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20/09/2026

AU-Bescheinigungen: Was Arbeitgeber wissen sollten

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt bundesweit, wie und unter welchen Voraussetzungen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Sie ist die eigentliche Rechtsgrundlage hinter jeder Krankschreibung – und relevant, sobald es um deren Beweiswert geht.

Elektronische AU (eAU): gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten die AU nicht mehr in Papierform für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ruft die Daten stattdessen aktiv bei der Krankenkasse ab. Wichtig: Die Initiative liegt beim Arbeitgeber – ohne Abruf keine AU-Daten im System.

Was der Arbeitgeber sieht: Über die eAU kommen Beginn und voraussichtliches Ende der AU, Erst- oder Folgebescheinigung sowie die Kennzeichen "Arbeitsunfall" und "Verschulden Dritter" an. Die Diagnose war für den Arbeitgeber schon immer tabu – daran hat die eAU nichts geändert, nur den Übermittlungsweg.

Die Au wird aber häufig auch noch in alter Papierform ausgestellt.

Rückwirkende AU: Eine Krankschreibung für bereits vergangene Tage ist nur ausnahmsweise zulässig – nach § 5 Abs. 3 AU-RL in der Regel bis zu drei Tage rückwirkend, und nur, wenn der Arzt sich anhand von Beschwerden und Befund tatsächlich von der schon bestehenden Arbeitsunfähigkeit überzeugt hat. Fehlt diese Prüfung, kann das den Beweiswert der Bescheinigung schwächen.

Für die Praxis: eAU konsequent abrufen, bei zeitlichen Auffälligkeiten (z. B. Rückdatierung passend zu einer Kündigung) genau hinschauen – im Zweifel lohnt sich frühzeitige rechtliche Beratung.

11/09/2026

Die Riester-Rente wird abgelöst:

Der Gesetzgeber hat die private Altersvorsorge grundlegend reformiert. Ab dem 1. Januar 2027 tritt an die Stelle der Riester-Rente das sogenannte Altersvorsorgedepot.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Mehr Flexibilität bei der Geldanlage – statt starrer Beitragsgarantien können Sparer künftig auch chancenorientiert investieren, etwa in breit gestreute Fondsprodukte.

Einfachere und höhere Förderung – der Staat bezuschusst Einzahlungen prozentual, mit einer deutlich verbesserten Zulage für Familien mit Kindern.

Auch Selbstständige werden künftig förderberechtigt – bislang war die Riester-Förderung im Wesentlichen Arbeitnehmern vorbehalten.

Neu: die Frühstart-Rente – für Kinder ab sechs Jahren zahlt der Staat monatlich in ein eigenes Vorsorgedepot ein, das mit 18 nahtlos in einen regulären Altersvorsorgevertrag übergeht.

Ganz wichtig für alle, die bereits einen Riester-Vertrag haben: Bestandsschutz. Bestehende Verträge laufen unverändert weiter, ein Wechsel ist freiwillig möglich. Eine Kündigung des alten Vertrags sollte dagegen vermieden werden, da dabei erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen wären.

Fazit: Wer eine Riester-Rente besitzt, muss jetzt nichts überstürzen – ein Blick auf die eigenen Vertragskonditionen vor 2027 lohnt sich aber in jedem Fall.

23/08/2026

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47445

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