10/12/2020
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Für steuerpflichtige Personen mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstatt eines Einzelnachweises ihrer Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag zur Abgeltung des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs zu beantragen.
Um den heutigen Lebensbedingungen gerecht zu werden, werden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angepasst.
Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Absatz 3 Satz 2 EStG werden dazu verdoppelt und an das Sozialrecht angepasst.
Daher wird in Zukunft eine Behinderung ab dem Grad der Behinderung von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 festgesetzt.
Grad der Behinderung von 20 = Pauschbetrag in Höhe von 384,-- €
Grad der Behinderung von 30 = Pauschbetrag in Höhe von 620,-- €
Grad der Behinderung von 40 = Pauschbetrag in Höhe von 860,-- €
Grad der Behinderung von 50 = Pauschbetrag in Höhe von 1.140,-- €
Grad der Behinderung von 60 = Pauschbetrag in Höhe von 1.440,-- €
Grad der Behinderung von 70 = Pauschbetrag in Höhe von 1.780,-- €
Grad der Behinderung von 80 = Pauschbetrag in Höhe von 2.120,-- €
Grad der Behinderung von 90 = Pauschbetrag in Höhe von 2.460,-- €
Grad der Behinderung von 100 = Pauschbetrag in Höhe von 2.840,-- €
Für Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 6 EStG sind, und für Blinde und für Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700,-- € auf 7.400,-- €.
Der Pauschbetrag nach „ 33b Absatz 3 Satz 2 EStG kann dann aber nicht zusätzlich beantragt werden.
Zudem regelte § 33b Absatz 2 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50.
Diese Regelung wird ersatzlos gestrichen.
Zudem wird der § 33b Absatz 2a EStG eingeführt und regelt eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale.
Dieser erhalten Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
Zudem profitieren Personen mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
Bei Erfüllung der Voraussetzung beträgt die Pauschale 900,-- € und bei der letztgenannten Möglichkeit 4.500,-- €, jedoch unter Abzug der s.g. zumutbare Belastung.
Nach alledem schafft der Gesetzgeber doch einige Erleichterungen für Personen mit einer Behinderung und das mühselige Zusammensuchen von Belegen für den Einzelnachweis könnte durchaus für viele Steuerpflichtige wegfallen, da die Pauschbeträge eine attraktive Alternative darstellen.
Bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung und den entsprechenden Anträge sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.
Bleiben Sie gesund!