Rechtsanwälte Georg Stock & Kollegen

Rechtsanwälte Georg Stock & Kollegen Fachanwälte für Bau und Architektenrecht Weitere Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit bilden das Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht und das Arbeitsrecht.

Die Kanzlei Stock und Kollegen ist eine alteingesessene Kanzlei im Herzen von München und betreut seit über 20 Jahren Baufirmen, Bauträger, Architekten, Ingenieure, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Käufer von Immobilien in allen Bereichen des Baurechts. Das Rechtsgebiet Baurecht und Architektenrecht ist somit aus aller Perspektiven vertraut und stellt einen Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit d

ar. Insbesondere das Bau- und Architektenrecht gehört in vielen Kanzleien nicht zum Tagesgeschäft und dieser Umstand wird ausgenutzt. Dabei ist die Rechtsstellung von Wohnungskäufern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder privaten Bauherren häufig (z.B. bei Vorliegen von Baumängeln) sehr gut. Auch mitteständische Baufirmen können Ihre rechtliche Stellung fast immer erheblich verbessern und Haftungsrisiken minimieren, wenn bei Problemen am Bau schnell und rechtlich richtig reagiert wird. Schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösungen sind meistens möglich, sobald die Gegenseite erkennt, dass sie Ihren Wissensvorsprung verloren hat und "Ausflüchte" und "Scheinbegründungen" nicht mehr akzeptiert werden. Die Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalt für Baurecht ist also sinnvoll. Gerne unterstützen wir Sie bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Außeinandersetzungen, Verhandlungen, der Vertragsgestaltung oder Rechtsfragen. Oberstes Ziel unserer Tätigkeit ist stets die umfassende und ergebnisorientierte Betreuung unserer Mandanten bei der die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht.

01/10/2019

Aus der Reihe aktuelles Baurecht:

Keine Gewährleistungsverlängerung für Abnahmemängel!

Wird in einem Bauvertrag die VOB/B vereinbart, hat ein Auftraggeber in aller Regel die Möglichkeit, eine Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche durch den Zugang einer Mängelrüge zu verhindern. So bestimmt § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B:

„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.“

Die Regelung wurde als Ausgleich zu der nach § 13 Absatz 4 Satz 1 VOB/B grundsätzlich auf vier Jahre verkürzten Gewährleistungszeit geschaffen, damit der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sein Recht auf Nacherfüllung auch für erst kurz vor Verjährungsablauf sichtbar werdende Mängel zu wahren.

Vorsicht ist jedoch geboten, bei Mängeln die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen und für die – wie so häufig – bereits im Abnahmeprotokoll eine Frist zur Beseitigung vereinbart wurde. Bei diesen Mängeln handelt es sich schon nach dem Wortlaut nicht mehr um Mängel, die „während der Verjährungsfrist“ hervorgetreten sind, sondern um bereits bekannte Mängel. Bei Mängeln, die seit der Abnahme bekannt sind, besteht kein Bedürfnis für den Auftraggeber, die Gewährleistung mit einer Mängelrüge nochmals um zwei Jahre zu verlängern.

Zudem wurde bereits mehrfach entschieden, dass § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B dem Auftraggeber nur einmal die Möglichkeit eröffnet, durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Verjährung zu verlängern; entscheidend für die Berechnung der Gewährleistungszeit war also immer nur die erste Mängelrüge. Häufig übersehen wurde dabei, dass dies auch gilt, wenn die erste Mängelrüge bereits im Abnahmeprotokoll enthalten ist. Die im Abnahmeprotokoll gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ist auch als Mängelrüge nach § 13 Absatz 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B anzusehen.

Konsequenterweise hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 18.09.2019 (Az.: 11 O 9751/18) deshalb entschieden, dass § 13 Absatz 5 Nr. 1 VOB/B kein Anwendung auf Mängel findet, die bereits bei Abnahme gerügt wurden. Der vom Auftraggeber geltend gemachte Kostenvorschussanspruch wurde als verjährt abgewiesen.

Ein nach Ablauf der regulären Gewährleistungszeit in Anspruch genommener Auftraggeber sollte daher tunlichst genau prüfen, ob die in der Mängelrüge beschriebenen Mängel nicht bereits im Abnahmeprotokoll enthalten waren. Umgekehrt sollte sich ein Auftraggeber im Zweifel nicht auf die Verjährungshemmung der Mängelrüge verlassen, sondern die Verjährung mit gerichtlichen Maßnahmen wie Klage oder Beweisverfahren verhindern.

Adresse

Max-Joseph-Straße 8
Munich
80333

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 16:00

Telefon

+4989294441

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwälte Georg Stock & Kollegen erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwälte Georg Stock & Kollegen senden:

Teilen