20/09/2026
AU-Bescheinigungen: Was Arbeitgeber wissen sollten
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt bundesweit, wie und unter welchen Voraussetzungen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Sie ist die eigentliche Rechtsgrundlage hinter jeder Krankschreibung – und relevant, sobald es um deren Beweiswert geht.
Elektronische AU (eAU): gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten die AU nicht mehr in Papierform für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ruft die Daten stattdessen aktiv bei der Krankenkasse ab. Wichtig: Die Initiative liegt beim Arbeitgeber – ohne Abruf keine AU-Daten im System.
Was der Arbeitgeber sieht: Über die eAU kommen Beginn und voraussichtliches Ende der AU, Erst- oder Folgebescheinigung sowie die Kennzeichen "Arbeitsunfall" und "Verschulden Dritter" an. Die Diagnose war für den Arbeitgeber schon immer tabu – daran hat die eAU nichts geändert, nur den Übermittlungsweg.
Die Au wird aber häufig auch noch in alter Papierform ausgestellt.
Rückwirkende AU: Eine Krankschreibung für bereits vergangene Tage ist nur ausnahmsweise zulässig – nach § 5 Abs. 3 AU-RL in der Regel bis zu drei Tage rückwirkend, und nur, wenn der Arzt sich anhand von Beschwerden und Befund tatsächlich von der schon bestehenden Arbeitsunfähigkeit überzeugt hat. Fehlt diese Prüfung, kann das den Beweiswert der Bescheinigung schwächen.
Für die Praxis: eAU konsequent abrufen, bei zeitlichen Auffälligkeiten (z. B. Rückdatierung passend zu einer Kündigung) genau hinschauen – im Zweifel lohnt sich frühzeitige rechtliche Beratung.