Rechtsanwalt Rolf Schwedux

Rechtsanwalt Rolf Schwedux Rchtsanwalt Rolf Schwedux,
Universitätsstrasse
35037 Marburg
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27/03/2025

Wann wird mein Ermittlungsverfahren eingestellt? Welche Einstellungsmöglichkeiten gibt es?

Ein Ermittlungsverfahren kann für die Betroffenen eine enorme Belastung darstellen. Die Frage, ob und wann das Verfahren eingestellt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wann ist eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgericht möglich und welche Handlungsmöglichkeiten als Beschuldigter gibt es.

1. Wann kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden?
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann ein Ermittlungsverfahren aus verschiedenen Gründen einstellen. Die häufigsten Gründe sind:

Kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO): Wenn sich im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass keine ausreichenden Beweise für eine Verurteilung vorliegen, wird das Verfahren eingestellt.

Geringe Schuld (§ 153 StPO): Wenn die Schuld des Beschuldigten als gering angesehen wird und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO): Das Verfahren kann gegen bestimmte Auflagen oder Weisungen, wie eine Geldzahlung oder Sozialstunden, eingestellt werden.

Verfahrenseinstellung nach Wiedergutmachung (§ 153b StPO): Falls der Beschuldigte den verursachten Schaden wiedergutmacht, kann eine Einstellung erfolgen.

Diversion bei Jugendlichen (§ 45 JGG): Bei Jugendlichen kann das Verfahren eingestellt werden, wenn erziehungsmaßnahmliche Aspekte ausreichen, um die Tat zu ahnden.

Tod des Beschuldigten: Falls der Beschuldigte verstirbt, wird das Verfahren eingestellt.

2. Was kann ich tun, um eine Einstellung zu erreichen?
Wenn gegen Sie ermittelt wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu beeinflussen:

Frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger: Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein. Ein erfahrener Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und frühzeitig auf eine Einstellung hinwirken.

Kooperation oder Schweigen?: In manchen Fällen kann eine kooperative Haltung helfen, das Verfahren schnell zu beenden. In anderen Fällen kann es jedoch klüger sein, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Schadenswiedergutmachung: Falls durch die Tat ein finanzieller oder sonstiger Schaden entstanden ist, kann die freiwillige Wiedergutmachung eine Einstellung erleichtern.

Verfahrensverzögerungen prüfen: In manchen Fällen kann eine Einstellung auch aus Verfahrensgründen, etwa wegen unangemessener Dauer des Ermittlungsverfahrens, erreicht werden.

3. Welche Folgen hat die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens?
Die Auswirkungen der Einstellung hängen von der Art der Einstellung ab:

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Sie gelten als unschuldig, das Verfahren hat keine negativen Konsequenzen.

Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO: Sie werden nicht verurteilt, allerdings können Auflagen wie Geldzahlungen bestehen. In manchen Fällen bleibt die Tat in bestimmten Registern vermerkt.

Einstellung nach § 45 JGG: Keine Eintragung im Bundeszentralregister, aber unter Umständen eine Erfassung in Erziehungsregistern.

Fazit
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist in vielen Fällen möglich, doch eine frühzeitige Verteidigungsstrategie ist entscheidend. Lassen Sie sich professionell beraten, um die beste Lösung für Ihren Fall zu finden.

18/09/2024

18.09.2024
Dreister Motorrad-Raser posiert 15 Mal vor Blitzer

Gibt es eigentlich Leute mit Führerschein, die noch nie geblitzt wurden?
Das wird ein Motorradfahrer in Rüsselsheim wohl nicht gedacht haben, denn er wurde nicht nur einmal, sondern gleich 15 Mal geblitzt. Und er hatte offensichtlich Spaß daran, denn er posierte auch noch auf seinen Fotos - während er zwischen Mitte Juni und Ende Juli mit bis zu 131 km/h an einer stationären Radarfalle vorbeiraste. Erlaubt sind an dieser Stelle übrigens 50 km/h.

Da Motorräder vorne kein Nummernschild haben und besagter Blitzer nicht von hinten blitzte, fühlte sich der Biker offenbar sehr sicher. Zum Verhängnis wurde ihm aber, dass er zur Fahndung ausgeschrieben und von einer Polizeistreife gesehen wurde. Die Folge: 31 Monate Fahrverbot, 17.000 Euro Bußgeld und 22 Punkte in Flensburg. Wenn er weiterhin auf zwei Rädern unterwegs sein will, bleibt ihm jetzt wohl nur das Fahrrad.

03/09/2024

Vorsicht, Bußgeld droht
Pilze sammeln, kann schnell sehr teuer werden.

Der Herbst ist die feucht-warme Jahreszeit, in der sich Pilze am wohlsten fühlen. Sie locken eifrige Sammler aus ihren Häusern, die auf der Suche nach den kleinen Köstlichkeiten sind. In diesem Jahr beginnt die Pilzsaison durch die Wetterlage schon etwas früher.
Man sollte Einiges beachten, damit die Pilzpfanne nicht zur Bußgeldfalle wird. Denn: In einigen Bundesländern droht ein hohes Bußgeld, wenn Pilze gesammelt und dabei beispielsweise nicht die maximal zulässige Menge beachtet werden.
Zwei Männer aus der Schweiz mussten in Baden-Württemberg 900 Euro Geldbuße zahlen, nachdem sie mit neun Kilo Steinpilzen im Auto erwischt wurden. Mit insgesamt zwei Kilo ihrer Beute durften sie die Fahrt fortsetzen – den Rest behielt der Zoll. Damit man kein Bußgeld beim Pilze Sammeln, befürchten muß, sollte man wissen, wo dies gestattet ist und wo nicht.
Die Regelungen dazu finden sich in den einzelnen Landeswaldgesetzen (LWaldG). In diesen kann jedes Bundesland eigene Richtlinien aufstellen, an die man sich halten sollte/muß.müssen. Im Allgemeinen droht aber ein Bußgeld, wenn Pilze gesammelt werden, wenn dafür ein Waldstück betreten wird, das nicht betreten werden darf.
Dazu gehören in der Regel:Natur– und Vogelschutzgebiete,
- Gebiete, für die das Betreten mit Schildern oder Zäunen untersagt ist, (bspw. bei einer Naturverjüngung), sowie
-Flächen, die forstwirtschaftlich betrieben werden oder auf denen gejagt wird.
-Gebiete mit sehr hohem Wildbestand. Wildschweine, Rehe und Damwild ernähren sich zum Teil besonders gern von den Knospen junger Laubbäume, weshalb Gebiete, die sich vom sog. Wildverbiss erholen sollen, oft eingezäunt werden.
Hier droht ein Bußgeld, wenn Pilze gesammelt und dabei über Zäune geklettert oder entsprechende Schilder mißachtet werden.
Denn Pilze dienen der Säuberung des Waldes: Sie zersetzen tote Tiere und Pflanzen und hinterlassen nährstoffreiche Erde. Sie sind deshalb ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems Wald.
Wie hoch kann das Bußgeld sein? (je nach Menge)
Um den Wald zu schützen, fällt das Bußgeld zum Teil sehr hoch aus.
Einige Bundesländer legen in ihrem jeweiligen Landeswaldgesetz ein hohes Bußgeld, wenn Sie Pilze sammeln, fest. Im Folgenden sind die Geldbußen einiger Länder aufgelistet, die maximal drohen können, wenn größere Mengen der Walderzeugnisse eingesammelt werden:

Höchstbeträge

• Baden-Württemberg: bis zu 2.500 Euro, bis zu 10.000 Euro in besonders schweren Fällen
• Berlin: bis zu 10.000 Euro
• Brandenburg: bis zu 20.000 Euro
• Mecklenburg-Vorpommern: bis zu 7.500 Euro
• Thüringen: bis zu 2500 Euro
• Rheinland-Pfalz: bis zu 2.500 Euro, bis zu 10.000 Euro in besonders schweren Fällen
• Sachsen: bis zu 2.500 Euro, bis zu 10.000 Euro in besonders schweren Fällen
Bitte beachten, dass jeder Fall einzeln entschieden wird. Bei den Geldbußen handelt es sich um den jeweils höchstmöglichen Betrag. Sie können demnach also auch geringer ausfallen.
Kein Bußgeld riskieren beim Pilze sammeln
Grundsätzlich sollte man auf der Suche nach einer leckeren Beilage aus dem Wald auf gesunden Menschenverstand setzen: Ist das Gebiet eingezäunt? Handelt es sich hauptsächlich um sehr junge Bäume? Gibt es Schilder, die das Betreten untersagen? Wenn nein, kann man hier in der Regel, ohne ein Bußgeld zu befürchten, Pilze sammeln.
Wichtig dabei die Menge. Diese sollte auf den eigenen Verzehr beschränkt sein.
In den LWaldG der Länder ist oftmals die Rede von einer “geringen Menge“, die allerdings nicht genau festgelegt ist. Bis zu ein Kilo Pilze sind pro Person in den meisten Fällen unbedenklich. Bei größeren Sammelaktionen sollte man sich um eine Sammelgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde kümmern.
Viele Kommunen stellen Informationen in Form von Flyern auf ihrer Website zur Verfügung, wo man die genauen Sammelmengen und geschützten Pilzarten entnehmen kann, die gar nicht oder nur in kleinem Umfang gesammelt werden dürfen. Die Bundesartenschutzverordnung (BArtschV) legt in § 2 Abs. 1 fest, dass:
• Steinpilze
• alle heimischen Arten von Pfifferlingen
• Schweinsohr
• Brätling
• alle heimischen Arten von Birkenpilzen und Rotkappen
• sowie Morcheln
nur in kleinen Mengen eingesammelt werden dürfen. Andernfalls riskiert man ein Bußgeld beim Pilze sammeln und das in zu großen Mengen.

08/08/2024
25/06/2024

Achtung! Falsche Kanzleien/Insolvenzverwalter
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer neuen Betrugsmasche, die die Identität von Anwälten missbraucht. Die Betrüger bauen dazu eine täuschend echt aussehende Webseite für eine Kanzlei, die gar nicht existiert, und nutzen dafür Bilder und Namen echter Anwälte.
Dann verkaufen sie – getragen von der Glaubwürdigkeit echter Berufsträger – angebliche Waren, die aus Insolvenzen stammen sollen, zu günstigen Preisen.
Wer bezahlt, erhält aber nichts, warnt die Rechtsanwaltskammer.
Sie rät Betroffenen ausdrücklich, gegebenenfalls Strafanzeige zu stellen.

Es gab auch früher heiße Sommer!
17/07/2023

Es gab auch früher heiße Sommer!

14/07/2023

Endlich, war auch schon lange nötig. Bei Jens Spahn wegen der zu vielen schlechten Masken auch!
Das Verkehrsministerium überprüft, ob der ehemalige Verkehrsminister Andreas Scheuer finanziell für das Maut-Debakel zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Bund muss nämlich 243 Millionen Euro Schadensersatz zahlen.

Das Bundsverkehrsministerium prüft im Fall der gescheiterten Pkw-Maut Regressforderungen gegen den früheren Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). Das sagte ein Sprecher von Amtsnachfolger Volker Wissing (FDP) am Freitag auf eine entsprechende Frage hin.

Hintergrund ist die aktuelle Einigung der Maut-Betreiberfirmen mit dem Bund in einem Schiedsverfahren. Danach muss der Bund als Folge der geplatzen Pkw-Maut 243 Millionen Schadensersatz an die vorgesehenen Betreiberfirmen zahlen, wie am Donnerstag bekannt wurde.

Das Bundesverkehrsministerium unter Andreas Scheuer hatte mit den Fimen Verträge über die Erhebung und Kontrolle der Pkw-Maut geschlossen, bevor im Juni 2019 dann der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtswidrigkeit der Pkw-Maut feststellte. Daraufhin kündigte der Bund die Verträge. Seit einem Zwischenschiedsspruch im vergangenen Jahr steht bereits fest, dass die Kündigung unberechtigt gewesen ist. Es habe keine Schlechtleistung von Seiten der Betreiber vorgelegen.

In der vergangenen Wahlperiode hatte sich bereits ein Untersuchungsausschluss mit dem geplatzten Maut-Vorhaben befasst. Dem ehemaligen Verkehrsminister Scheuer wurden Verstöße gegen Haushalts- und Vergaberecht vorgeworfen, was er stets zurückwies. Fest steht aber, dass die Verträge abgeschlossen wurden, bevor endgültige Rechtssicherheit über die Vereinbarkeit mit europäischem Recht bestand.

lfo/dpa/LTO-Redaktion

Seit 30 Jahren streiten für das Recht der Mandantschaft.
04/04/2023

Seit 30 Jahren streiten für das Recht der Mandantschaft.

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10/01/2023

Keine Überlegungsfrist beim Bilden einer Rettungsgasse!

Eine Rettungsgasse ist zu bilden „sobald Fahrzeuge... mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“
Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.9.2022 – 2 Ss (OWi) 137/22

10/01/2023

Zu oft falsch geparkt.
Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres zahlreiche Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. (Leitsatz des Verfassers)

VG Berlin, Urt. v. 28.10.2022 – 4 K 456/21

Heute nach Jahrzehnten in der Marburger Oberstadt erst entdeckt! "Rat nach Tat kommt zu spat." Sehr treffend fürs Vertra...
24/09/2022

Heute nach Jahrzehnten in der Marburger Oberstadt erst entdeckt! "Rat nach Tat kommt zu spat." Sehr treffend fürs Vertragsrecht, im Strafrecht stimmts nur bedingt.

07/09/2022

OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 31.08.2022
Nachbarstreit: Anspruch gegen schwenkenden Baukran

Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen das Überschwenken eines Kranausleger bestätigt und erweitert. Die Bauherren hätten nach dem landesrechtlich geregelten „Hammerschlags- und Leiterrecht“ eine derartige „Nutzung“ des Nachbargrundstücks zwei Wochen vorher anzeigen und im Fall einer verweigerten Zustimmung zunächst Duldungsklage erheben müssen.
Die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Landkreis Ludwigsburg sind über den Abbruch und die Neubebauung auf dem Grundstück der Beklagten in Streit gerieten.
Nach Erhalt der Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser und vier Garagen haben die Beklagten Ende 2021 einen 18 Meter hohen Turmdrehkran mit ca. 28 Meter langem Ausleger auf der Grundstücksgrenze aufgestellt.

Der Kran-Ausleger schwenkte ohne Vorankündigung mehrfach und für längere Zeit im Frühjahr 2022 - mit und ohne Last - den Luftraum über dem klägerischen Grundstück. In einem Fall blieb der Kran mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen, die auch das klägerische Grundstück mit Strom versorgte. Dadurch wurde u.a. das Dachgeschoss des Hauses des Klägers erschüttert.
Der Kläger beantragte daher im erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Heilbronn das unverzügliche Unterlassen des Überschwenkens seines Grundstücks mit dem Kran. Das Landgericht bejahte einen Unterlassungs-anspruch, jedoch nur im Falle eines Überschwenkens mit Lasten (Landgericht Heilbronn, Urt. v. 02.05.2022 - (II) 5 O 78/22).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag auf Unterlassung auch eines lastenfreien Schwenkens des Kranarms beim OLG Stuttgart weiterverfolgte.

Das OLG Stuttgart hat die Berufung als begründet angesehen und den beiden Beklagten das Schwenken oder Schwenken lassen des Baukrans über dem Grundstück des Klägers in jedem Fall bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt.
Die Beklagten hätten das in § 7d Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Daher könnten sich die Bauherren nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 7d NRG BW und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Kranes - mit oder ohne Lasten - zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen, was unstreitig nicht erfolgt war.
Hätte der Kläger dem Überschwenken dann nicht zugestimmt, so hätten die Beklagten erst Duldungsklage erheben müssen und auch dann nicht ihr vermeintliches Recht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen können.
Diese Senatsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist rechtskräftig. Allerdings können die Beklagten noch in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich klären lassen, ob ihnen nach § 7 d NRG BW ein Duldungsanspruch auf Überschwenken des Kranes gegen den Kläger zusteht.

OLG Stuttgart, Urt. v. 31.08.2022 - 4 U 74/22

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