Kanzlei VBWR - Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Steuerkanzlei

Kanzlei VBWR - Rechtsanwälte Fachanwälte Notar Steuerkanzlei Wir verstehen uns als Ihre Berater in allen Rechts- und Steuerfragen. Notar in Wiesbaden

24/08/2026

Jobbeschreibung
Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Voll- oder Teilzeit | Mainz

Wir von VBWR sind eine überörtlich tätige Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei mit Sitz in Mainz und Wiesbaden. Unsere besondere Stärke liegt in der interdisziplinären Zusammenarbeit.

Als Team erfahrener Fachanwälte, gemeinsam mit einer Steuerkanzlei und einem Notar, verbinden wir juristische Expertise mit steuerlichem und notariellem Fachwissen.
So schaffen wir für unsere Mandanten Lösungen, rechtlich fundiert, menschlich nah.

Für unseren Standort in Mainz suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) für eine längerfristige Verstärkung unseres Teams in der Rechtsabteilung.

Ihre Aufgaben:
• Ansprechperson für organisatorische Fragen unserer Mandaten

• Postbearbeitung und Dokumentenmanagement sowie Fristen- und Terminkoordination
• Unterstützung der Rechtsanwälte und Vorbereitung von Schriftstücken für Prozesse oder Mahnverfahren
• Überwachung von Zahlungsvorgängen und Berechnung von Gebühren

Das zeichnet Sie aus:
• Abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten sowie ein rechtliches Basiswissen
• Grundlegende EDV-Kenntnisse und die Bereitschaft zum eigenständigen Arbeiten
• Einfühlungsvermögen und Menschenkenntnis für den Umgang mit unseren Mandanten
• Verantwortungsbewusstsein und Einsatzfreude für das Schaffen reibungsloser Abläufe

Ihre Vorteile:
• Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten in einem wachsenden Team.

• Eine gute Arbeitsatmosphäre mit abwechslungsreichen Tätigkeiten

• Eine gute und faire Vergütung

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an [email protected]

11/08/2026

Anstehende Mietrechtsreform 2026

Eine neue Mietrechtsreform (Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete) steht an, die Vermieter wenig erfreuen dürfte. Die erste Lesung im Bundestag ist bereits (09.07.2026) erfolgt.

Wesentliche Änderungen stehen in einigen Bereichen an, welche nachfolgend zumindest skizziert werden.

Bislang gab es die Möglichkeit für Vermieter bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum unschwer vom ortsüblichen Mietzins und somit der Mietpreisbremse „abzurücken“, wenngleich auch möblierter Raum der Mietpreisbremse schon unterliegt.
Vorgesehen ist nunmehr das unaufgeforderte Offenlegen des Zuschlags für die Möblierung. Wird dies unterlassen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Mieter nur diejenige Miete zahlen müssen, welche ohne eine Möblierung zulässig wäre. Immerhin wird wohl die Möglichkeit eingeräumt, den Möblierungszuschlag im Nachhinein noch zu benennen. Höchstgrenze wird voraussichtlich 10 % der Nettokaltmiete sein.

Der Kündigungsschutz bei Mietrückständen wird erweitert. Bislang gab es bereits eine Schonfrist von zwei Monaten ab Zugang der Räumungsklage, in welcher Mieter vollständig die Mietrückstände ausgleichen konnten und somit eine fristlose Kündigung unwirksam wurde. Bislang war absolut herrschende Rechtsprechung, dass eine zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen der unregelmäßigen Zahlung dennoch ihre Wirksamkeit behält. Dies soll nun geändert werden, sodass durch den Ausgleich der Mietrückstände neben der fristlosen, auch eine darauf gestützte ordentliche Kündigung unwirksam wird.

Zudem wird künftig bei Indexmieten eine neue Preisbremse jedenfalls für Wohnraum eingeführt. Vorgesehen ist, dass erst bei einer Steigerung von über 3 % (Verbraucherpreisindex/Inflation) Anpassungen möglich sind.

Es bleibt abzuwarten, wie genau und in welcher Form sich die Reform am Ende darstellt. Sie hat jedenfalls einen klaren, mieterschützenden Charakter.

Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt

09/06/2026

Immobilienverkauf: Beschönigende Angaben können Arglist begründen
(OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2026, Az. 22 U 66/25)

Wer als Verkäufer Fragen des Kaufinteressenten beantwortet, muss dies vollständig und wahrheitsgemäß tun. Beschönigende oder irreführende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen und dem Käufer weitreichende Rechte verschaffen.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Stellt der Käufer eine konkrete Frage zu wertbildenden oder für die Kaufentscheidung wesentlichen Umständen, müssen diese richtig und vollständig beantwortet werden. Auch Behauptungen „ins Blaue hinein“ gelten u.U. als Arglist. Dies gilt insbesondere bei Immobilienkäufen, bei denen der Käufer regelmäßig auf die Angaben des Verkäufers angewiesen ist.

Das OLG Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Zustand einer Immobilie gegenüber dem Käufer in einem deutlich günstigeren Licht dargestellt worden war, als es den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur das Verschweigen erheblicher Mängel problematisch sein kann. Auch ein „Schönreden“ von Umständen oder eine unzutreffende Beantwortung konkreter Käuferfragen kann den Vorwurf der Arglist begründen. § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Maßgeblich ist, ob der Käufer aufgrund der Angaben eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse entwickelt hat. Dies kann zur Rückabwicklung des Vertrags oder auch Schadenersatzansprüchen führen.

Besonders bedeutsam ist dabei, dass Arglist nicht voraussetzt, dass der Verkäufer den Käufer ausdrücklich belügt. Es genügt bereits, wenn er Angaben macht, obwohl er weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass diese beim Käufer einen unzutreffenden Eindruck hervorrufen. In solchen Fällen kann sich der Verkäufer regelmäßig nicht auf vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse berufen.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Verkäufer bei Vertragsverhandlungen große Sorgfalt walten lassen müssen. Wer Fragen zu wertrelevanten Umständen beantwortet, sollte dies präzise und vollständig tun. Unklare oder beschönigende Darstellungen können später erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Fazit:
Immobilienverkäufer sollten gegenüber Kaufinteressenten stets transparente und zutreffende Angaben machen. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass bereits ein „Schönreden“ tatsächlicher Verhältnisse den Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründen kann. Käufer wiederum sollten wesentliche Punkte ausdrücklich ansprechen und Antworten möglichst dokumentieren, um ihre Rechte im Streitfall besser durchsetzen zu können.

Dr. Göbel, Rechtsanwalt und Fachanwalt

23/04/2026

Doch keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten?
(BGH, Urteil vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25)

Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass für einen Beschluss im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen mehrere Vergleichsangebote einzuholen sind. Insoweit möchten wir auf eine bereits im Oktober 2024 bewertete Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 01.08.2024, Az. 2-13 S 23/24) hinweisen, aus der sich ergab, dass die Einholung von Alternativangeboten kein Selbstzweck sei, sondern dazu diene, die Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer auf eine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen. Dabei wurde noch auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei nicht geringfügigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die Einholung von Alternativangeboten stets erforderlich sei. Entbehrlich sei dies nur in besonderen Situationen, wie etwa dann, falls es dem Verwalter trotz Bemühungen nicht gelingt, alternative Angebote einzuholen. Auch die Eilbedürftigkeit und das Kostenvolumen sind dabei zu berücksichtigen.

Mit der jetzigen Entscheidung des BGH geht dieser jedoch weiter. Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen alleine auf Grund fehlender Vergleichsangebote gerichtlich für ungültig erklären zu lassen, wird damit schwieriger.

Gleichgeblieben ist, dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Insoweit wurde vom BGH wie folgt konkretisiert: Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen müssen auf hinreichenden Tatsachengrundlagen erfolgen. Vergleichsangebote eignen sich grundsätzlich als solche Tatsachengrundlagen. Es gebe aber (entgegen der insoweit herrschenden Auffassung) keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten, selbst dann nicht, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten wird. Entscheidend sei vielmehr, ob die vorhandenen Informationen unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und sonstiger Umstände für eine vernünftige Entscheidung ausreichen.

Gerade bei kleineren Aufträgen könne häufig jeder objektive Dritte die Geeignetheit der Leistung und deren marktüblichen Preis beurteilen. Dies sei allerdings auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen denkbar, insbesondere wenn die Beratung etwa durch Sachverständige als Tatsachengrundlage zur Beurteilung von Eignung und Wirtschaftlichkeit ausreiche. Dies gelte erst recht, wenn die Maßnahme dringlich ist und/oder es an geeigneten Handwerkern vor Ort mangele. Sofern das beauftragte Handwerksunternehmen sich in der Vergangenheit schon bewährt hatte, ist ebenso dies ein relevanter Umstand und kann in der Gesamtschau die Einholung weiterer Angebote überflüssig machen.

Die häufig in Urteilen zu findende Aussage, wonach zumindest 3 Vergleichsangebote eingeholt werden müssten, kann somit alleine nicht den Erfolg einer Beschlussanfechtungsklage sichern.

Fazit: Diejenigen, die Beschlüsse zu Erhaltungsmaßnahmen anfechten, werden sich künftig mehr Gedanken machen müssen, als lediglich das Argument fehlender Alternativangebote vorzutragen.

Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt

14/04/2026

Bauherr muss Planer/Objektüberwacher koordinieren
(BGH, Urteil vom 15.01.2026, Az. VII ZR 119/24)

Werden mehrere Planer/Architekten mit der Planung und Objektüberwachung beauftragt, so hat der Auftraggeber die Koordination der beteiligten Objektplaner zu übernehmen. Die Koordination der zur Objektüberwachung eingesetzten Beteiligten hat wiederum der hierfür beauftragte Objektüberwacher vorzunehmen.

Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 15.01.2026 aus, den Auftraggeber treffe im Verhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlasse er fehlerhafte Pläne, verletzter seine Mitwirkungspflicht, was jedenfalls als Mitverschulden zu berücksichtigen ist.

Außerdem obliege dem Auftraggeber, der verschiedene Planer bzw. Architekten und ausführende Unternehmer beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Bedient sich der Auftraggeber hierbei einer dritten Person zur Koordination und Überwachung, so müsse er sich das Verschulden dieser dritten Person entsprechend zurechnen lassen.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber als Bauvorhaben auf einem alten Fabrikgebäude eine Penthousewohnung zu errichten. Er beauftragte einen Architekten für die Entwurfsplanung, einem weiteren Architekten für die Ausführungsplanung und einen Ingenieur für die Objektüberwachung sowie Koordination des Gesamtvorhabens. Im Verhältnis zum planenden Architekten nahm der BGH nicht die Obliegenheit an, diesen müsse der Auftraggeber überwachen und hätte sich daher auch nicht ein Verschulden des bauüberwachenden Ingenieurs zurechnen zu lassen. Anders sei dies jedoch im Hinblick auf die Zurechnung eines Koordinationsverschuldens, wenn verschiedene Architekten mit der Planung befasst sind. Dann obliege grundsätzlich die Koordination dem Auftraggeber, der sich ein Verschulden der von ihm eingesetzten Person für die Koordination zurechnen lassen müsse.

Dies kann in der Konsequenz dann zu unterschiedlichen Haftungsanteilen führen und gegebenenfalls einem eigenen Anteil des Bauherrn, welcher dann prüfen muss, ob er sich bei einem der von ihm Beauftragten schadlos halten kann.

Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt

01/04/2026

Kündigung wegen Verweigerung einer Besichtigung
(LG München II, Urteil vom 24.02.2026, Az. 12 S 1472/25)

Ein turnusmäßiges, allgemeines Besichtigungsrecht des Vermieters in der Wohnung des Mieters gibt es (schon länger) nicht mehr. Hat allerdings der Vermieter ein konkretes, berechtigtes Interesse an der Durchführung einer Besichtigung, kann er dieses geltend machen. Ein solches Interesse kann bestehen, wenn der Vermieter etwa die Immobilie veräußern oder modernisieren möchte. Ebenso anerkannt sind berechtigte Interessen bei dem begründeten Verdacht von Schäden bzw. anstehenden Reparaturen, wie auch schlicht für die Ablesung von Messgeräten.

Wenn sich der Mieter hier beharrlich und fortdauernd einen Besichtigungstermin verweigert, obwohl vermieterseits eine Terminabstimmung nicht zur Unzeit gefordert wird, kann der Zugang nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Sofern jedoch keine Dringlichkeit respektive akute Gefahr gegeben ist, kann sich ein solches Gerichtsverfahren zeitlich lange erstrecken.

Die unbegründete und ständige Verweigerung von Besichtigungsterminen kann jedoch ebenso ein Kündigungsgrund sein. Das LG München II (Urteil vom 24.02.2026, Az. 12 S 1472/25) sah sogar eine fristlose Kündigung als berechtigt an, ohne dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden eingetreten ist. Alleine die beharrliche und fortgesetzte Verweigerung trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnungen wurde als ausreichend angesehen.

Natürlich kann dies nicht als allgemeiner Grundsatz angenommen werden und jeder Einzelfall muss nach den konkreten Umständen gewertet werden. Die Entscheidung des LG München II zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung lässt allerdings gute Argumente für die Vermieterseite zu, dass zumindest eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen als begründet anzusehen ist.

Dr. Göbel, Rechtsanwalt und Fachanwalt

30/03/2026

Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen
(LG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2026, Az. 2-13 S 113/25)

Das Landgericht Frankfurt befasste sich im Februar 2026 mit den Anforderungen an eine Beschlussfassung auf Initiative eines Wohnungseigentümers über die Genehmigung baulicher Veränderungen.

Geklagt hatten andere Eigentümer gegen einen Beschluss mit welchem die Errichtung einer Mauer auf dem Gemeinschaftseigentum genehmigt wurde. Klägerseits ging man davon aus, dieser Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt und entspräche somit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Klage wurde vor dem Amtsgericht abgewiesen und dieser Auffassung schloss sich auch das Landgericht an.

Dabei ist hervorzuheben, dass das Landgericht bestätigte, zur Auslegung des Beschlusses könne das Protokoll der Eigentümerversammlung herangezogen werden. Aus diesem ergab sich eine hinreichende Klarheit auf Grund konkreter Größenangaben. Mithin wäre auch für dritte Personen eindeutig zu erkennen, welche Baumaßnahme genehmigt wurde. Zudem war klargestellt, dass der bauwillige Eigentümer sämtliche Kosten und Folgekosten im Zusammenhang mit der Mauer tragen würde. Dies ergäbe sich schon aus § 21 Abs. 1 WEG, wonach Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen durch die WEG durchgeführt wurde, zu tragen hat.

Interessant ist diese Rechtsauffassung deshalb, da im Beschluss selbst nur von „Mauer“ die Rede war und sich die Maße hierfür nur aus dem Protokoll ergaben. Ob diese Entscheidung sich auch auf größere bauliche Veränderungen übertragen ließe, bleibt zunächst offen. Jedenfalls müssen in einer Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG nur der Wortlaut verkündeter Beschlüsse mit Angaben von Ort und Datum der Versammlung enthalten sein, weshalb Rechtsnachfolgern (insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum) bei inhaltlichen Zweifeln über einen Beschluss aus der Sammlung zu empfehlen wäre, sich zugleich das dazugehörende Protokoll zeigen zu lassen.

Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt

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