14/07/2026
Ein Kind kommt während der Trennungszeit zur Welt – und rechtlicher Vater ist zunächst der Noch-Ehemann. Auch dann, wenn er das Kind nie gesehen hat und niemand behauptet, er sei der Vater. Das Gesetz fragt in § 1592 Nr. 1 BGB nur eines: Bestand die Ehe im Zeitpunkt der Geburt?
Die Folgen sind keine Formalie. Der Noch-Ehemann wird gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt und ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Das Kind erbt nach ihm. Und der Mann, von dem das Kind tatsächlich stammt, hat rechtlich keinerlei Stellung.
Zum 1. April 2026 hat sich das nunmehr geändert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bisherige Recht beanstandet hatte, kann der leibliche Vater die Vaterschaft nun auch dann anerkennen, wenn noch ein anderer Mann rechtlicher Vater ist. Erforderlich sind die Zustimmung der Mutter und die Zustimmung des bisherigen rechtlichen Vaters. Alle Erklärungen werden öffentlich beurkundet, beim Jugendamt kostenfrei. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Ein Scheidungsverfahren ist dafür nicht mehr nötig, ein Gerichtsverfahren ebenso wenig.
Verweigert der bisherige rechtliche Vater seine Zustimmung, kann diese nicht durch das Gericht ersetzt werden. Dann bleibt nur die Vaterschaftsanfechtung – und dort entscheidet das erste Lebensjahr des Kindes. Solange die Vaterschaft weniger als ein Jahr besteht, liegt in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung vor, die die Anfechtung sperrt. Danach wird es deutlich schwerer.
In meinem Ratgeber habe ich aufgeschrieben, welcher Weg wann offensteht, worauf es vor Gericht ankommt und was das für Mutter, Noch-Ehemann und leiblichen Vater jeweils bedeutet:
https://www.muenchenanwaelte.de/ratgeber/vaterschaft-abstammungsrecht-2026.html
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Sandra Rademacher
Rechtsanwältin
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