII ZR 32/17 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB regelmäßig am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschliessende Abrechnung über die Provision erteilt hat.
Wenn der Unternehmer die Erteilung einer Provisionsabrechnung verweigert, obwohl er zu dieser verpflichtet ist, kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges grundsätzlich zusammen mit dem Anspruch auf die Provisionsabrechnung gerichtlich geltend machen.
Entstehen und Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c HGB