15/10/2026
𝗕𝗠𝗪-𝗔𝗕𝗙𝗜𝗡𝗗𝗨𝗡𝗚𝗦𝗣𝗥𝗢𝗚𝗥𝗔𝗠𝗠: „𝗙𝗜𝗥𝗦𝗧 𝗖𝗢𝗠𝗘, 𝗙𝗜𝗥𝗦𝗧 𝗦𝗘𝗥𝗩𝗘𝗗“ – 𝗔𝗕𝗘𝗥 𝗪𝗔𝗦 𝗚𝗜𝗟𝗧, 𝗪𝗘𝗡𝗡 𝗗𝗘𝗥 𝗭𝗨𝗚𝗔𝗡𝗚 𝗡𝗜𝗖𝗛𝗧 𝗙𝗨𝗡𝗞𝗧𝗜𝗢𝗡𝗜𝗘𝗥𝗧?
Uns erreichen Anfragen von BMW-Beschäftigten, die am aktuellen Personalstrukturprogramm teilnehmen möchten. Geschildert werden technische Zugangsprobleme am angekündigten Starttag, eine möglicherweise bereits vorher bestehende Anmeldemöglichkeit und unterschiedliche Bearbeitungszeiten innerhalb der Personalabteilungen.
Ob und in welchem Umfang diese Umstände die Vergabe beeinflusst haben, muss anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.
Rechtlich stellt sich eine entscheidende Frage: Werden die angekündigten Spielregeln tatsächlich eingehalten?
Hier lohnt ein Blick auf das LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2016 – 11 Sa 1068/15. Das Gericht erkannte einen Anspruch auf Teilnahme an einem Abfindungsprogramm an, weil der Arbeitgeber das kollektivrechtlich vereinbarte Anmeldeverfahren ohne ausreichende Rechtsgrundlage geändert und dadurch den Zugang nach dem vorgesehenen Verfahren vereitelt hatte.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Serverstörung einen Abfindungsanspruch auslöst. Sie zeigt aber: Verbindliche Verfahrensregeln können individuelle Ansprüche begründen. Ihre Missachtung muss nicht folgenlos bleiben.
Für die geschilderten Vorgänge bei BMW sind insbesondere diese Fragen relevant:
▪️ Wurden Anmeldungen vor dem offiziell angekündigten Start berücksichtigt?
▪️ Welche Regelungen enthalten die Programmbedingungen und eine etwaige Betriebsvereinbarung?
▪️ Wenn die Reihenfolge der Vertragsabschlüsse entscheidet: Wie wird verhindert, dass unterschiedlich schnelle HR-Bearbeitung die Teilnahmechancen sachwidrig beeinflusst?
▪️ Wäre die betroffene Person bei ordnungsgemäßem Ablauf zum Zuge gekommen?
Je nach Sachlage können Ansprüche auf vertragsgemäße Berücksichtigung, auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Dabei sind Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche rechtlich sauber zu unterscheiden. Ein automatischer Anspruch auf Auszahlung der vorgesehenen Abfindung besteht nicht.
Wir prüfen solche Konstellationen mit dem Ziel, eine Teilnahme am Programm und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu den vorgesehenen Konditionen zu erreichen. Ausgangspunkt sind die verbindlichen Regeln und der nachweisbare individuelle Ablauf.
Betroffene sollten Startankündigungen, Screenshots, Fehlermeldungen und die Kommunikation mit HR sichern. Eine frühzeitige Prüfung ermöglicht es, Rechte gezielt geltend zu machen, ohne vorschnell zu eskalieren.
Sie sind betroffen? Wir stehen Ihnen für eine vertrauliche arbeitsrechtliche Einschätzung zur Verfügung.
Johannes Falch, MBA
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Falch & Partner PartG mbB