16/02/2017
Entfernungspauschale – was, wieviel und wieso?
Pendler können die Aufwendungen, die sie für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestreiten, gemäß §9 I Nr.4 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerlich absetzen. Hierfür wurde eine gesetzliche Pauschale eingeführt, wonach pro zurückgelegtem Kilometer maximal 0,30€ und pro Kalenderjahr maximal 4500€ angerechnet werden dürfen. Bei der Nutzung eines eigenen oder zur Verfügung gestellten Kfz erhöht sich der Betrag.
Die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unterliegen keiner Beschränkung, sondern können nach §9 II EStG in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden. Diese Ungleichbehandlung kann über den weiten Spielraum des Gesetzgebers hinsichtlich des Steuergegenstandes und -satzes gerechtfertigt werden, wonach dieser die weitaus umweltfreundlicheren öffentlichen Verkehrsmittel trotz Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG steuerlich privilegieren darf.
Ob die Nutzung von Taxis auch unter den Tatbestand des öffentlichen Verkehrsmittels fallen und die Kosten für die Nutzung derselben demnach auch voll steuerlich absetzbar ist, bleibt unklar. Zwar entschied das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.04.2014 (13 K 339/12 E) dass dies der Fall sei, der Bundesfinanzhof ließ diese Frage bislang jedoch offen und argumentierte lediglich, unter öffentliche Verkehrsmittel fallen nur regelmäßig am öffentlichen Verkehr teilnehmende Verkehrsmittel.
Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 15.11.2016; Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=34100&pos=6&anz=71
https://openjur.de/u/853101.html
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden