Rechtsanwalt Trinkl

Rechtsanwalt Trinkl Michael Oliver Trinkl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Am Donnerstag: Sustainable Performance Award im Kurhaus Wiesbaden mit meinem Freund Stefan Maiss und seinerhttps://www.p...
22/02/2025

Am Donnerstag: Sustainable Performance Award im Kurhaus Wiesbaden mit meinem Freund Stefan Maiss und seiner

https://www.provita-gmbh.com/

Mein Hobby! 🎸
12/02/2025

Mein Hobby! 🎸

Allen meinen Mandanten und Mandantinnen, Freunden und Bekannten wünsche ich Frohe Weihnachten. Ab sofort bin ich zwei St...
24/12/2024

Allen meinen Mandanten und Mandantinnen, Freunden und Bekannten wünsche ich
Frohe Weihnachten.
Ab sofort bin ich zwei Stockwerke höher, Telefon, Email und Adresse bleiben gleich. Bis bald auf einen Kaffee (aus der neuen Kaffeemaschine)
Ihr/Euer Rechtsanwalt Trinkl

24/12/2021

Frohe Weihnachten!

Endlich: neuer Anstrich!
29/06/2021

Endlich: neuer Anstrich!

10/03/2021

Arbeit = Einschränkung von Freizeit?

Ein Kommentar zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.2021, Az.: C-580/19

Gestern hat der europäische Gerichtshof in einem Vorlageverfahren erneut dazu Stellung genommen, wann Bereitschaftszeiten Arbeitszeit sind und dies - mehr oder weniger - vom Grad der Einschränkung des Arbeitnehmers, seine Zeit frei zu gestalten, abhängig gemacht. Zugegebenmaßen ist das grob vereinfacht ausgedrückt. Das Verfahren wurde an das nationale Gericht, hier das Verwaltungsgericht Darmstadt, zur Klärung dieser Sachverhaltsfrage zurückverwiesen.

Die Problematik dieser Entscheidung steckt aber nicht nur in der Frage, ab wann die Einschränkung der Freizeit als Arbeit zu werten ist. In Zeiten von Home-Office und der sicherlich aus vielen Gründen notwendigen Flexibilisierung von Arbeit bekommt diese Frage eine immer größere Brisanz. Die Vorstellungen des Gesetzgebers und der Gerichte, die den Wert einer Arbeit in der damit verbrachten Zeit bzw. Einschränkung von Freizeit bemessen, erscheinen mir hier antiquiert. Der Wert einer Arbeit kann heutzutage nicht mehr nur in der Anzahl der geleisteten Stunden bemessen werden, sondern ist immer mehr ergebnisorientiert. Was wurde innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit geleistet oder hergestellt? Das geht einher mit zunehmender Rationalisierung der Arbeit mittels moderner Technik. Es muss immer weniger körperlich gearbeitet werden, Arbeit verlagert sich immer weiter in den Bereich der geistigen Arbeit. Dadurch verschärft sich das Problem, weil geistige Arbeit sich kaum messen lässt und von individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängig ist. Der eine braucht für die Lösung eines Problems wenige Minuten, der andere benötigt dafür mehrere Stunden oder schafft es nie.

Die Problematik steckt aber nicht nur in der für irgendeine Tätigkeit aufgewendeten Zeitspanne und der damit einhergehenden mehr oder weniger großen Einschränkung der Gestaltung von Freizeit. Sie steckt vielmehr in der Problematik, wie Arbeit zu vergüten ist, liegt also juristisch gesehen, auf der Ebene der Gegenleistung. Dazu erklärt sich der Europäische Gerichtshof, soweit ersichtlich, aber nicht. Viel größer erscheint mir also das Problem zu sein, wie bestimmte Arbeiten oder vorliegend Bereitschaftszeiten zu vergüten sind.

Die Antiquiertheit der Vorstellungen des Gesetzgebers diesbezüglich zeigen sich in der Fassung des Mindestlohngesetzes. Danach ist pro geleisteter Arbeitsstunde ein festgelegter Mindestlohn zu zahlen. Dies ist völlig unabhängig vom Ergebnis der Tätigkeit und deren Wert. Dass das nicht auf alle Fälle passt, hat auch der Gesetzgeber bemerkt, was man daran sieht, dass in § 23 des Mindestlohngesetzes der persönliche Anwendungsbereich eingeschränkt worden ist. Der Gesetzgeber sieht beispielsweise die Tätigkeit von bestimmten Praktikanten oder Auszubildenden als geringwertiger an und entzieht solche Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Für Bereitschaftszeiten oder Rufbereitschaft gibt es nach dem Mindestlohngesetz keine Ausnahme. Das bedeutet, dass solche Zeiten schlicht mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, wenn der Grad der Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit der Freizeit zu sehr eingeschränkt ist.

Hier besteht dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, die Frage der Vergütung von solchen Bereitschaftszeiten und Rufbereitschaft im Rahmen des Mindestlohngesetzes neu und flexibel je nach den gestellten Anforderungen innerhalb der zu leistenden Bereitschaftszeiten oder Rufbereitschaft und zwar klar und eindeutig zu regeln. Das ist nicht nur eine Frage der gerechten Entlohnung für Arbeitnehmer, sondern auch eine Frage der gesetzgeberischen Fairness gegenüber den Arbeitgebern. Denn diese Klärung ist ein großes praktisches Problem für Arbeitgeber und zwar nicht nur finanzieller Natur, weil hier erhebliche Nachforderungen von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen drohen, sondern auch weil damit immer strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung und Sanktionen verbunden sind, wenn ein Arbeitgeber die Frage, ab welcher Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeit von Freizeit des Arbeitnehmers mit dem Mindestlohn zu vergütende Bereitschaftsdienste vorliegen, falsch einschätzt. Das können ja nicht einmal die höchsten Gerichte oder besten Richter, auch nicht der Europäische Gerichtshof, aber man überlässt diese äußerst schwierige Beurteilung dem Arbeitgeber und setzt ihn, wenn er falsch liegt, dann der strafrechtlichen oder zumindest ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aus.

Vertragserfüllung in Zeiten der Covid-19 Pandemie?Seit März diesen Jahres tauchen in meiner täglichen Beratungspraxis im...
12/08/2020

Vertragserfüllung in Zeiten der Covid-19 Pandemie?

Seit März diesen Jahres tauchen in meiner täglichen Beratungspraxis immer wieder Fragen auf, ob in Anbetracht der Beschränkungen, die die Pandemie leider mit sich brachte, Verträge erfüllt werden müssen. Und wie sehr oft in der juristischen Praxis, gibt es darauf keine pauschale, allgemeingültige Antwort: „Es kommt drauf an, ob …“

Grundsätzlich ändert natürlich auch eine Pandemie nichts an der Pflicht, Verträge beidseits ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Arguments, dass aufgrund des Lock-Down kein Geld mehr zur Verfügung stünde. Das ändert also nichts an der Zahlungsverpflichtung. Der Gesetzgeber hat hiervon eine kleine Ausnahme gemacht für Mietverträge. Ein Vermieter kann wegen Mietrückständen im Zeitraum von März bis einschließlich Juni 2020 keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen. Das ist aber dann auch schon alles, die Mietzahlungen müssen dennoch erfolgen und auch Zinsen sind aufgrund des Verzugs zu entrichten.

Von diesem Grundsatz der bleibenden Vertragserfüllungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Die erste Frage dabei ist, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, also niemand mehr den Vertrag erfüllen kann. In diesem Falle entfällt die Leistungspflicht und grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht in Form der Zahlungsverpflichtung. Das dürfte aber der große Ausnahmefall sein.

Die zweite Frage ist dann nämlich schon, ob dies nur vorübergehender Natur ist oder dauerhaft der Fall. Beispielsweise können Veranstaltungen oder Messen, die aufgrund der behördlich angeordneten Beschränkungen durch die Covid-19 Verordnungen abgesagt werden mussten, grundsätzlich nachgeholt werden. Ist das dann aber noch dieselbe Veranstaltung? Das Konzert eines Künstlers kann vermutlich auch später stattfinden, eine Hochzeitsfeier in einem Lokal macht aber ein Jahr nach der Hochzeit eher wenig Sinn.

Und die dritte Frage ist, könnte jemand anderes die Verpflichtung an meiner Stelle erfüllen oder kann nur ich individuell es nicht. In letzterem Falle liegt keine Unmöglichkeit vor.

Die vierte Frage: Trifft mich ein Verschulden daran, dass ich oder mein Unternehmen die geschuldete Leistung nicht erfüllen kann bzw. trage ich hierfür das Risiko? Und damit sind wir bei der juristischen Prüfung, ob eventuell die Geschäftsgrundlage durch den Umstand, den die Pandemie mit sich brachte, entfallen ist. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor? Wenn die Geschäftsgrundlage entfallen ist, besteht danach eine Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den Vertrag anzupassen, etwa Lieferfristen zu verschieben etc. Wenn ein solcher Umstand einseitig in die Risikosphäre einer Partei fällt, ist das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar. Das ist beispielsweise im Arbeitsverhältnis der Fall. Der Arbeitgeber trägt das Unternehmerrisiko. Wenn er aufgrund der Pandemie keine Aufträge mehr hat, schuldet er dem Arbeitnehmer dennoch den Lohn. Er kann natürlich seinerseits Maßnahmen wie Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigungen durchführen. Die Löhne muss er aber trotzdem zahlen.

Im Einzelnen ist aber in zivilrechtlicher Hinsicht noch vieles unklar, von einer einheitlichen und gesicherten Rechtsprechung kann keine Rede sein. Jeder Einzelfall kann eine etwas andere Konstellation haben, die zu einer anderen Rechtsfolge führt. Von einer Einzelfallprüfung kann daher keinesfalls abgesehen werden.

Da die Folgen der Pandemie zwischenzeitlich bekannt sind, können Sie sich aber jetzt durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung schützen, indem sie beispielsweise Rücktrittsvorbehalte vereinbaren oder umgekehrt Rücktrittsmöglichkeiten des Vertragspartners ausschließen, d.h. sich bestimmte Leistungen garantieren lassen.

Mein Tipp: Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen, ob diese den Besonderheiten der Covid-19-Krise standhalten.

Adresse

Hindemithstraße 29a
Mainz
55127

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 17:00
Dienstag 08:30 - 17:00
Mittwoch 08:30 - 17:00
Donnerstag 08:30 - 17:00
Freitag 08:30 - 17:00

Telefon

+4961318892074

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwalt Trinkl erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwalt Trinkl senden:

Teilen

Kategorie