24/10/2023
Eine Gerichtsverhandlung aus der Sicht eines Praktikanten:
Letzten Freitag war Frau Anwältin Tyrrell in eigener Sache vor Gericht und ich durfte sie im Rahmen meines Praktikums begleiten.
Mit dem Ziel, eine 90 Tage Sperre beim Arbeitslosengeld I zu mindern, steht nun die Verhandlung beim Sozialgericht an. 💼🧑⚖️
Da die Klägerin 2019 ihren Job in einer Kanzlei gekündigt hat, um zu ihrem damaligen Partner und mittlerweile Ehemann nach Australien zu ziehen, wurde ihr eine 90-tägige Sperre bei späterer Beantragung des ALG I erteilt. Die Klägerin begründete die Arbeitsaufgabe bei der Beantragung des ALG I zunächst mit dem LL.M – Studium in Melbourne und informierte die Agentur für Arbeit erst nach ihrer Rückkehr darüber, dass der eigentliche Grund für die Arbeitsaufgabe der Zusammenzug mit ihrem australischen Partner war. 🇦🇺🇩🇪
Die Agentur für Arbeit sah den Zuzug zum Partner nicht als wichtigen Grund an, der die Arbeitsaufgabe rechtfertigt. Nach ständiger BSG Rechtsprechung sei ein Zusammenleben von mind. einem Jahr vor der Eigenkündigung erforderlich. Die Klägerin trug vor, dass diese Anforderungen bei einer Fernbeziehung im Inland oder sogar dem europäischen Ausland durchaus plausibel seien. Das Zusammenleben mit einem Partner in Australien aber eine sehr hohe Hürde darstelle und ein zeitweises zusammenleben über mehrere Monate im Haushalt der Klägerin in Deutschland ausreichen muss. 🛫🌏
Die Argumente der Klägerin fand das Gericht durchaus beachtlich. Ob die BSG Rechtsprechung, die ein Zusammenleben von einem Jahr fordert, so auf den Fall der Klägerin anzuwenden sei, konnte die Vorsitzende nicht sagen. Weil das aber Gericht davon ausging, dass die Umstände der Klägerin zumindest eine besondere Härte darstellen, wurde die Sperre auf 45 Tage verkürzt. Hierzu schlossen die Parteien einen Vergleich.🤝