03/05/2026
Eigentor - Wie der Deutsche Schwimm-Verband (DSV) seine eigenen Wasserball-Sanktionen aushebelt

Der Deutsche Schwimm-Verband verhängte gegen einen Bundesligaverein eine Ordnungsgebühr, weil nicht genug deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Grundgesetz im Spielprotokoll standen. Man lese das langsam: Art. 116 GG – als Maßstab für die Kaderzusammensetzung im Vereinsligabetrieb 2026. In einem gemeinsamen Binnenmarkt, dessen Arbeitnehmerfreizügigkeit der EuGH seit Walrave und Koch (1974) auch auf private Sportverbände anwendet. Seit Bosman, 1995, ist endgültig geklärt, dass nationalitätsbezogene Kaderbeschränkungen im Vereinssport gegen Unionsrecht verstoßen. Keine neue Erkenntnis – ein halbes Jahrhundert gefestigte Rechtsprechung.
Die europarechtliche Dimension lasse ich hier bewusst beiseite. Denn selbst wer die Norm für einen Moment als gültig unterstellt, stößt auf ein zweites, handfesteres Problem:
Die Sanktionsnorm funktioniert schlicht nicht.
§ 346 Abs. 7 der Wettkampfbestimmungen sieht eine Ordnungsgebühr vor „für jeden im Spielprotokoll aufgeführten Spieler, der nicht spielberechtigt ist." Nur: Alle protokollierten Spieler waren spielberechtigt. Sie hatten ihr Startrecht. Was fehlte, war die Erfüllung einer Quotenpflicht des Vereins – zu wenige Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 GG im Aufgebot.
Das ist etwas grundlegend anderes.
Eine Quotenpflicht richtet sich an den Verein als Ganzes. Eine fehlende Spielberechtigung ist eine Eigenschaft des einzelnen Spielers. § 346 Abs. 7 erfasst nur Letzteres. Wörtlich gelesen: null Euro Gebühr.
Hinzu kommt: Der Verband berechnete die Gebühr per „fehlendem" deutschen Spieler (Soll minus Ist × EUR 250,00). Fehlende Spieler stehen nicht im Protokoll. Eine Norm, die an „im Protokoll aufgeführte Spieler" anknüpft, erfasst keine Spieler, die gar nicht eingetragen sind. Die angewandte Berechnungsmethode findet im Wortlaut keine Stütze.
Was lehrt uns das?
Wer Ordnungsmaßnahmen verhängen will, muss die Sanktionsnorm so formulieren, dass sie den Tatbestand, den sie ahnden soll, auch tatsächlich erfasst. Im Sanktionsrecht gilt: Was im Wortlaut nicht steht, darf nicht durch Analogie zu Lasten des Betroffenen ergänzt werden. Schlampige Normsetzung schützt am Ende nicht den Wettbewerb – sie schützt den Beschuldigten.
Ein Verband, der 2026 noch mit Art. 116 GG-Klauseln arbeitet, sollte sein gesamtes Regelwerk auf den Prüfstand stellen. Die Antwort dürfte ihn unangenehm überraschen. Ein Jurist beim Normenentwurf ist billiger als ein Gerichtsverfahren – erst recht, wenn es an einer Rechtsprechung scheitert, die älter ist als die meisten aktiven Wasserballspieler.