01/10/2019
Aus der Reihe aktuelles Baurecht:
Keine Gewährleistungsverlängerung für Abnahmemängel!
Wird in einem Bauvertrag die VOB/B vereinbart, hat ein Auftraggeber in aller Regel die Möglichkeit, eine Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche durch den Zugang einer Mängelrüge zu verhindern. So bestimmt § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B:
„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.“
Die Regelung wurde als Ausgleich zu der nach § 13 Absatz 4 Satz 1 VOB/B grundsätzlich auf vier Jahre verkürzten Gewährleistungszeit geschaffen, damit der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sein Recht auf Nacherfüllung auch für erst kurz vor Verjährungsablauf sichtbar werdende Mängel zu wahren.
Vorsicht ist jedoch geboten, bei Mängeln die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen und für die – wie so häufig – bereits im Abnahmeprotokoll eine Frist zur Beseitigung vereinbart wurde. Bei diesen Mängeln handelt es sich schon nach dem Wortlaut nicht mehr um Mängel, die „während der Verjährungsfrist“ hervorgetreten sind, sondern um bereits bekannte Mängel. Bei Mängeln, die seit der Abnahme bekannt sind, besteht kein Bedürfnis für den Auftraggeber, die Gewährleistung mit einer Mängelrüge nochmals um zwei Jahre zu verlängern.
Zudem wurde bereits mehrfach entschieden, dass § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B dem Auftraggeber nur einmal die Möglichkeit eröffnet, durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Verjährung zu verlängern; entscheidend für die Berechnung der Gewährleistungszeit war also immer nur die erste Mängelrüge. Häufig übersehen wurde dabei, dass dies auch gilt, wenn die erste Mängelrüge bereits im Abnahmeprotokoll enthalten ist. Die im Abnahmeprotokoll gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ist auch als Mängelrüge nach § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B anzusehen.
Konsequenterweise hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 18.09.2019 (Az.: 11 O 9751/18) deshalb entschieden, dass § 13 Absatz 5 Nr. 1 VOB/B kein Anwendung auf Mängel findet, die bereits bei Abnahme gerügt wurden. Der vom Auftraggeber geltend gemachte Kostenvorschussanspruch wurde als verjährt abgewiesen.
Ein nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit in Anspruch genommener Auftraggeber sollte daher tunlichst genau prüfen, ob die in der Mängelrüge beschriebenen Mängel nicht bereits im Abnahmeprotokoll enthalten waren. Umgekehrt sollte sich ein Auftraggeber im Zweifel nicht auf die Verjährungshemmung der Mängelrüge verlassen, sondern die Verjährung mit gerichtlichen Maßnahmen wie Klage oder Beweisverfahren verhindern.