Die Fachanwaltskanzlei Ernst-Bernd Wischeropp befasst sich an ihren Standorten in Dresden, Magdeburg Leipzig und Werdau überwiegend mit sogenannten ärztlichen Kunstfehlern, die ihre Ursache in Behandlungsfehlern bei der medizinischen Behandlung von Patienten haben. Darüber hinaus ist die Fachanwaltskanzlei im Sozialrecht bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Anerkennung eines Grade
s der Behinderung, Anerkennung einer Berufskrankheit, Feststellung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Auf juristischem Gebiet sind in der Fachanwaltskanzlei nur Juristen tätig, die Fachanwalt für Medizinrecht oder Spezialist im Medizinrecht sind. Wir versuchen von Anfang an ein gutes Vertrauensverhältnis zu den Mandanten aufzubauen, um unseren Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in medizinrechtlichen Angelegenheiten professionellen Kompetenz zur Seite zu stehen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann bei medizinischen Fragestellungen und Streitigkeiten zwischen Patienten und medizinischen Einrichtungen oder Behandler helfen, beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers oder bei rechtlicher Beratung von Ärzten und Kliniken in Bezug auf die Einhaltung von medizinischen Standards und Gesetzen. In der Praxis ist es ratsam hoch spezialisiertes Wissen zu Fragen des Medizinrechts nachzufragen, da wir aufgrund spezieller Fachausbildungen, die absolviert worden und regelmäßige Fortbildungsanstalten, die besucht werden, über Wissen und Fähigkeiten verfügen die ständig auf dem neuesten Stand sind. Es ist in der täglichen Praxis wichtig, da neben der Schilderung des Mandanten, der die unterschiedlichen Arten von Behandlungsfehlern im Medizinbereich in aller Regel nicht unterscheiden kann, mit konkretem Wissen die unterschiedliche Arten von Behandlungsfehlern einzuordnen. darin bestehen, dass ein Behandler bei der Diagnose oder Behandlung des Mandanten Fehler macht, er einen Eingriff unsachgemäß durchführt oder dass er den Patienten nicht ausreichend über die Risiken oder Alternativen aufklärt. Auch eine falsche Medikamentengabe oder eine mangelhafte Überwachung des Patienten können einen Behandlungsfehler darstellen. Nach den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen muss im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers grundsätzlich der Patient oder dessen Vertreter den Behandlungsfehler beweisen. des Anwalts den Beweis für den Behandlungsfehler zum Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden zu erbringen. Hierbei kann unsere hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht deutlich Unterstützung leisten, dafür stehen uns auch medizinische Gutachter zur Verfügung. Nur so ist es möglich grobe Behandlungsfehler von einfachen Behandlungsfehlern zu unterscheiden. Ein grober Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung des Patienten in besonders schwerwiegender Weise gegen die anerkannten medizinischen Standards und Sorgfaltspflichten verstößt. Ein grober Behandlungsfehler kann unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Für dem Patienten ist auch wichtig, festzustellen, wann die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche aus Behandlungsfehlern beginnt. Diese beginnt immer dann, wenn der Patient Kenntnis von dem Fehler hat oder hätte haben müssen. Die Kenntnis des Patienten setzt voraus, dass er über den Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem entstandenen Schaden informiert wurde oder hätte informiert werden müssen. Es kommt also für den spezialisierten Medizinrechtler darauf an herauszuarbeiten, wann der Patient in der Lage war den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden zu erkennen, Denn in diesem Zeitpunkt beginnt in der Regel die dreijährige Verjährung nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat. Dabei liegt es in unserer Verantwortung stets darauf achten, dass die Behandlung von Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern äußerst komplex sein kann und von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht sind wir Ihre kompetenter Ansprechpartner für alle Fragestellungen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern, der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen wie auch der strafrechtlichen Haftung der ärztlichen oder nichtärztlichen Behandler. Wir vertreten Betroffene und übernehmen für Sie die anwaltliche Überprüfung von Behandlungsfehlern insbesondere in den Fachgebieten der Chirurgie (auch gynäkologische Chirurgie, Neurochirurgie), der Orthopädie, der Unfallchirurgie, der Onkologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, einschließlich geburtlicher Schadensfälle, der Urologie sowie der Kardiologie. Haben diese Ansprüche zu einem Gesundheitsschaden geführt beraten und vertreten wir bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus ärtzlicher Pflichtverletzung zum Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Pflegekosten u.a. im gesamten Bundesgebiet in allen Instanzen (aufgrund hier bestehender anwaltlicher Zulassungen für alle Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte) einschließlich über unsere Kooperationspartner bis zum Bundesgerichtshof.