09/06/2022
(Fast) eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ bereits im Arbeitsvertrag?! … „Lieber Arbeitnehmer (m/w/d), sofern wir als Arbeitgeber Ihnen gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt eine schriftliche Kündigung aussprechen, besteht generell eine einzuhaltende, in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes geregelte dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. dieser Paragraph lautet wie folgt: …… !“
So oder so ähnlich könnte künftig eine Arbeitsvertragsklausel lauten!
Und nicht nur das: Die sog. gesetzlichenHinweispflichten des Arbeitgebers werden auch zu anderen Themen, wie zum Beispiel vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie zu Formvorschriften erweitert!
Irritiert?! Zu Recht!
Nein, Kein Scherz! (vielleicht real Satire 😉 ).
Daher ein wichtiger arbeitsrechtlicher Hinweis von mir als Experten: Per voraussichtlich 1. August 2022 wird es teils erhebliche Änderungen im deutschen Arbeitsrecht geben. Teilweise betrifft dies nicht nur künftige Neu-Verträge, sondern auch so genannte Altverträge und Vertragsänderungen.
Es dürfte außerordentlich ratsam sein, sich hier zeitnah beim Profi (wie mir) Rechtsrat einzuholen und ggf. die bisherigen Verträge zu überarbeiten.
Sprechen Sie mich an! Nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf! Ich freue mich darauf, Sie unterstützen zu können.
Holger Amann ist Ihr Anwalt im Bodenseeraum (Konstanz / Insel Reichenau) für Arbeitsrecht, Arbeitsverträge, Abmahnung, ordentliche, fristlose Kündigung, Klagen beim Arbeitsgericht, Kündigungsschutz, Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Amann