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01/02/2019

Die Kosten für Unterkunft und Heizung von Langzeitarbeitslosen werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zwar darf das Jobcenter in mehrere Vergleichsräume unterteilen, diese müssen aber rechtliche und methodische Voraussetzung erfüllen, urteilt das Bundessozialgericht.

Hartz-IV-Empfänger im ländlichen Raum können künftig in vielen Fällen einfacher umziehen. Mit einem unzulässigen Trick verhinderten viele Landkreise bislang Umzüge in teurere Wohnlagen, wie aus mehreren verkündeten Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervorgeht. Es verwarf die Berechnung "angemessener Mietkosten" für mehrere Landkreise in Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt (Az: B 14 AS 41/18 R und weitere).

Die Unterkunftskosten werden Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zu der für den sonstigen Lebensunterhalt gedachten Regelleistung bezahlt. Maßgeblich sind dabei die Mieten für Wohnungen mit "einfachem Standard".

Um die regionalen Mietpreisunterschiede zu berücksichtigen, bilden die Jobcenter sogenannte Vergleichsräume. Wenn Hartz-IV-Empfänger eine "angemessene" Wohnung haben und aus eigenen Stücken innerhalb eines Vergleichsraums umziehen, darf ihre neue Wohnung nicht teurer sein als die alte. Bei einem Umzug in einen anderen Vergleichsraum gelten dagegen die dortigen Obergrenzen.

Obergrenzen des alten Wohnungsmarkttyps
In den nun entschiedenen Fällen hatten die Jobcenter jeweils den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ausgewiesen. Nach dem Konzept einer Hamburger Beraterfirma wurde der Landkreis aber in mehrere "Wohnungsmarkttypen" unterschiedlicher Wohnlagen unterteilt, für die unterschiedliche Obergrenzen für eine "angemessene" Wohnung galten.

In einem Fall ging es um den Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein, der direkt an Hamburg anschließt. Die Stadt Norderstedt ist sogar an das Hamburger U-Bahn-Netz angeschlossen. Dort sind die Mieten erheblich teurer als im 50 Kilometer entfernten Norden des Landkreises.

Durch die Herauslösung bestimmter "Wohnungsmarkttypen" blieben die hohen Mieten insbesondere von Norderstedt bei der Angemessenheitsberechnung für den restlichen Landkreis unberücksichtigt. Vor allem aber wurde es Hartz-IV-Empfängern aus anderen Kreisgebieten faktisch unmöglich, nach Norderstedt zu ziehen. Bei einem Umzug aus eigenen Stücken waren sie innerhalb desselben Vergleichsraums an ihre bisherigen Mietkosten gebunden. Bei einer Umzugsaufforderung durch das Jobcenter galten die Obergrenzen des bisherigen "Wohnungsmarkttyps".

Bildung sozialer Brennpunkte vermeiden
Wie nun das BSG entschied, müssen aber in einem Vergleichsraum immer dieselben Obergrenzen für eine "angemessene" Wohnung gelten. Unterscheiden sich die Verhältnisse bestimmter Bereiche deutlich vom restlichen Kreisgebiet, müssen diese einen eigenen Vergleichsraum bilden.

Ein Jobcenter könne durchaus für mehrere Vergleichsräume zuständig sein, betonten die Kasseler Richter. Ein Vergleichsraum müsse "einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich" bilden, insbesondere auch bezüglich der Verkehrsinfrastruktur. Die Bildung sozialer Brennpunkte müssten die Jobcenter möglichst vermeiden.

Neben dem Kreis Segeberg verwarf das BSG entsprechend auch die Berechnungen der Landkreise Harz, Salzlandkreis und Börde in Sachsen-Anhalt. Die zuständigen Jobcenter, vermutlich auch in weiteren Landkreisen, müssen nun neu über ihre Vergleichsräume nachdenken und die Mietobergrenzen entsprechend neu berechnen.

In Streitfällen dürfen bis dahin die Gerichte nicht selbst Vergleichsräume bestimmen, betonte das BSG. Wenn vorhanden, müssen sie vielmehr auf Mietspiegel zurückgreifen, hilfsweise auf die Wohngeldtabellen mit einem Zuschlag von zehn Prozent.

Quelle: n-tv.de, awi/AFP

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Folgendes noch mal zum Thema Online-Scheidungen:
Der Kontakt zwischen Anwalt und Mandant läuft per E-Mail; auch das Übersenden von Unterlagen und der Vollmacht usw. Die Scheidung wird dann vom Anwalt beim zuständigen Gericht eingereicht; auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen). Die Kosten und Gebühren sind genauso hoch, wie bei einem Anwalt vor Ort. Der Anwalt nimmt den Termin beim Amtsgericht für die Scheidung wahr oder beauftragt einen Anwalt vor Ort mit der Terminsvertretung. Hierfür entstehen dem Mandanten keine Mehrkosten. Ausnahme wäre eine Vergütungsvereinbarung).
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