Höchstetter & Koll.

Höchstetter & Koll. Fachanwalt für Steuerrecht,
Strafrecht und Erbrecht

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ist Ihre Rechtsanwaltskanzlei und kompetenter Ansprechpartner rund um alle Fragen, vor allem zu unseren Fachanwaltsgebieten Steuerrecht, Strafrecht und Erbrecht. Unsere bosendere Expertise in diesen Bereichen leiten wir aus unserer jahrelangen Erfahrung, gepaart mit ständigen und aufwendigen Fort- und Weiterbildung, sowohl im Fachanwaltsgebiet, als auch in vielen rechtsverwandten Gebieten ab. Die

s ermöglicht es uns, nicht nur zu jeder Zeit auf dem aktuellsten Stand zu sein, sondern auch mit erheblichem Wissensvorsprung tätig zu sein. Wir bieten Ihnen daher selbstverständlich auch in den rechtsverwandten Gebieten des Wirtschaftsrechts, der Steuerhinterziehung, der Selbstanzeige, des Steuerstrafrechts, des Schenkungssteuerrechts, des Gesellschafts- und Vertragsrechts, der Vermögensnachfolge, des Immobilienrechts und des Stiftungsrechts unsere kompetente Hilfe an, um Ihre Interessen zu wahren und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Steuerplattform in der Kritik, die Einschätzung von Dr. Klaus Höchstetter bei n-tv
05/09/2021

Steuerplattform in der Kritik, die Einschätzung von Dr. Klaus Höchstetter bei n-tv

Die Grünen wollen eine bundesweite Plattform einrichten, um Steuersündern schneller auf die Schliche zu kommen. Mit den anonymen Hinweisgebern sollen die Fahnder sogar direkt kommunizieren können. Klaus Höchstetter, Fachanwalt für Steuerrecht, sieht Probleme in dem Modell.

Alles Wissenswerte rund um die Hausdurchsuchung Sie kommt meistens überraschend und sorgt für Unbehagen: die Rede ist vo...
12/03/2021

Alles Wissenswerte rund um die Hausdurchsuchung

Sie kommt meistens überraschend und sorgt für Unbehagen: die Rede ist von der Hausdurchsuchung. Welche Voraussetzungen für eine Durchsuchung erfüllt sein müssen, wie diese abläuft und wie sie sich idealerweise verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss
Zweck einer Durchsuchung ist u. A. das Sicherstellen von Beweismitteln. Hausdurchsuchungen dürfen auch durchgeführt werden, um einen Verdacht gegen Dritte aufzuklären.
Nicht zulässig ist eine Ausforschung ohne entsprechenden Tatverdacht
Die Hausdurchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen statt, es wird vorübergehend die Unverletzbarkeit der Wohnung aufgehoben. Daher bedarf es triftiger Gründe für einen Durchsuchungsbeschluss und sowohl beim Anlass als auch beim Ablauf der Durchsuchung muss die Verhältnismäßigkeit stets gewährleistet sein.
Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist der Anfangsverdacht einer Straftat. Reine Vermutungen reichen hierbei nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte einer Straftat vorliegen. Sofern keine sogenannte Gefahr im Verzug gegeben ist, muss darüber hinaus ein richterlicher Beschluss vorliegen.

Was darf genau durchsucht werden?
Anders als der Name vermuten lässt, dürfen bei einer Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO nicht nur das betroffene Haus oder die Wohnung durchleuchtet werden, sondern sämtliche Räumlichkeiten, die der Verdächtige innehat. Dazu gehören z. B. auch Geschäftsräume oder vorübergehend genutzte Hotelzimmer.
Nicht durchsucht werden dürfen beispielsweise die Räume von Mitbewohnern.

Ablauf einer Hausdurchsuchung:
Eine Durchsuchung findet für gewöhnlich früh am Morgen statt und ist auch am Wochenende zulässig. Laut Gesetz darf diese darüber hinaus nicht in den Nachtstunden erfolgen, d. h. von April bis September nicht zwischen 21 Uhr und 4 Uhr sowie von Oktober bis März nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr – ausser es besteht Gefahr im Verzug.
Die Hausdurchsuchung wird von der Polizei durchgeführt, in manchen Fällen ist zusätzlich ein Staatsanwalt anwesend. Wenn Sprengstoff oder Drogen gesucht werden, kommt häufig auch ein Spürhund zum Einsatz.
Vor der Hausdurchsuchung wird Ihnen ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorgelegt, welchen Sie sich genau durchlesen sollten. Sie können daraus den Grund für die Durchsuchung entnehmen, außerdem wonach gesucht wird und in welchen Räumlichkeiten gesucht werden darf.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Um weitere für Sie ungünstige Folgen zu vermeiden, ist es wichtig, sich bei einer Durchsuchung im Vorfeld über die eigenen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein.

Ruhig und kontrolliert bleiben!
Verhalten Sie sich ruhig, bleiben Sie freundlich und leisten Sie keinen Widerstand, damit Ihnen im späteren Verfahren nichts zur Last gelegt werden kann.
Weiterhin sollten Sie auf die Rechtsbelehrung achten, welche Ihnen zu Beginn vorgelegt werden muss. Beim Fehlen dieser handelt es sich meist um einen Formfehler, der von Ihnen notiert werden sollte. Selbiges gilt für das Ausweisen der Beamten und dem Ausschluss etwaiger Unbeteiligter bei der Hausdurchsuchung.

Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen!
Aufgrund der bereits erwähnten wichtigen Informationen sollten Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und sich ggf. eine Kopie anfertigen. So erhalten Sie einen ersten Eindruck über den konkreten Straftatverdacht und können die Durchsuchung gezielt auf die Beweismittel und Unterlagen lenken, welche von der Ermittlung auch tatsächlich betroffen sind.

Gemäßigte Kooperation zeigen:
Das Wichtigste vorweg: machen Sie während der Durchsuchung keine Aussagen, auch wenn der Drang, sich zu rechtfertigen, zuweilen groß sein mag. Jegliche Aussagen können allerdings in einem späteren Prozess gegen Sie verwendet werden. Daher sollten Sie lediglich Daten zu Ihrer Person angeben. Dies gilt auch für etwaige anwesende Zeugen.
Außerdem sollten Sie während der Hausdurchsuchung keinesfalls versuchen, Beweismittel zu vernichten. Kooperieren Sie stattdessen mit den Beamten – aber in Maßen, um hier keine Nachteile zu haben. Eine gesetzliche Pflicht zur aktiven Mitwirkung besteht bei der Durchsuchung zwar nicht, dennoch sollten Sie gesuchte Gegenstände und Dokumente unaufgefordert vorzeigen, um Gegenstände, die nicht Teil der Beweislage sind, zu schützen.
Der Sicherstellung Ihrer Gegenstände sollten Sie ausdrücklich widersprechen – auch wenn Sie diese wahrscheinlich nicht verhindern können. Allerdings können Sie so die Beschlagnahmung später durch einen Strafverteidiger anfechten lassen. Fertigen Sie vor der Sicherstellung Kopien Ihrer Dokumente und Akten an. Sollte Ihnen am Ende der Hausdurchsuchung ein Durchsuchungsprotokoll vorgelegt werden, stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch der Sicherstellung dort vermerkt ist. Unterschreiben müssen und sollten Sie das Protokoll allerdings am besten nicht.

Rechtsbeistand hinzuziehen:
Kontaktieren Sie schnellstmöglich (am besten noch vor Beginn der Durchsuchung) Ihren Steuerberater oder Strafverteidiger im Steuerrecht. Dieser steht Ihnen gemäß § 137 StPO gesetzlich zu. Er kann Ihnen weitere hilfreiche Tipps zum richtigen Verhalten geben und die Hausdurchsuchung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu Ihren Gunsten lenken.
Die Kanzlei Höchstetter & Koll. und Herr Rechtsanwalt Dr. Höchstetter steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht hier gerne zur Seite.

Pflichtteil entziehen - vollständige Enterbung möglich? Ehepartner, Kinder und weitere Familienangehörige wie Eltern, Ge...
05/03/2021

Pflichtteil entziehen - vollständige Enterbung möglich?

Ehepartner, Kinder und weitere Familienangehörige wie Eltern, Geschwister oder Onkel und Tanten gehören zu den gesetzlich berechtigten Erben der Erbfolge. Allerdings kann der Erblasser bestimmte Personen von der Erbfolge mittels eines Testamentes oder eines Erbvertrages ausschließen. Die Gründe dafür sind oft im privaten Bereich zu finden und rühren nicht selten aus Streitigkeiten hervor, sie müssen jedoch aufgrund der Testierfreiheit nicht angegeben werden.
Wird eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen, so ändert dies ihre Rechte auf den Nachlass. Das heißt, der gesetzliche Erbe wird durch die Enterbung von der Vermögensnachfolge wie Besitz- und Nutzungsrechte an Nachlassgegenständen ausgeschlossen.
Die Enterbung greift aber auch auf die Nachkommen der enterbten Person über, falls dies im Testament nicht anders bestimmt wurde, sodass auch diese von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Ersetzt werden kann der Enterbte durch einen Wunscherben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nahestehende Verwandten kann auch nach einer Enterbung eine Mindestbeteiligung des Erbes zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Der Pflichtteil unterliegt dabei gesetzlichen Regelungen, nach § 2303 BGB, welcher die Pflichtteilsberechtigten regelt. Dazu gehören:

• alle Kinder, Enkel und Urenkel (ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert),
• der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
• die Eltern des Erblassers.

Neben der Pflichtteilsberechtigung muss zudem auch ein Anspruch, also die Erbrangfolge, auf den Pflichtteil vorliegen. Um einen Pflichtteil einzufordern, darf der Anspruch nicht verjährt sein. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer Verjährungspflicht von drei Jahren (§ 195, 199 BGB).
Der Pflichtanteil beträgt dabei 50% des gesetzlichen Erbanteils, welcher wiederum von der Erbfolge abhängt.

Pflichtteilsentzug: diese Gründe können vorliegen

Trotz des Pflichtteilanspruchs von nahen Angehörigen können diese unter bestimmten Umständen vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Man spricht hierbei von einer vollständigen Enterbung bzw. einem Pflichtteilsentzug. Allerdings bedarf es dazu jedoch triftiger Gründe, welche im Testament aufgeführt sein müssen, hierfür eignet sich die Nennung von gerichtlichen Urteilen oder Anzeigen. Normiert wird dies in § 2333 BGB.
Beispiele wären ein schweres, vorsätzliches Vergehen oder ein Tötungsversuch zu Lasten des Erblassers bzw. einer dem Erblasser nahestehenden Person.
Eine weitere Möglichkeit für den Pflichtteilsentzug ist die rechtskräftig angeordnete Unterbringung oder Aufenthalt des Erben in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt.
Ebenso kann eine Gefängnisstrafe eine Unzumutbarkeit für den Erblasser darstellen.
Eine Entziehung des Pflichtteils wegen groben Undanks ist nicht möglich. Der grobe Undank berechtigt jedoch dazu, Schenkungen zurückzufordern.
Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten verzeihen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann nach § 2337 BGB unwirksam.

Alternativ Reduzierung des Pflichtteils möglich

Ist das Enterben ohne Pflichtteil nicht möglich, kann der Pflichtteil zumindest reduziert werden.
Zum Beispiel durch Adoption. So mindert sich der Anspruch anderer Pflichtteilsberechtigter durch die Adoption von Kindern (beispielsweise aus zweiter Ehe).
Die Pflichtteilsreduzierung kann auch durch die „Ausstattung der Abkömmlinge“ erfolgen. Dabei ist jedoch ein angemessenes Verhältnis zum elterlichen Vermögen erforderlich.

In jedem Fall sollte ein Testament rechtswirksam errichtet sein. Ihre Kanzlei Höchstetter & Koll. berät sie dazu gerne umfassend.

04/02/2021

Geldstrafe in Raten zahlen – in welchen Fällen ist das möglich?

Nicht immer sind Verurteilte finanziell in der Lage, eine vom Gericht verhängte Geldstrafe auf einmal zu begleichen. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Umständen eine Geldstrafe in Raten gezahlt werden kann.

Voraussetzungen für die Ratenzahlung einer Geldstrafe
Wurden Sie vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Strafe rechtskräftig, ergibt sich für Sie eine bindende Aufforderung Ihre Strafe zu bezahlen. Im Normalfall ist dabei nach §40 StGB die gesamte Summe als Einmalzahlung fällig. Eine Ratenzahlung ist nicht ohne weiteres möglich, es gibt jedoch Ausnahmen:

Um eine Geldstrafe in Raten zu begleichen, muss gemäß § 42 StGB nachgewiesen werden können, dass die sofortige Zahlung aufgrund persönlicher und / oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
Dieser Antrag muss keinem konkreten Muster folgen, es sollten allerdings folgende Aspekte beachtet werden:
• Die Gründe für eine Ratenzahlung sollten sachlich und detailliert wiedergegeben werden
• Die Geldstrafe selbst sollte nicht in Frage gestellt werden
• Beilegen eines klaren Nachweises, z. B. in Form eines Gehaltsscheins, dass die Einmalzahlung nicht erbracht werden kan

Weitere mögliche Optionen zur Bezahlung der Geldstrafe

Das Nichtbezahlen Ihrer Geldstrafe kann somit durchaus schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben, unter Umständen auch einen möglichen Freiheitsentzug. Es ist Ihnen zwar nicht möglich, über die Höhe der verhängten Summe zu verhandeln und auch bei der Laufzeit der Tilgungsraten sind enge Grenzen gesetzt, es besteht allerdings die Option der Kontaktaufnahme zu anderen Gläubigern mit offenen Forderungen. Sie könnten so beispielsweise vorläufig geminderte Ratenzahlungen oder einen geänderten Tilgungsplan erbitten, sodass Sie Ihre Forderung mit der höchsten Priorität, der Geldstrafe, zurückzahlen können, um so eine gemeinnützige Arbeit oder eine drohende Haft abzuwenden.

Mögliche Erhöhung von Unternehmensstrafen in DeutschlandBisher kennt man horrende Strafen für Großunternehmen, oft in Mi...
26/08/2020

Mögliche Erhöhung von Unternehmensstrafen in Deutschland
Bisher kennt man horrende Strafen für Großunternehmen, oft in Milliardenhöhe, hauptsächlich aus den USA, während Unternehmen hierzulande meist deutlich geringere Strafen erfahren. Justizministerin Lambert von der SPD will dies ändern und dafür sorgen, dass Unternehmen in Zukunft deutlich höhere Strafen an die deutschen Behörden zahlen müssen.
Dafür will die Ministerin ein Gesetz zur „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ erlassen, welches für vorsätzliche Tatbegehungen künftig Strafen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens vorsieht. Bei fahrlässigem Handeln liegt die neue Höchstgrenze bei 5 Prozent. Ein Nachlass soll nur dann möglich sein, wenn die betroffenen Unternehmen selbst an der Aufklärung teilnehmen.
Bei großen Unternehmen führt dieser Vorstoß der Bundesministerin vor allem in den Rechtsabteilungen zu Unruhen, da die möglichen zukünftigen Strafen durch das neue Gesetz auf das Zwanzigfache steigen würden.

Der Bundestag nimmt sich ein Strafrecht für Unternehmen vor. Skandale à la Diesel oder Cum-Ex kosten dann Milliarden statt Millionen.

Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte an VorerbenAm 13.05.2020 hat das OLG Braunschweig e...
10/07/2020

Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Veräußerung der Nacherbenrechte an Vorerben

Am 13.05.2020 hat das OLG Braunschweig entschieden, dass das Nachlassgericht auch einen Erbschein ausstellen muss, wenn kein Nacherbenvermerk vorliegt, sich aber die Vor- und Nacherben über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und seinen Sohn aus einer früheren Beziehung zum, Nacherben über das Vermögen und die Eigentumswohnung ernannt. Falls die Ehefrau die geerbte Wohnung verkauft, müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses auszahlen.
Nach dem Tod des Erblassers einigten sich die Ehefrau und der Sohn über die Erbschaft: Der Sohn würde der Ehefrau die Nacherbenrechte gegen eine einmalige Zahlung von 10.000€ übertragen. Den im Anschluss beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht allerdings nicht erteilen.

Der Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG Braunschweig stattgegeben.
Nach der Auffassung des OLG hat der Sohn sein Recht auf Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau abgetreten. Der Erblasser habe in seiner letztwilligen Verfügung keine solche Übertragung ausgeschlossen. Er habe im Gegenteil durch die Möglichkeit der Veräußerung der Eigentumswohnung durch die Ehefrau zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne.
Das Nachlassgericht muss daraufhin den Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen.

Quelle:

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass das Nachlassgericht einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen muss, wenn Vor- und Nacherbe sich über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben.

Besteuerung der Altersrente ist keine verfassungswidrige DoppelbesteuerungNach einem Urteil vom 01.10.2019 vom FG Baden-...
16/12/2019

Besteuerung der Altersrente ist keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung

Nach einem Urteil vom 01.10.2019 vom FG Baden- Württemberg führt die Besteuerung der Altersrente nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, wenn auch die „Einzelheiten zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung noch nicht höchstrichterlich geklärt seien“.
In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte der verheiratete Kläger ca. 10 Jahre als Auszubildender und Angestellter gearbeitet und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Als freiberuflich Tätiger hat er sich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2007 pflichtversichert und bezieht eine Altersrente, die das Finanzamt mit einem steuerpflichtigen Anteil von 54% berücksichtigte.
Der Kläger hält diese Besteuerung für verfassungswidrig, da er als Freiberufler schon 89,15% aus dem versteuerten Einkommen bezahlt hatte. Dafür legte er Versicherungsverläufe der DRV für sich und seine Frau vor, sowie kopierte Auszüge der Einkommensteuererklärungen und Bescheide von 1971-2007.
Das FG entschied allerdings, dass die steuerunbelasteten Rentenbeiträge, die dem Kläger laut der aktuellen Lebenserwartung nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts insgesamt zufließen, höher sind, als der geleistete Teil aus dem versteuerten Einkommen zur Altersvorsoge und die Besteuerung dadurch nicht verfassungswidrig ist.
Bei der Berechnung hat das FG weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf die Hinterbliebenenrente und weitere Sonderausgaben, noch die steuerfreien Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen nach § 3 Nr. 14 EStG beachtet, da die Einkommensteuer als „Personensteuer“ gilt und der „Grundsatz der Individualbesteuerung“ keine Berücksichtigung der vorgenannten Sonderausgaben und Bezüge vorsieht.
Des Weiteren hat das FG bei der Berechnung der aus dem versteuerten Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen die Beträge zu den Versicherungen beachtet. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs ist allerdings trotz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nicht sachgerecht.

Die Besteuerung einer Altersrente führt nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 01.10.2019 nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof mit der Begründung zu, dass die "...

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen als Scheinbestandteile nicht der GrunderwerbssteuerDas FG Münster entscheidet mit Urt...
06/12/2019

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen als Scheinbestandteile nicht der Grunderwerbssteuer

Das FG Münster entscheidet mit Urteil vom 14.11.2019, dass die Grunderwerbssteuer bei dem Kauf eines Grundstücks mit darauf stehenden Weihnachtsbaumkulturen nur für das Grundstück erhoben werden darf und nicht auch für den Aufwuchs.

Grundlage dafür ist eine Klage gegen das Finanzamt. Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehenden Weihnachtsbaumkulturen erworben. Im Kaufvertrag wurde der Gesamtkaufpreis in den Betrag für Grund und Boden und den Betrag über die Weihnachtsbaumkulturen aufgeteilt. Das Finanzamt hat allerdings die Grunderwerbssteuer über den Gesamtkaufpreis angesetzt.

Die erhobene Klage wurde stattgegeben, weil für die Grunderwerbssteuer der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist. Dadurch müssen die Regelungen, die den wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks beschreiben und dadurch nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können auch bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden.

Bäume in Baumschulbeständen aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich keine wesentliche Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, weil sie nur für einen vorübergehen Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Die Absicht des Klägers, die Baumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen beschreibt den Zustand der Weihnachtsbäume als Scheinbestandteile. Auch die bilanzielle Behandlung der Weihnachtsbäume als Umlaufvermögen bestätigt die Absicht des Verkaufs.
Zusammenfassend ist das FG Münster zu der Entscheidung gekommen, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Teilbetrag der Grund und Boden betrifft, erhoben werden kann und nicht auf den Gesamtbetrag.

Quelle:

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume sei grunderwerbsteuerfrei, weil die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Gru...

Bundesrat bestätigt GrundsteuerreformAm 08.11.2019 hat der Bundesrat der Reform der Grundsteuer final zugestimmt.Dadurch...
08/11/2019

Bundesrat bestätigt Grundsteuerreform

Am 08.11.2019 hat der Bundesrat der Reform der Grundsteuer final zugestimmt.
Dadurch kann das Gesetzespaket wie geplant in Kraft treten. Die Bundesländer erheben die Grundsteuer ab 2025 nach den neuen Regeln.
Durch die Reform ändert sich vor allem die Bewertung der Grundstücke. Die Bewertung wird in Zukunft grundsätzlich nach dem wertanhängigen Modell erhoben. Dabei ist bei einem unbebauten Grundstück der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Bei einem bebauten Grundstück werden auch die Erträge und Mieten berücksichtigt um die Grundsteuer zu erheben.
Zur Vereinfachung wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein durchschnittlicher Sollertrag angenommen, der sich aus der durchschnittlichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter und der Lage des Grundstücks ergibt.

Eine Ausnahme hierzu stellt das wertunabhängige Modell dar. Wenn sich die Bundesländer für diese Form der Grundsteuerberechnung entscheiden, können die möglichen entstandenen Steuermindereinnahmen nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.

Die Grundsteuer wird trotz der Reform weiter mit dem dreistufigen Verfahren berechnet, bei dem die Bewertung der Grundstücke durch die Multiplikation Grundstückswerte mit der Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune berechnet wird.

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten. Wie der Bundesrat mitteilte, erheben die Bundesländer die Grundsteuer ab 20...

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im SteuerrechtAm 16.10.2019 beschloss das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf...
22/10/2019

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Am 16.10.2019 beschloss das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
Für Berufspendler soll die Entfernungspauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer ab 2021 erhöht werden. Der neue § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG soll dadurch die Erhöhung der Aufwendungen durch die CO2-Bepreisung ausgleichen. Die Regelung gilt entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte und auch für Familienfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).
Für Pendlerinnen und Pendler, die mit dem zu versteuernden Einkommen noch innerhalb des Grundfreibetrags liegen, soll nach den neuen §§ 101 bis 109 EStG zudem die Möglichkeit bestehen eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent zu beantragen. Damit soll auch dann eine steuerliche Entlastung gewährleistet werden, wenn der höhere Werbekostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner Entlastung führt. Für Arbeitnehmer gilt diese Regelung nur dann, wenn der Werbungskostenpauschbetrag durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit überschritten wird.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Nach dem neuen § 35 c EStG sind Einzelmaßnahmen förderungsfähig, wenn sie auch von dem KfW als förderungsfähig eingestuft werden, wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung der Fenster und Außentüren oder der Heizungsanlage. Je nach Objekt beträgt die Steuerermäßigung dabei 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch maximal 40.000€. Der Abzug der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von 7 Prozent der Aufwendungen und beträgt dabei jeweils höchstens 14.000€. Im zweiten folgenden Kalenderjahr beträgt der Abzug in Höhe von 6 Prozent maximal 12.000€.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG soll für sämtliche Zugreisen zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten, während die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen ab dem 01.01.2020 steigen soll. Die Deutsche Bahn hat hierzu bereits angekündigt, dass die Preise sinken sollen und auch die Preiserhöhung zum Jahresende ausbleiben soll.
In § 25 Abs. 4 bis 6 EStG sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, einen besonderen Hebesatz für die Grundsteuer auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss dabei höher sein, als der entsprechende Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Quelle:

Das BMF hat den Referentenentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets der Bundesregierung vorgelegt.

Soli-Abschaffung soll nicht für Topverdiener geltenDie Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, dass der Solidaritätszu...
16/08/2019

Soli-Abschaffung soll nicht für Topverdiener gelten

Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, dass der Solidaritätszuschlag noch im August abgeschafft werden soll.

Die SPD hat jetzt beschlossen, dass sie die von der Union geforderte vollständige Abschaffung des Solis mitträgt, wenn Spitzenverdiener zugleich mehr Einkommensteuern zahlen müssen.

Der SPD Vorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel begründet diese Entscheidung damit, dass eine Abschaffung des Solis für alle lediglich das „Nettoeinkommen der Superreichen erhöht und dadurch die Schere zwischen arm und reich in Deutschland noch weiter vergrößert wird“.

Der Solidaritätszuschlag ist ein Aufschlag von 5,5% auf die Einkommensteuer und wird seit 1995 erhoben.
2017 hat der Soli dem Staat knapp 18 Milliarden Euro eingebracht. Davon wurden fast 14 Milliarden Euro von den 20% der Einkommensstärksten der Bevölkerung bezahlt (Schätzung DIW)
Mit dem Koalitionsvertrag hatten sich die SPD und die Union darauf geeinigt, dass der Soli für die untersten 90% der Steuerzahler bis 2021 abgeschafft wird. Der Gesetzesentwurf von Olaf Scholz sieht allerdings vor noch weitere 6,5% der Steuerzahler zu entlasten, indem zumindest ein Teil des Solis abgeschafft wird.

Um das Ziel der SPD und der Union, längerfristig die vollständige Abschaffung des Solis zu gewährleiten, könnte „aus Gründen der Gerechtigkeit“ eine höhere Einkommensteuer für die Großverdiener entstehen

Quelle:

Der Solidaritätszuschlag soll abgeschafft werden - doch die Koalition streitet weiter darüber, ob das auch für Topverdiener gelten soll. SPD-Interimschef Thorsten Schäfer-Gümbel will sie steuerlich nicht entlasten.

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