20/08/2026
Der Erwerbszweck frisst die Provision
Der BGH hat das Maklerrecht psychologisch gemacht.
Denn künftig entscheidet nicht mehr allein das Objekt über den Rechtsrahmen – sondern das, was der Käufer damit vorhat.
Ein Mehrfamilienhaus?
Vielleicht.
Ein Einfamilienhaus im Kopf des Erwerbers?
Dann gelten plötzlich Verbraucherschutzregeln, Halbteilungsgrundsätze und neue Provisionsgrenzen.
Das klingt theoretisch.
Ist es aber nicht.
Denn damit verschiebt sich das Risiko:
- weg vom Grundriss
- hin zur Absicht des Käufers
Oder anders formuliert:
Nicht das Gebäude entscheidet.
Sondern der Zweck, den der Käufer hineinlegt.
Genau darin liegt die Sprengkraft der BGH-Entscheidung.
Makler müssen künftig deutlich präziser dokumentieren:
- warum gekauft wird
- wie genutzt werden soll
- welche Erwerbsabsichten bestehen
Wer das übersieht, setzt möglicherweise den falschen Rechtsrahmen – und riskiert seinen Provisionsanspruch.
Dr. Marc Laukemann, Dr. Ulrich Rösch und Dr. Christian Ruso haben die Entscheidung für die Praxis eingeordnet.
👉 Beitrag: https://lfr-law.de/praxisgeschichte-nr-3-der-erwerbszweck-frisst-die-provision-und-der-makler-merkt-es-zuletzt/
👉 Checkliste Maklerprovision:https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2026/08/Checkliste-Maklerprovision-sichern.pdf