09/01/2026
BGH (Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 256/09) Flächenabweichung
Sachverhalt
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag vom 12.06.2001 enthielt keine Angaben zur Wohnfläche, das verwendete Vertragsformular sah ein solches Feld auch nicht vor. Die Wohnung war zuvor von einer Maklerin in einer Zeitungsanzeige mit „ca. 76 m²“ angeboten worden. Vor Vertragsschluss erhielt die Klägerin eine Skizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung, die 76,45 m² auswies.
Nach Einzug stellte die Klägerin fest, dass die tatsächliche Wohnfläche nur 53,25 m² betragen soll. Sie verlangte daraufhin die Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum August 2001 bis November 2006 und begehrte die Feststellung, dass die Wohnfläche nur 53,25 m² betrage und dem Beklagten lediglich eine Bruttomiete von 6,96 €/m² zustehe. Der Beklagte argumentierte, bei einer kleineren Wohnung stehe ihm eine höhere Quadratmetermiete zu, da die Wohnung dann in eine andere Kategorie des Mietspiegels falle.
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landgericht wies sie ab. Die Klägerin legte Revision ein.
Entscheidungsgründe
1. Konkludente Wohnflächenvereinbarung
Der BGH stellte klar, dass auch bei Verwendung eines Mietvertragsformulars ohne Feld für die Wohnfläche eine konkludente Vereinbarung über die Wohnfläche zustande kommen kann. Entscheidend sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände, insbesondere wenn beide Parteien vor Vertragsschluss von einer bestimmten Wohnfläche ausgehen und dies durch Unterlagen wie Annoncen oder Wohnflächenberechnungen dokumentiert ist.
Im konkreten Fall gingen beide Parteien beim Vertragsschluss übereinstimmend davon aus, dass die Wohnung die in der Wohnflächenberechnung genannte Größe von 76,45 m² aufweist. Das Fehlen einer Flächenangabe im Vertrag ist daher kein Indiz gegen eine solche Vereinbarung, da das Formular dies schlicht nicht vorsah.
2. Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche als Mangel
Der BGH bestätigte, dass eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % nach unten einen Mangel im Sinne von § 536 BGB darstellt und den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Im vorliegenden Fall betrug die tatsächliche Fläche laut Sachverständigengutachten (unter Berücksichtigung der II. Berechnungsverordnung) 59,65 m², was eine Abweichung von 22 % ergibt.
3. Einbeziehung des Kinderzimmers
Auch das Kinderzimmer ist als Wohnfläche zu berücksichtigen, sofern es zu Wohnzwecken vermietet und genutzt wird, unabhängig davon, ob es nach landesrechtlichen Bestimmungen als Wohnraum zählt.
4. Bemessungsgrundlage der Minderung
Die Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete, also inklusive Nebenkosten, da diese die Gegenleistung für die gesamte vom Vermieter geschuldete Leistung darstellt.
5. Keine Anpassung an höheren Quadratmeterpreis
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm wegen der geringeren Fläche ein höherer Quadratmeterpreis zusteht (z. B. laut Mietspiegel für kleinere Wohnungen). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist ausgeschlossen, da das dispositive Recht bereits eine sachgerechte Lösung vorsieht (Minderung nach § 536 BGB).
Ergebnis
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es wurde festgestellt, dass eine konkludente Vereinbarung über die Wohnfläche bestand und der Klägerin wegen der erheblichen Flächenabweichung ein Anspruch auf Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Miete zusteht.
Kernaussage:
Auch ohne ausdrückliche Angabe im Mietvertrag kann eine konkludente Vereinbarung über die Wohnfläche vorliegen, wenn beide Parteien beim Vertragsschluss von einer bestimmten Fläche ausgehen und dies durch Begleitumstände gestützt wird. Weicht die tatsächliche Wohnfläche erheblich ab, kann der Mieter die Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.